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49 Ergebnisse gefunden für „“

  • Neue Bauordnung für Schleswig-Holstein

    Bauordnungsrecht ist Ländersache. Zwar orientieren sich die Bauordnungen der Länder oftmals an der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz. Seitens der Bauherren, insbesondere der Wohnungswirtschaft, wird jedoch beklagt, dass unter- schiedliche Anforderungen Planungs- und Realisierungsprozesse für Entwurfsverfasser, Bauherren und Investoren behindern. Auch Schleswig-Holstein will seine Bauordnung weiter angleichen- allerdings nicht vollständig. Zum Gesetzesentwurf

  • Wir im Podcast "Der Kunde ist König aber nicht Gott"

    Im neuen Podcast "Der Kunde ist König aber nicht Gott" von Fabian Kosenitzky geht es um die Themen Kundenbetreuung und Kommunikation - also um Themen, die auch für uns als Rechtsdienstleister von großer Bedeutung sind. Über seine Sicht der Dinge hat sich Rechtsanwalt Markus Illmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, mit dem Herausgeber in der aktuellen Folge des Podcasts unterhalten. Quintessenz: Der Kunde von heute ist der Kunde von morgen. Zum Anhören geht es hier: https://podcasts.apple.com/us/podcast/interview-mit-markus-illmer-der-kunde-von-heute-ist/id1497855742?i=1000503296489 oder hier: https://open.spotify.com/episode/6ikkPVBZyyTYA6uZMABLCy oder hier: https://www.podcast.de/episode/514668213/Interview+mit+Markus+Illmer+-+Der+Kunde+von+heute+ist+der+Kunde+von+morgen/ oder hier: https://www.stitcher.com/show/kundeistkoenigabernichtgott/episode/interview-mit-markus-illmer-der-kunde-von-heute-ist-der-kunde-von-morgen-80358115

  • ... da waren es vier ...

    Fachanwälte für Verwaltungsrecht: David Heuer darf diese Bezeichnung nunmehr ebenfalls führen und ist damit der vierte Verwaltungsrechtler in unserer Kanzlei. Etwas Statistik: zum 1.12.2018 gab es in Hamburg 10.354 Anwälte/innen, davon nur 60 Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

  • „Ugah, Ugah!“ nicht von Meinungsfreiheit geschützt

    Das Bundesverfassungsgericht sieht es wie die Arbeitsgerichte: Betitelt ein (bereits einschlägig abgemahnter) Mitarbeiter im Rahmen einer Auseinandersetzung seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“ ist eine fristlose Kündigung begründet. Die dazu veröffentlichte Pressemitteilung Nr. 101/2020 des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2020 lautet: "Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer betitelte in einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung erachteten die Arbeitsgerichte als wirksam. Dagegen berief sich der Beschwerdeführer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Seine Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Insbesondere waren die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, wonach die Äußerung eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war Betriebsratsmitglied. Im Rahmen einer Auseinandersetzung während einer Betriebsratssitzung über den Umgang mit einem EDV-System betitelte er seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“, der ihn wiederum als „Stricher“ bezeichnete. Auch aufgrund dieses Vorfalls erhielt der Beschwerdeführer die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Gerichte für Arbeitssachen erachteten diese nach umfänglicher Beweisaufnahme auch aufgrund einer einschlägigen vorhergehenden Abmahnung, die aber nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hatte, als rechtmäßig. Der Beschwerdeführer rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem, dass die Gerichte sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzten, indem sie die Kündigung für rechtmäßig erachteten. Sie hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen. Wesentliche Erwägungen der Kammer: Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig; sie wäre aber auch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben die Wertungen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) sowie aus Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Diskriminierungsverbot) ergeben, nicht verkannt. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Bestätigung der Kündigung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zutreffend wurde die konkrete Situation als maßgeblich angesehen, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird. Der Schluss, dass aufgrund der Verbindung zu einem nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpönten Merkmal keine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend sei, ist auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der sich gegen rassistische Diskriminierung wendet, nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert im Normalfall eine Abwägung zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit tritt aber jedenfalls zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Das haben die Gerichte hier in Anwendung des Kündigungsschutzrechts nicht verkannt. Sie stützen sich auf §§ 104, 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz und §§ 1, 7, 12 AGG, in denen die verfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden. Sie begründen ausführlich, dass und warum es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt. Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse“ verletzt wird. Diese Wertung ist ebenso wie die im Rahmen der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB geforderte Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden." Kommentar von Rechtsanwalt Markus Illmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Gut, dass auch das Bundesverfassungsgericht hier so klare und deutliche Worte gefunden hat. Die Meinungsfreiheit darf nicht als Deckmantel für menschenverachtende Diskriminierung herhalten.

  • VG Hamburg hebt Sperrstunde in Parallel-Verfahren auf

    Am vergangenen Freitag hat die Kanzlei Klemm & Partner für drei Gastronomiebetriebe (u.a. Frieda B., Thomas Read, Hotel Hafen Hamburg, Tower Bar, 20Up Bar, Empire Riverside Hotel) Eilantrag gegen die Gastronomie-Sperrstunde beim Verwaltungsgericht erhoben. Zwischenzeitlich hat nun die Kammer 14 in einem anderen Verfahren die Sperrstunde für einige Hamburger Gastronomiebetriebe im Bezirk Eimsbüttel aufgehoben (Az. 14 E 4378/20). Das Verwaltungsgericht Hamburg befand, dass die Sperrstunde zwar vermutlich noch geeignet, jedoch nicht mehr erforderlich und angemessen ist. Diese Feststellung stützt die Kammer 14 maßgeblich auf den aktuellen Stand der Forschung (insbesondere des RKI), nach der Gaststätten keine wesentlichen Faktoren in der Pandemieentwicklung sind. Der gestern auf Bundesebene zwischen den Ländern vereinbarte „Wellenbrecher-Lockdown“ wird in Hamburg voraussichtlich am 1. November 2020 in Kraft treten und eine Komplett-Schließung der Gastronomie anordnen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Betriebe für diese Lockdown-Phase zu entschädigen. Es ist jedoch auch nach dieser Zeit nicht damit zu rechnen, dass ab Dezember eine vollständige Öffnung der Gastronomie geplant wird. Die von uns vertretenen Gastronomiebetriebe werden vor diesem Hintergrund überlegen, wie für die Zukunft entschädigungslose Betriebsbeschränkungen (zum Beispiel durch Sperrstunden) verhindert werden können.

  • Eilantrag gegen Hamburger Sperrstunde eingereicht

    In der letzten Woche hat der Hamburger Senat eine Sperrstunde für die gesamte Gastronomie in der Zeit von 23 Uhr bis 5 Uhr am Folgetag verhängt, um der weiteren Ausbreitung der Covid-19-Pandemie Einhalt zu gebieten. Für die Gastwirte in ganz Hamburg, aber insbesondere für die Barbetreiber auf St. Pauli, kommt dies einer Betriebsschließung gleich. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2020 (14 L 422/20) die Berliner Sperrstunde gekippt und festgehalten, dass „das Infektionsumfeld Gaststätte nach den derzeitigen Erkenntnissen nur eine untergeordnete Rolle im Infektionsgeschehen spielt“ und der Berliner Senat keine gegenteiligen wissenschaftlichen Aussagen vorgebracht hatte. Auch in Hamburg hat der Verordnungsgeber diesen massiven Eingriff in Wirtschaftsgrundrechte im Hinblick auf die Wirksamkeit zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bislang nicht dargelegt oder erläutert. Aus diesem Grund haben nun unter anderem die Betriebe Thomas Read, Frieda B., 20up Bar, Willis Bierstube und andere Gaststätten des Hotel Hafen Hamburg und des Empire Riverside Hotel, vertreten durch die Kanzlei Klemm & Partner, die Öffnung ihrer Betriebe auch nach 23 Uhr gerichtlich beantragt. Die Antragsteller verstehen sich als „Stellvertreter für die gesamte Branche auf St. Pauli und drum herum“.

  • Bramfeld 70: Baugenehmigung vorläufig nicht vollziehbar

    Etappensieg vor dem Verwaltungsgericht: Die geplante Fällung von mehr als 100 Bäumen zwischen den Straßen Mützendorpsteed, Hildeboldtweg und Trittauer Amtsweg ist zunächst gestoppt. Die in letzter Minute gestoppte Rodung von Bäumen in Bramfeld hat im Februar für Schlagzeilen gesorgt (https://www.abendblatt.de/article228528785/Umstrittene-Baumfaellungen-in-Bramfeld-gestartet.html). Durch die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Gebäuden mit Tiefgarage auf einem bisher unbebauten Grundstück sehen sich zahlreiche Nachbarn in ihren Rechten verletzt. Das nicht zuletzt deswegen, weil die Freie und Hansestadt Hamburg den maßgeblichen Bebauungsplan „Bramfeld 70“ bis heute nicht in Kraft gesetzt hat, aber dennoch die Baugenehmigung erteilt wurde. Wir haben im Auftrag der Nachbarn die Baugenehmigung geprüft und mehrere Schwachstellen erkannt, die zu einer potentiellen Verletzung von Nachbarrechten führen. So dürfte beispielsweise die – noch im Bebauungsplanverfahren erstellte – lärmtechnische Untersuchung ungenügend sein, weil nicht alle erforderlichen Aspekte in das Schallgutachten eingeflossen sind. Außerdem wurde die Verkehrssituation in der tatsächlich betroffenen Straße Mützendorpsteed nicht ausreichend betrachtet. Beide Aspekte greift nun auch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 25.09.2020 (Az.: 9 E 1003/20) auf, mit dem es die aufschiebende Wirkung der im Namen der Nachbarn eingelegten Widersprüche anordnet. Einstweilen dürfen damit die Bäume auf dem Grundstück nicht gefällt werden. Das Verwaltungsgericht nimmt an, dass die Nachbarn mit ihrem Rechtsbehelf in der Hauptsache obsiegen werden: nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz können Nachbarn die Aufhebung einer Baugenehmigung verlangen, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Das war das Ergebnis unserer Prüfung, denn das Bezirksamt hatte nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Fläche tatsächlich um einen Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt. Um diese Frage zu klären, fand auf dem Grundstück ein Gerichtstermin statt. Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass es sich um Wald im Rechtssinne handelt und eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen wäre.

  • Nach Erhebung des Eilantrags: Senat gibt Lockerungen bekannt

    Am Freitag, den 4. September, haben fünf Betroffene auf dem Kreis der Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ einen Eilantrag gegen das umfassende Prostitutionsverbot beim Verwaltungsgericht erhoben. Das gerichtliche Begehren erweist sich bereits am zweiten Werktag nach der Einreichung als Erfolg: Sozialsenatorin Leonhard gab in der heutigen Pressekonferenz bekannt, dass „Lockerungen unter strengen Auflagen“ ab dem 15. September wieder möglich sind. Auf die Publikumsfrage zur „beabsichtigen Klage“ der Sexarbeiterinnen zum Hamburger Verbot erklärte die Senatorin, dass nach der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 28. August, mit der bereits die Corona-Verordnung für Niedersachsen außer Vollzug gesetzt wurde, jetzt auch für Hamburg Handlungsbedarf besteht. Außerdem betonte sie die Erforderlichkeit, in Anbetracht des umfassenden Berufsverbots und der schweren Grundrechtseingriffe, die Rechtfertigung für das Verbot stets neu zu prüfen. Ob die Lockerungen im Detail den Forderungen der Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ entsprechen, werden wir noch im Detail prüfen. Aber die Forderung der Initiative „Lieber legal und kontrolliert, statt illegal und unkontrolliert“ ist wohl weitgehend umgesetzt. Erfreulich ist auch, dass wohl eine abgestimmte Lösung mit den umliegenden Bundesländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen erzielt wurde.

  • sexy Aufstand Reeperbahn – Eilantrag eingereicht

    „Lieber legal und kontrolliert, statt illegal und unkontrolliert“ – notfalls mithilfe der Gerichte. Mit großem Engagement hat die in Anbetracht der Corona-Beschränkungen gegründete Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“, bestehend aus Sexarbeiterinnen und Bordellbetreiberinnen rund um Hamburgs berühmteste Straße, versucht, ihr Ziel auf politischem Wege zu erreichen. Bislang trotz großer Unterstützung aus dem Bezirk Hamburg-Mitte noch immer erfolglos. Stellvertretend für die gesamte Branche haben jetzt drei Sexarbeiterinnen und zwei Bordellbetreiberinnen – rechtlich vertreten durch Rechtsanwälte Klemm & Partner – einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hamburg eingereicht. Das Gewerbe der Sexarbeit ist eine besonders körpernahe Dienstleistung, entsprechend hoch sind aber auch die Hygienestandards, die schon vor Corona eingehalten wurden. Wie andere Betriebe auch, haben die Antragstellerinnen zusätzlich ein coronaspezifisches Hygienekonzept erarbeitet. Aus infektiologischer Sicht bestehen bei dessen Einhaltung zu den bereits wieder zugelassenen sogenannten körpernahen Dienstleistungen (Friseursalons, insbesondere aber auch Piercing- ,Tattoo- oder Waxingstudios) keine Unterschiede, was sich die Initiative von anerkannten Virologen hat bestätigen lassen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei COVID 19 um eine Atemwegserkrankung handelt, die durch Tröpfchen und Aerosole, nicht aber durch Geschlechtsverkehr an sich übertragen wird. Die Aufrechterhaltung des vollständigen Berufsverbots, dem die Branche seit Mitte März unterliegt, ist daher weder erforderlich, noch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände, in die die Antragstellerin getrieben werden, angemessen. Rechtsanwältin Britta Uhlmann: „Der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers rechtfertigt jedenfalls nach sechs Monaten Corona-Gesetzgebung kein Totalverbot eines gesamten Berufszweiges mehr. Das Grundrecht der Sexarbeiterinnen auf die Ausübung ihrer Berufsfreiheit ist nicht weniger wert, als dasjenige jeder anderen Branche.“ Rechtsanwältin Dr. Kerstin Gröhn ergänzt: „Die Herausforderung dieses Falles liegt darin, die gesellschaftlichen Scheuklappen abzulegen und den Bereich der legalen, angemeldeten und freiwillig ausgeübten Sexarbeit nüchtern als Gewerbe zu betrachten, das zu Hamburg gehört.“ Die Sexarbeiterinnen sind ein Markenzeichen der Reeperbahn und die Reeperbahn ist ein Markenzeichen Hamburgs.

  • Anrechnung des Corona-Kinderbonus auf den Kindesunterhalt

    Zur Unterstützung von Familien in der Corona-Pandemie erhalten alle Kinder, für die für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht einen Kindergeldbonus von 300,00 €. Der Bonus wird, ohne dass es eines Antrags bedarf, in zwei Raten ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro. Wichtig ist dabei zu wissen, dass eine Anrechnung des Kinderbonus auf Kindesunterhaltsansprüche stattfindet. Wie auch beim regulären Kindergeld profitieren unterhaltsverpflichtete Elternteile von einer hälftigen Anrechnung. Für den Monat September darf der gezahlte Kindesunterhalt mithin um 100,00 € und für den Monat Oktober um 50,00 € gekürzt werden. Zahlt jemand beispielsweise den Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 267,00 €, so müssen für den Monat September nur 167,00 € gezahlt werden. Aber auch für Unterhaltsverpflichtete, die nicht den vollen Mindestunterhalt leisten können gilt, dass sie den Kindesunterhalt höchstens bis zu 167,00 € kürzen und nicht pauschal 100,00 € abziehen dürfen. Eine Anrechnung auf Unterhaltsvorschussleistungen findet dabei nicht statt. Weitere Informationen zum Kinderbonus finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung/faq-kinderbonus

  • Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ lässt rechtliche Schritte gegen neue Corona-Verordnung prüfen

    Seit Mitte März unterliegen die Sexarbeiterinnen in Hamburg durch die Corona-Regeln einem umfassenden Arbeitsverbot. Die wirtschaftlichen Folgen, die alle Bereiche unserer Gesellschaft gerade spüren, treffen die Frauen der Sexworker-Branche massiv und drängen die Frauen, die ihre Dienstleistungen eigenverantwortlich und selbstbestimmt anbieten, in die Abhängigkeit des staatlichen Sozialsystems. Die im Juli gegründete Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ lehnt sich hiergegen auf und hat bereits viele positive Signale aus der Politik im Bezirk Hamburg-Mitte sowie aus der Bürgerschaft erhalten. Auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) unterstützt die Forderungen nach kontrollierten und eingeschränkten Öffnungen der Prostitution anhand eines ausgearbeiteten Hygienekonzepts. Nachdem die gestern in Kraft getretene neue Corona-Verordnung - entgegen der bisherigen Ankündigungen - zwar Lockerungen für diverse körpernahe Dienstleistungen enthält, aber sämtliche sexuellen Dienstleistungen für weitere drei Monate pauschal verbietet, prüfen wir nun die weiteren kurzfristig einzuleitenden rechtlichen Schritte. Zur aktuellen Pressemitteilung der Initiative vom 2. September

  • BSW will demnächst neuen Rahmenplan für den Diebsteich vorstellen

    Vor gut drei Jahren hat die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) die künftige Nutzung des Areals östlich der S-Bahn-Haltestelle Diebsteich mit einem sogenannten "städtebaulich-freiraumplanerischen Rahmenplan" angestoßen. Dieser Rahmenplan hat selbst zunächst nur die Wirkung eines vorbereitenden Konzepts, bietet als solches aber faktisch die Grundlage für kommende Bebauungspläne, bei deren Aufstellung der Rahmenplan zu berücksichtigen ist, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Das Gebiet entspannt sich von der ehemaligen Paketpost am Kaltenkircher Platz, der METRO-Fläche, über den Lunapark bis zum ThyssenKrupp-Areal. Geplant ist, die Prägung mit Sport- und Erholungsflächen zu erhalten und zusätzlich einen Kulturschwerpunkt für Musik und Film zu schaffen. Damit soll sowohl die aktuelle Nutzung aufgewertet als auch ein Angebot für die "Neue Mitte Altona" entstehen - neue Wohnquartiere sind nicht geplant. Hamburgs Oberbaudirektor Höing verspricht außerdem: "Hier soll keine ganz neue, ‚geschleckte‘ Welt entstehen!“. Die Bürgerinnen und Bürger konnten sich bereits in Werkstätten und Online-Beteiligungsaktionen einbringen. Wie das Ergebnis aussehen wird, zeigt sich jetzt. Die eigentlich für Juni geplante Vorstellung des finalen Rahmenplans soll am Freitag, 11. September 2020, stattfinden. Es ist zu erwarten, dass die Inhalte des Rahmenplans dann in einzelnen Bebauungsplänen zeitnah umgesetzt werden. Dabei wird nicht nur der geplanten Nutzungsmix, sondern auch der Anschluss des neuen Fernbahnhofs und erweiterten S-Bahnhofs Diebsteich an eine noch zu schaffende ÖPNV-Struktur die Stadt vor weitere Herausforderungen stellen. Die Bebauungsplanverfahren bieten erneute Beteiligungsmöglichkeiten, in denen es dann um die konkrete Ausgestaltung und konkret betroffene Rechte von EigentümerInnen oder PlangebietsnachbarInnen gehen wird. Auch, wer sich jetzt schon beteiligt hat, sollte dies also im Auge behalten. Bereits abgegebene Stellungnahmen gelten für das formalisierte Bebauungsplanverfahren nicht fort.

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