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49 Ergebnisse gefunden für „“

  • Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten

    Es ist soweit: Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021 ist gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit heute, am 23.06.2021, in Kraft getreten. Es handelt sich aber nicht um ein neues, in sich geschlossenes Gesetz, sondern um die Änderung maßgeblicher Vorschriften im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung. Wir geben Ihnen an dieser Stelle einen ersten Überblick: Eine neue Idee ist die Verordnungsermächtigung an die Bundesländer zur Festlegung von „Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“ in § 201a BauGB. Sobald ein Bundesland eine solche Rechtsverordnung erlässt, wird das in den so bestimmten Gebieten unmittelbare Auswirkungen haben: Zugunsten des Wohnungsbaus können Befreiungen vom Bebauungsplan unter geringeren Voraussetzungen als bisher erteilt werden, § 31 Abs. 2 BauGB. Es gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Vorkaufsrecht der Gemeinde an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken, § 25 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Baugebots können in bestimmten Fällen vorliegen, § 175 Abs. 1 BauGB. Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum bedarf bei Wohngebäuden unter bestimmten Voraussetzungen der Genehmigung, § 250 BauGB. Doch auch jenseits dieser gesondert zu bestimmenden Gebiete hat die Novelle erhebliche Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben: Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans können ab sofort ausdrücklich auch wegen der „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ erteilt werden, § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Von dem Erfordernis des „sich Einfügens“ gemäß § 34 BauGB kann bei Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile künftig unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, § 34 Abs. 3a Nr. 1 b) und c) BauGB. Auch hier gelten die Erleichterungen für die Schaffung, bzw. Erweiterung von Wohnraum. In diesem Sinne wird die Möglichkeit zur Schaffung von Wohnraum auch im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 BauGB künftig erweitert. Die Städte und Gemeinden bekommen auch andere Werkzeuge an die Hand, um neues Bauland zu "mobilisieren": Städtebauliche Entwicklungskonzepte zur Stärkung der Innenentwicklung können von den Gemeinden beschlossen werden, § 176 BauGB – womit die bauliche Nutzbarmachung von unbebauten oder brachliegenden Grundstücken erleichtert werden soll. Der Anwendungsbereich der Vorkaufsrechte für die Gemeinden ist ausgedehnt worden und die Ausübung soll erleichtert möglich sein, § 24 BauGB. Beispielsweise haben die Städte und Gemeinden künftig auch länger Zeit zu entscheiden, ob sie bei abgeschlossenen Kaufverträgen ihr Vorkaufsrecht ausüben wollen. Auch für Bauleitplanverfahren gibt es so manche Änderung: Mit dem neuen § 9 Abs. 2d BauGB können künftig Bebauungspläne mit besonderen Festsetzungen für den sozialen Wohnungsbau aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 4 BauGB gelten die Verfahrenserleichterungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung jetzt auch für den Fall der Aufhebung eines Bebauungsplans. Der § 13b BauGB über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren wird verlängert und gilt nun bis zum 31.12.2022. Die besonderen Belange des Mobilfunkausbaus, der Elektromobilität und der ausreichenden Versorgung mit Grün- und Freiflächen haben Eingang in den Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB gefunden. Diese Belange sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. In Bebauungsplänen dürfen künftig auch Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge (§ 9 Abs. 1 Nr. 11) und für Naturerfahrungsräume (§ 9 Abs. 1 Nr. 15) festgesetzt werden. Als weiteren Gebietstyp gibt es ab sofort das „Dörfliche Wohngebiet“ nach § 5a BauNVO, um dem Wandel der dörflichen Strukturen durch immer weniger landwirtschaftliche Betriebe gerecht zu werden. Die Bestimmung über die Obergrenzen zum Maß der baulichen Nutzung ist jetzt flexibler, § 17 BauNVO. Ab sofort sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, § 14 Abs. 1a BauNVO. Das sind viele für die Praxis relevante Änderungen. In vielen Fällen werden jetzt die Karten neu gemischt und Genehmigungsvoraussetzungen sowie Bauleitplanverfahren laufen zum Teil unter anderen Bedingungen. Es bleibt in jedem Fall spannend. Neue Rechtsbegriffe sind noch zu klären: Wann kann man zum Beispiel von einem „brachliegenden Grundstück“ sprechen, oder was genau ist ein „Naturerfahrungsraum“? Wann rechtfertigt das Bedürfnis nach mehr Wohnraum eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans und wann doch nicht? Sicher wird so manche Stadt oder Gemeinde ganz neue Ideen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen verwirklichen und so mancher Bauherr wird künftig einfacher eine Baugenehmigung erhalten. Andererseits wird die Umwandlung von Wohnungen in Eigentum erschwert und das Vorkaufsrecht kann, wie auch das Baugebot, zu einem (scharfen?) Schwert der Städte und Gemeinden werden. Mitunter beschleicht einen der Verdacht, dass der Gesetzgeber Experimente betreibt, ohne sich seiner Sache ganz sicher zu sein. In mehreren Fällen ist die Geltungsdauer der neuen Vorschriften zeitlich begrenzt und eine Evaluierung ausdrücklich vorgesehen. Viele Vorschriften halten bei näherer Betrachtung nicht, was sie auf den ersten Blick versprechen und andere wiederum könnten gravierende Auswirkungen haben. Als Ansprechpartner für das gesamte öffentliche Baurecht stehen Ihnen bei uns Fachanwälte und Fachanwältinnen für Verwaltungsrecht zur Verfügung: Dr. Ulf Hellmann-Sieg, Gero Tuttlewski, Dr. Kerstin Gröhn, Britta Uhlmann LL.M. und David Heuer Als Ansprechpartner für das Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen bei uns Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Markus Wiegmann zur Verfügung.

  • Niederlage von Anwohnern gegen das HKW Wedel

    Am 12. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht Schleswig die Klagen einiger Anwohner auf die Minderung von Partikelimmissionendurch das Heizkraftwerk Wedel abgewiesen (Az. 6 A 237/20; 6 A 240/20 u. a.). Dem Verfahren zugrunde lag die (unstreitige) Emission von Partikeln durch das Heizkraftwerk, die sich bei dafür günstigen Windverhältnissen in dem etwa 150 m entfernt beginnenden Wohngebiet niederschlagen. Zahlreiche Anwohner haben seit dem Auftreten dieser Partikelausstöße Lackschäden auf Dächern und Motorhauben Ihrer Autos zu beklagen, deren Entstehung zumindest ihnen und ihren Verfahrensbevollmächtigten außerhalb des betroffenen Wohngebiets unbekannt ist und für die ihnen und uns, den Verfahrensbevollmächtigten, eine andere Verursachungsquelle nicht ersichtlich ist. Auch die anderen Verfahrensbeteiligten haben in den vergangenen fünf Jahren des Verfahrens keine andere Quelle substantiiert benannt. Die Wärme Hamburg GmbH als Betreiberin des Kraftwerks hat bereits in 53 Fällen aus Gründen der Kulanz Schadensregulierungsvereinbarungen angeboten (Hmb Bü. Drs. 22/4173 v. 07. Mai 2021, S. 3). Zahlreiche eingeholte Gutachten ergeben eine wenigstens plausible Zuordnung der Schäden zu dem Kraftwerk. Der lückenlose Nachweis, dass ein konkreter Partikel aus dem Kraftwerk zu einem konkreten Schaden an einem Auto führte, lässt sich hingegen schlechterdings nicht führen. Dies war ein prozessualer Nachteil für die Anwohner, denen § 17 BImSchG, die Einschreitensnorm des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die Darlegungslast auferlegt – allerdings die Darlegungslast für eine Gefahr; nicht für Schäden. Anders, als im Immissionsschutzrecht üblich, gibt es für den Auswurf von sauren (ph-Wert <2), schwefelhaltigen Partikeln mit einer Größe von etwa einem Millimeter auch keine Verwaltungsvorschrift, die die Gefahrenschwelle konkretisiert. Weil solche Partikel nicht üblich sind. Der Rechtsanwender ist zurückgeworfen auf die Kriterien von Art, Ausmaß und Dauer der Immissionen und auf die Frage, ob diese geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 3 Abs. 1 BImSchG. Das Verwaltungsgericht entschied dagegen. Nach der mündlichen Urteilsbegründung wohl schon nach der Art der Partikel. Das Gericht hat diese als nicht ätzend, und somit wohl als nicht in der Lage eingestuft, die vorhandenen Schäden verursacht zu haben. Woher jene dann kommen sollen, bleibt weiter offen. Die Entscheidung ist eine bittere Niederlage für die Anwohner, die auch uns als Verfahrensbevollmächtigten, konkret den Rechtsanwältinnen Dr. Kerstin Gröhn und Britta Uhlmann als Bearbeiterinnen des Verfahrens, an dem Tag der Verhandlung nicht verständlich geworden ist. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Mehrere Medien haben über die Verhandlung berichtet, unter anderem der NDR.

  • Architekten/-innen dürfen keinen Widerspruch einlegen

    Der BGH hat mit Urteil vom 11.02.2021 einer bis dato weit verbreiteten Praxis einen Riegel vorgeschoben und entschieden: Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage ist keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architekten gehört. Will man sich als Architekt/in im Gefolge dieser Entscheidung nicht auch noch mit der Frage beschäftigen, ob der gleichwohl erhobene Widerspruch überhaupt wirksam ist, überläßt man die Rechtsvertretung besser gleich einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Auszugsweise aus dem Urteil: "Aus all dem folgt jedoch nicht, dass zum Tätigkeitsbild der Architektinnen und Architekten bezogen auf Fragen des öffentlichen Rechts mehr als die fachliche, technische Begleitung und gegebenenfalls damit zusammenhängende Empfehlungen rechtlicher Art gehören. Mit einem Rechtsberater des Bauherrn ist der Architekt nämlich nicht gleichzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83, NJW 1985, 1692, 1693 [juris Rn. 35]; Urteil vom 29. März 1990 - III ZR 145/88, VersR 1990, 789, 790 [juris Rn. 7] mwN). Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Vertretung des Bauherrn im Rahmen gerichtlicher (Vor-)Verfahren über die typischerweise mit der beratenden Rolle des Architekten verbundenen Aufgaben hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1976 - I ZR 55/75, NJW 1976, 1635, 1636 [juris Rn. 21] - Sonderberater in Bausachen, mwN; OVG Lüneburg, NJW 1972, 840; OVG Münster, NJW 1979, 2165, 2166; Schwentek, IBR 2020, 189). Sie erfordert in der Regel qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten und registrierten Personen im Sinne des § 10 RDG vorausgesetzt werden können (vgl. dazu allgemein BT-Drucks. 16/3655, S. 52, 54; zum Steuerberater BSGE 115, 18 Rn. 48). (3) Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass sich - unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber betonten Entwicklungsoffenheit bestehender Berufsbilder (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 52) - nach der Verkehrsauffassung die Vorstellung etabliert hätte, dass Architektinnen und Architekten üblicherweise ihre Bauherrschaft gegenüber Behörden im Widerspruchsverfahren vertreten." BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19 –

  • Knapp ein Jahr Corona: Viel gelernt, viel verschlafen und 35 ist das neue 50 – oder doch nicht?

    In wohl keinem anderen Bereich zuvor ist Rechtsprechung massig und kurzlebig, wie im Bereich der Corona-Maßnahmen. Die Bund-Länder-Beschlüsse vom Mittwoch, den 10. Februar und ihre nun doch nicht einheitliche Umsetzung in den Bundesländern dürfte das nächste Kapitel einläuten. Gartencenter, Zoos, Nagelstudios, Einzelhandel für Blumen und E-Zigaretten. Dort „erlaubt“ und hier „verboten“? Kann bei vergleichbarem Infektionsgeschehen ein Grundrechtseingriff in Hamburg erforderlich sein, der es in Schleswig-Holstein nicht ist? Die Antwort der Gerichte lautete bislang immer: ja, er kann. Der Verordnungsgeber hat einen Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er (politisch) bewerten darf, was (rechtlich) erforderlich ist. Zu erinnern ist aus aktuellem Anlass aber auch an Aussagen wie den folgenden aus dem letzten Sommer: "Darüber hinaus stimmt die Kammer der Ansicht der Antragstellerin zu, dass in einer Situation, in der die Pandemie nicht mehr unkontrolliert voranschreitet und zudem zusätzliche Erkenntnisse über die Erkrankung Covid-19 und ihre Verbreitungswege verfügbar werden, der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers kleiner wird und die Aufrechterhaltung von Beschränkungen erhöhten Anforderungen bezüglich ihrer Rechtfertigung unterliegt und auch zunehmend ein in sich kohärentes Vorgehen zu verlangen ist.“ (VG Hamburg, Beschl. v. 11.06.2020 – 14 E 2317/20 – BA S. 8) Hinzugekommen seitdem: Impfungen der vulnerablen Gruppen. Verschlafen hingegen: Die Cluster-Rückverfolgung; wesentlicher Baustein zur Entwicklung sinnvoller Kohärenz und richtiger Schwerpunkte. Hinzugekommen: Umfassende Hygienekonzepte, die in den Schubladen liegen und im Sommer und Herbst für viele Branchen schonmal für ausreichend risikomindernd befunden wurden. Verschlafen: Die Zustellung der politischen Hilfspakete und die Einführung rechtlicher Entschädigungsansprüche. Rechtlich vergessen und vor allem noch immer nicht mit Vertrauen in ihre Konzepte bedacht: Die komplette Eventbranche, von Catering bis Schausteller; die Tourismusbranche, Hotels und Gastronomie in großem Umfang, der komplette Kulturbetrieb. Hinzugekommen auch: Die Reform des § 28a IfSG. Ab einem 7-Tages-Inzidenzwert von 50 sind danach „umfassende Schutzmaßnahmen“ zu ergreifen, die eine „effektive Eindämmung“ des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Ein 7-Tages-Inzidenzwert von 35 erlaubt und verlangt „breit angelegte“ Schutzmaßnahmen, die eine „schnelle Abschwächung“ des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Nach Unterschreitung eines der genannten Schwellenwerte können die getroffenen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, „soweit und solange“ dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 „erforderlich“ ist. Die Erforderlichkeit ist damit nunmehr bundesrechtlich abgestuft – wenngleich mit vielen Fragezeichen und dem Verdacht eigener Inkongruenz. Kann ein Inzidenzwert von 40 noch umfassende Maßnahmen erlauben, wenn der Trend gerade sinkt, während er diese Maßnahmen nicht erlaubt, wenn der Trend gerade steigt? Ist der wahre Schwellenwert nun 42,5? Antwort schon aufgrund der exponentiellen Entwicklung des Infektionsgeschehens: Vermutlich nicht. Also doch alles Gestaltungsspielraum? Rechtlich wird es nochmal spannend im Frühjahr und weiterhin gilt: Der Rechtfertigung bedarf die Grundrechtseinschränkung, nicht ihre Aufhebung. Zur rechtlichen Überprüfung steht die Schließungsmaßnahme, nicht das Lockerungskonzept. Grundrechte sind keine Privilegien, sondern eine Basis des demokratischen Rechtsstaats.

  • Kundenbindung im Lockdown – für Händler von E-Zigaretten eine besondere Herausforderung

    Mit der 2. Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes sind zum 1. Januar 2021 Werbebeschränkungen für die E-Zigarettenbranche in Kraft getreten, die eine weitgehende Gleichstellung von nikotinfreien Nachfüllbehältern („E-Liquids“) mit nikotinhaltigen Produkten bewirken. Für die Hersteller und Händler dieser Produkte, die anders als die traditionelle Tabakindustrie vorrangig in Spezialgeschäften verkaufen, kommt die Gesetzesänderung ungünstig. Ihre Geschäfte sind in denjenigen Bundesländern, die keine allgemeine Öffnungsklausel für Läden des täglichen Bedarfs kennen, vom Lockdown betroffen. Die Außendarstellung im Print und Social Media, für die bis zum Ablauf des Jahres 2020 die nikotinfreien Produkte genutzt werden konnten, fällt weg. Für die Branche ein nicht unerheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zugunsten höherrangiger Interessen. Das Halten der Stammkundschaft wird umso wichtiger, aber auch hier sind der unternehmerischen Kreativität rechtliche Grenzen gesetzt. Zwar gilt kein absolutes Werbeverbot, nach der Gesetzesbegründung jedoch soll die Werbung „aus den besonders hochrangigen Gründen des Gesundheits-und Jugendschutzes so kanalisiert [werden], dass von ihnen primär Personen erreicht werden, die sich ohnehin schon in einem einschlägigen Verkaufsumfeld mit Warenpräsentation und ggf. werbenden Verkaufsgesprächen befinden.“ (BT Drs. 19/19495 v. 26.05.2020, S. 11) Als solches gilt wohl auch der Online-Shop, nachdem der Kunde ihn „betreten“ hat. Finden muss er ihn bis dahin selber. Die Stammkundschaft per Newsletter auf dem Laufenden zu halten bleibt wohl zulässig, aber auch nur jene. Was das bedeutet, hat das OLG Koblenz im Jahr 2019 zu nikotinhaltigen Produkten konkretisiert. Ob rechtlich überzeugend, sei dahingestellt.

  • Verwaltungsgericht stoppt Bramfeld 70

    Mit Beschluss vom 27.02.2020 ordnet das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung der von Nachbarn erhobenen Widersprüche gegen die Baugenehmigung am Mützendorpsteed an (9 E 1003/20). Damit werden die Rodungsarbeiten gestoppt.

  • Nachtrag: 800qm-Grenze fällt

    Das Verwaltungsgericht Hamburg erlaubt SportScheck die Öffnung ohne Beschränkung auf 800qm. Damit folgt das VG der hier vertretenen Linie (Beschluss vom 21.04.2020, Az.: 3 E 1675/20).

  • ... da waren es vier ...

    Fachanwälte für Verwaltungsrecht: David Heuer darf diese Bezeichnung nunmehr ebenfalls führen und ist damit der vierte Verwaltungsrechtler in unserer Kanzlei. Etwas Statistik: zum 1.12.2018 gab es in Hamburg 10.354 Anwälte/innen, davon nur 60 Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

  • § 6 UmwRG gilt nicht für Normenkontrollverfahren

    Manchmal schafft es das BVerwG doch noch, für Klarheit zu sorgen. § 6 UmwRG setzt eine Frist zur Begründung einer Klage, und zwar zehn Wochen nach Klageerhebung. Eine Pflicht, über diese Frist aufzuklären, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Man wird daher bei jeder Klage prüfen müssen, ob § 6 UmwRG thematisch einschlägig ist und dann die entsprechende Frist notieren (oder halt nicht). Was aber ist mit "Normenkontrollklagen"? Eliminiert man die vorstehende Verballhornung und besinnt man sich auf die korrekte Bezeichnung als "Normenkontrollverfahren", so liegt die Lösung auf der Hand: Das "Verfahren" ist keine "Klage" - und hat überdies eine andere Funktion: "Aufgrund ihrer Ausgestaltung nach Gegenstand und Prüfungsmaßstab als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren (...), die über das zugleich enthaltene Element des subjektiven Rechtsschutzes hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 4 BN 1.14 - BRS 82 Nr. 57 Rn. 12), nimmt die Normenkontrolle im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes vielmehr eine Sonderstellung als Antragsverfahren eigener Art ein..." BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 9/19 –, Juris Rn. 12.

  • Neue Bauordnung für Schleswig-Holstein

    Bauordnungsrecht ist Ländersache. Zwar orientieren sich die Bauordnungen der Länder oftmals an der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz. Seitens der Bauherren, insbesondere der Wohnungswirtschaft, wird jedoch beklagt, dass unter- schiedliche Anforderungen Planungs- und Realisierungsprozesse für Entwurfsverfasser, Bauherren und Investoren behindern. Auch Schleswig-Holstein will seine Bauordnung weiter angleichen- allerdings nicht vollständig. Zum Gesetzesentwurf

  • Wir im Podcast "Der Kunde ist König aber nicht Gott"

    Im neuen Podcast "Der Kunde ist König aber nicht Gott" von Fabian Kosenitzky geht es um die Themen Kundenbetreuung und Kommunikation - also um Themen, die auch für uns als Rechtsdienstleister von großer Bedeutung sind. Über seine Sicht der Dinge hat sich Rechtsanwalt Markus Illmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, mit dem Herausgeber in der aktuellen Folge des Podcasts unterhalten. Quintessenz: Der Kunde von heute ist der Kunde von morgen. Zum Anhören geht es hier: https://podcasts.apple.com/us/podcast/interview-mit-markus-illmer-der-kunde-von-heute-ist/id1497855742?i=1000503296489 oder hier: https://open.spotify.com/episode/6ikkPVBZyyTYA6uZMABLCy oder hier: https://www.podcast.de/episode/514668213/Interview+mit+Markus+Illmer+-+Der+Kunde+von+heute+ist+der+Kunde+von+morgen/ oder hier: https://www.stitcher.com/show/kundeistkoenigabernichtgott/episode/interview-mit-markus-illmer-der-kunde-von-heute-ist-der-kunde-von-morgen-80358115

  • „Ugah, Ugah!“ nicht von Meinungsfreiheit geschützt

    Das Bundesverfassungsgericht sieht es wie die Arbeitsgerichte: Betitelt ein (bereits einschlägig abgemahnter) Mitarbeiter im Rahmen einer Auseinandersetzung seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“ ist eine fristlose Kündigung begründet. Die dazu veröffentlichte Pressemitteilung Nr. 101/2020 des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2020 lautet: "Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer betitelte in einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung erachteten die Arbeitsgerichte als wirksam. Dagegen berief sich der Beschwerdeführer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Seine Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Insbesondere waren die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, wonach die Äußerung eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war Betriebsratsmitglied. Im Rahmen einer Auseinandersetzung während einer Betriebsratssitzung über den Umgang mit einem EDV-System betitelte er seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“, der ihn wiederum als „Stricher“ bezeichnete. Auch aufgrund dieses Vorfalls erhielt der Beschwerdeführer die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Gerichte für Arbeitssachen erachteten diese nach umfänglicher Beweisaufnahme auch aufgrund einer einschlägigen vorhergehenden Abmahnung, die aber nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hatte, als rechtmäßig. Der Beschwerdeführer rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem, dass die Gerichte sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzten, indem sie die Kündigung für rechtmäßig erachteten. Sie hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen. Wesentliche Erwägungen der Kammer: Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig; sie wäre aber auch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben die Wertungen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) sowie aus Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Diskriminierungsverbot) ergeben, nicht verkannt. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Bestätigung der Kündigung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zutreffend wurde die konkrete Situation als maßgeblich angesehen, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird. Der Schluss, dass aufgrund der Verbindung zu einem nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpönten Merkmal keine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend sei, ist auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der sich gegen rassistische Diskriminierung wendet, nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert im Normalfall eine Abwägung zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit tritt aber jedenfalls zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Das haben die Gerichte hier in Anwendung des Kündigungsschutzrechts nicht verkannt. Sie stützen sich auf §§ 104, 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz und §§ 1, 7, 12 AGG, in denen die verfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden. Sie begründen ausführlich, dass und warum es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt. Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse“ verletzt wird. Diese Wertung ist ebenso wie die im Rahmen der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB geforderte Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden." Kommentar von Rechtsanwalt Markus Illmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Gut, dass auch das Bundesverfassungsgericht hier so klare und deutliche Worte gefunden hat. Die Meinungsfreiheit darf nicht als Deckmantel für menschenverachtende Diskriminierung herhalten.

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