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Anrechnung des Corona-Kinderbonus auf den Kindesunterhalt

Zur Unterstützung von Familien in der Corona-Pandemie erhalten alle Kinder, für die für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht einen Kindergeldbonus von 300,00 €. Der Bonus wird, ohne dass es eines Antrags bedarf, in zwei Raten ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro.


Wichtig ist dabei zu wissen, dass eine Anrechnung des Kinderbonus auf Kindesunterhaltsansprüche stattfindet. Wie auch beim regulären Kindergeld profitieren unterhaltsverpflichtete Elternteile von einer hälftigen Anrechnung. Für den Monat September darf der gezahlte Kindesunterhalt mithin um 100,00 € und für den Monat Oktober um 50,00 € gekürzt werden.


Zahlt jemand beispielsweise den Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 267,00 €, so müssen für den Monat September nur 167,00 € gezahlt werden. Aber auch für Unterhaltsverpflichtete, die nicht den vollen Mindestunterhalt leisten können gilt, dass sie den Kindesunterhalt höchstens bis zu 167,00 € kürzen und nicht pauschal 100,00 € abziehen dürfen. Eine Anrechnung auf Unterhaltsvorschussleistungen findet dabei nicht statt.


Weitere Informationen zum Kinderbonus finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung/faq-kinderbonus

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Clara Lankuttis ist die zehnte Partnerin der Kanzlei. Mit Clara Lankuttis ist eine weitere Spezialistin im Bereich Familienrecht und Erbrecht am Start. Liebe Clara, herzlich willkommen!!

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