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49 Ergebnisse gefunden für „“

  • Aufatmen im großflächigen Einzelhandel: Kein unbegrenzter Rechtsschutz für die Nachbargemeinden

    Planungen für Projekte großflächigen Einzelhandels sind zahlreichen rechtlichen Vorgaben unterworfen. Von der Gemeinde wird regelmäßig – sollte nicht im Einzelfall eine Zulässigkeit des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB bestehen – ein Bebauungsplan aufzustellen sein, der neben allen für jedes Planverfahren relevanten Anforderungen, wie der Abwägung und den Vorgaben des Umweltrechts, insbesondere den einzelhandelsspezifischen Anforderungen des Raumordnungsrechts und des § 11 Abs. 3 BauNVO sowie zahlreichen Ausformungen der Rechtsprechung hierzu genügen muss. Wesentlich ist hierbei auch die Einhaltung der Rechte der Nachbargemeinden. Das Vorhaben darf insbesondere nicht zu schädlichen Auswirkungen auf deren zentrale Versorgungsbereiche führen, was regelmäßig durch Verträglichkeitsgutachten nachzuweisen ist. Auf der Bebauungsplanebene sichern dies das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot und instrumentell das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB. Die Frage, ob die planende Gemeinde insgesamt und im Hinblick auf die Rechte ihrer Nachbarkommunen alle Anforderungen eingehalten hat, ist keineswegs banal. Was aber passiert, wenn die planende Gemeinde nach der Feststellung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts in der Planung alle Abstimmungspflichten erfüllt hat und das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde hat, die Planung aber aus anderen raumordnungsrechtlichen Gründen fehlschlug? Kann die Nachbargemeinde sich gegen die Vorhabengenehmigung wehren? Nein, entschied am 24. April 2024 das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 C 1.23). Eine richtige Entscheidung, wie wir meinen. „Aufgabe der Nachbargemeinde ist nicht, den großflächigen Einzelhandel insgesamt zu überwachen. Ebenso, wie jede Privatperson bleibt sie auf die Wahrnehmung ihrer subjektiven Rechte beschränkt“, erläutert Dr. Ulf Hellmann-Sieg, der gemeinsam mit seiner Kollegin Dr. Kerstin Gröhn für die Grundstückseigentümerin diesen wichtigen Sieg errungen hat. Dass ein Bebauungsplan, wie hier geschehen, für unwirksam erklärt wird, das auf seiner Grundlage zugelassene, rechtlich dann aber eben nicht auf ihm beruhende, Vorhaben dennoch Bestand hat, ist ein für die antragsstellende Gemeinde frustrierendes, sich in das Rechtssystem aber stringent einfügendes Ergebnis. Alles andere wäre ein Paradigmenwechsel gewesen. Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

  • Die 6. Auflage des Handbuch Umweltrecht ist erschienen

    Die neue Auflage des Handbuch Umweltrecht von Koch / Hofmann / Reese ist im Verlag C. H. BECK erschienen! Das Handbuch enthält 21 Abschnitte, die sämtliche Teilbereiche des Umweltrechts abbilden. Unsere Partnerin Dr. Kerstin Gröhn hat in dieser Auflage erstmals die Überarbeitung des Kapitels Bodenschutz- und Altlastenrecht übernommen.

  • Endlich zweistellig....

    Clara Lankuttis ist die zehnte Partnerin der Kanzlei. Mit Clara Lankuttis ist eine weitere Spezialistin im Bereich Familienrecht und Erbrecht am Start. Liebe Clara, herzlich willkommen!!

  • Seminarprogramm 2024

    Die Weiterbildung von Praktikern im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie allen damit verwandten Rechtsgebieten hat für unser Verwaltungsrechts-Team auch im Jahr 2024 einen hohen Stellenwert. Insbesondere RA Gero Tuttlewski engagiert sich im Rahmen der Seminartätigkeit des vhw (Bundesverband Wohnen und Stadtentwicklung) und der Hamburgischen Architektenkammer und lässt an seinem Praxiswissen teilhaben. Die zunehmende Durchführung der vhw-Veranstaltungen als Webinare ermöglicht eine Teilnahme ohne Anreise- und Übernachtungsaufwand. Fünf Seminare stehen bereits fest, ein weiteres befindet sich in der Planung. Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Seminarübersicht. Sollten Sie als Unternehmen oder Verwaltungseinheit Interesse an Inhouse-Schulungen zu Themen des Bauplanungs-, Bauordnungs-, Denkmal- oder Umweltrechts haben, sprechen Sie uns gerne an!

  • Zum Ermessen bei der Vorkaufsrechtsausübung

    Die Ausübung von naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechten kommt mitunter überraschend. Insbesondere die Lage eines bebauten Wohngrundstücks im Landschaftsschutzgebiet ist oft weder für den Veräußerer, noch für den Erwerber mit besonderem Problembewusstsein verknüpft. Aber: § 18a HmbBNatSchAG erstreckt die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts (§ 66 BNatSchG) auf Grundstücke in Landschaftsschutzgebieten; ebenso handhaben es die Landesgesetze in Bremen und Berlin. Ist der Kaufvertrag einmal abgeschlossen, ist der Vorkaufsfall eingetreten – Vertragsänderung regelmäßig zwecklos. Liegt nur ein Teil des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet, erstreckt sich auch nur auf diesen Teil das Vorkaufsrecht. Das Restgrundstück kann wie geplant übertragen werden. Für den Käufer ist der Unterschied zwischen dem „eigentlich“ erworbenen und dem nach der Ausübung des Vorkaufsrechts nur verfügbaren Grundstück jedoch möglicherweise beträchtlich. Hiervor darf die ausübende Behörde die Augen nicht verschließen. Je nach Lage, Größe und Bedeutung des Teilgrundstücks kann in der Ermessensausübung über die Ausübung des Vorkaufsrechts auch dessen funktionelle und wirtschaftliche Bedeutung für das Restgrundstück zu betrachten sein. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Vorkauf ermessensfehlerhaft ist. Die vom VG Hamburg (Urt. v. 02. Juni 2023, Az. 7 K 3377/21) hierzu jüngst entschiedene Konstellation ist sicherlich eine besondere, dennoch zeigt sie dem regelmäßig großzügig beurteilten behördlichen Ermessen Grenzen auf. Rechtliche Beratung ist insbesondere auch geboten, wenn die ausübende Behörde nicht zum eigentlich vereinbarten Kaufpreis erwirbt, sondern einen Grundstückswert selbst festsetzt.

  • Sperrverfügungen gegen Access-Provider: OVG Koblenz lässt Berufung zu

    Erfolg für die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder: In dem zeitlich vorlaufenden von mehreren parallelen Verfahren in unterschiedlichen Bundesländern hat das OVG Koblenz mit Beschluss vom 02. November 2023 die Berufung zugelassen (Az. 6 A 10455/23.OVG). Die Zulassung erfolgte zur Klärung der Frage, „ob die Glücksspielaufsicht auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021, GVBl. RLP 2020, S. 767) die Sperrung von Internetseiten gegenüber einem Zugangsvermittler anordnen kann, obwohl dieser für den Inhalt der Internetseite nach Maßgabe des § 8 des Telemediengesetzes nicht verantwortlich ist“. Diese durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 neu eingeführte Ermächtigungsgrundlage wurde u. a. geschaffen, um Vollzugsdefizite zu beseitigen und ein effektiveres Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet zu ermöglichen. Erlassene Sperrverfügungen wurden von den Accessprovidern beklagt. Nach (unnötigen) Vorfestlegungen einiger Gerichte in den Eilverfahren, mit denen die Verfügungen zunächst für rechtswidrig erachtet wurden, sind die Karten nun neu auf dem Tisch.

  • Wenn die Wärmepumpe den Nachbarn stört…

    „Es saugt und bläst der Heinzelmann, wo Mutti sonst nur saugen kann.“ Trotz einiger technischer Unterschiede im Einzelnen ist der Loriotsche Staubsauger damit gut vergleichbar mit der Funktionsweise einer Wärmepumpe - und teilt damit auch dessen funktionsbedingten Nachteile: Eine gewisse Lärmentwicklung lässt sich nicht vermeiden. Und genau das hat den Bauherrn eines Einfamilienhauses vor ungeahnte Probleme gestellt. Die zugrunde liegende Konstellation ist rasch geschildert. Der Nachbar eines Bauherrn konnte sich mit dessen Bauabsichten nicht recht anfreunden und erhob gegen die erteilte Baugenehmigung Widerspruch. Um Baumaßnahmen zu verhindern, stellte der Nachbar beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Suspendierung der Baugenehmigung. Mit Erfolg: Die Baugenehmigung gestattete ausweislich einer gestempelten Bauvorlage die Errichtung einer nicht näher bezeichneten technischen Anlage in einem Raum, der über Wandöffnungen in einem Abstand von fünf Metern vom nachbarlichen Gebäude verfügte. Da sich die Baugenehmigung zu Einzelheiten ausschwieg, konnte das Gericht nicht ausschließen, dass es womöglich zu Lärmbeeinträchtigungen des Nachbarn kommt. Das genügte dem Verwaltungsgericht für einen Baustopp, was wiederum schon an dieser Stelle zu der Empfehlung nötigt, mit Anlagen zur technischen Gebäudeausrüstung nicht allzu sorglos umzugehen. Zwar ist der – isolierte - Einbau solcher Anlagen grundsätzlich verfahrensfrei, also ohne vorherige Baugenehmigung möglich. Das gilt aber dann nicht, wenn die Wärmepumpe im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Vorhabens – hier dem Bau eines Einfamilienhauses – installiert werden soll. Die vom Verwaltungsgericht beanstandete Unbestimmtheit der Baugenehmigung konnte das zuständige Bezirksamt durch einen Änderungsbescheid beseitigen. Aus den nachgereichten Bauvorlagen ergaben sich Hersteller und Modell der eingebauten Wärmepumpe sowie deren konkreter Aufstellungsort. In der Begründung zum Änderungsbescheid wurde noch darauf hingewiesen, dass nach Prüfung durch die Sachbearbeitung festgestellt worden sei, dass keine unzumutbaren Störungen von der Wärmepumpe ausgehen würden. In der Überzeugung, nun aber alles richtig gemacht zu haben, erhob das Bezirksamt Beschwerde, über die das OVG Hamburg mit bemerkenswertem Beschluss vom 07.06.2023 entschieden hat. Ab hier wird es kompliziert. Angegriffen wurde eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO erteilte Baugenehmigung. Vereinfacht deshalb, weil nicht alle Vorschriften, die beim Bauen zu beachten sein können, geprüft werden. Deren Einhaltung ist allein Sache des Bauherrn. § 61 Abs. 3 Nr. 7 HBauO bestimmt nun ausdrücklich, dass die Vorschriften des Immissionsschutzrechts keiner Prüfung unterliegen. Daraus sollte man schließen können, dass Lärmfragen nicht zu prüfen sind. Das ergibt irgendwie Sinn, wenn man den Prüfungsaufwand im vereinfachten Genehmigungsverfahren reduzieren will. Schade nur, dass es im vorliegenden Fall mit einer Vereinfachung nicht so richtig geklappt hat. Im Gegenteil: Das „Herzstück“ der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die bauplanungsrechtliche Prüfung. Und just am Bauplanungsrecht klebt mit der Beharrlichkeit eines alten Kaugummis das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme, dessen Bedeutung dadurch unterstrichen wird, dass es sich in keinem Gesetzestext nachlesen lässt. Welche Anforderungen stellt aber nun das Gebot der Rücksichtnahme? Diese Frage lässt sich unter Rückgriff auf das Immissionsschutzrecht beantworten: § 22 BImSchG i.V.m. der TA Lärm bestimmen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Das können sich nur Juristen ausdenken: Man prüft bestimmte Vorschriften nicht, sondern macht sie nur zum Maßstab seiner Entscheidung. Das nächste Mal doch lieber einen Staubsauger….. Für das Nachbargebäude ging das OVG Hamburg von Immissionsgrenzwerten von 50 d(B)A tags und 35 d(B)A nachts aus und betonte, dass die Beweislast für die Einhaltung der Grenzwerte beim Bauherrn liegt. Die Frage ist nur, wie dieser Nachweis erbracht werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Bauherr eine Schallberechnung des Anlagenherstellers vorgelegt. Das genügte dem OVG Hamburg nicht. Im Zweifel führt deshalb kein Weg an einem Schallgutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorbei, der ggf. auch etwaige tieffrequente Geräusche zu ermitteln hat. Am Ende des Tages durfte der Bauherr trotz der Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung weiter bauen. Nach Ansicht des OVG Hamburg wäre die Aufrechterhaltung des Baustopps unverhältnismäßig, weil ein nachbarrechtskonformer Betrieb der Wärmepumpe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sichergestellt werden könnte. Die Entscheidung des OVG Hamburg ist Beleg dafür, dass Vereinfachungen die Sache manchmal unnötig verkomplizieren. Wenn man beispielsweise die Wärmepumpen generell, also auch im Rahmen eines Neubaus verfahrensfrei stellen würde, wäre eine Baugenehmigung insoweit nicht angreifbar. Verfahrensfrei bedeutet nicht, dass der Bauherr oder die Bauherrin nach Belieben schalten und walten dürfte. Die dargestellten rechtlichen Vorgaben müssen immer eingehalten werden. Vorteil ist aber, dass der Streit sich auf die tatsächlich oder vermeintlich zu laute Wärmepumpe konzentriert und Kollateralschäden in Form eines Baustopps für ein ganzes Gebäude vermieden werden können. Die nächste Überarbeitung der Hamburgischen Bauordnung steht ja bevor …

  • Nicht in der Handwerksrolle eingetragen – zivilrechtlicher Vertrag null und nichtig?

    OLG Köln Urteil vom 16.12.2021, Az. 7 U 12/20 - IBRRS 2022, 0101 Unter anderem mit obengenannter Frage beschäftigte sich zuletzt der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln in seinem Urteil vom 16.12.2021. I. Sachverhalt Was war geschehen? Zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) kam es zum Abschluss eines Vertrages über die Ausführung von Abdichtungsarbeiten, allerdings fehlte dem AN der erforderliche Meistertitel, weshalb er auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen war. Vom Fehlen des Meistertitels und der Eintragung in der Handwerksrolle hatte der AG bei Vertragsschluss keine Kenntnis, als er jedoch im Nachhinein hiervon erfuhr, hielt er den Vertrag für nichtig und verlangte Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen. II. Rechtliche Einordnung Gemäß § 1 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) dient dieses Gesetz der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SchwArbG leistet u.a. derjenige verbotene Schwarzarbeit, der ein zulassungspflichtiges Handwerksgewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein – Stichwort: Meisterzwang. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wiederum bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. III. Entscheidung des Gerichts Unter Berücksichtigung der vorstehenden gesetzlichen Regelungen müsste die Entscheidung der Richter aus Köln doch eigentlich feststehen, Meistertitel und Eintragung in die Handwerksrolle fehlen, der Vertrag verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist somit nichtig, richtig? Nein! Aus Sicht des erkennenden Senats ist der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Denn selbst wenn es sich bei den zu erbringenden Arbeiten um solche gehandelt habe, die nur ein Meisterbetrieb hätte vornehmen dürfen, habe die fehlende Meistereigenschaft der AN zu einem nur einseitigen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwArbG geführt, der nicht die Nichtigkeit des Vertrags nach sich ziehe. Einseitige Verstöße des AN gegen das SchwArbG ziehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht die Nichtigkeit des Vertrages nach sich (vgl. BGH NJW 2013, 3167, 3169 Rn. 22 ff.). Die Annahme der Nichtigkeit im Falle eines einseitigen Verstoßes würde u.a. zu der nicht hinnehmbaren Konsequenz führen, dass der AG weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche geltend machen könnte, wenn sich - wie hier - nachträglich ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG herausstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2016, 23 U 110/15). Eine andere Auffassung vertritt insoweit das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 24.05.2017, 4 U 269/15). Aus Sicht des OLG Frankfurt führt ein Verstoß gegen das SchwArbG grundsätzlich, einseitig oder nicht, zu einer Unwirksamkeit des zivilrechtlichen Vertrages. Allerdings sei, so der 7. Senat des OLG Köln, die abweichende Auffassung des OLG Frankfurt nicht überzeugend, weil insbesondere die pauschale Gleichsetzung der Schwarzarbeit in Gestalt einer "Ohne-Rechnung-Abrede" (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG) mit der fehlenden beruflichen Qualifikation des Ausführenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwArbG) den zu § 134 BGB anerkannten Auslegungsgrundsätzen widerspreche. Danach sei, wenn eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung fehle, nach Sinn und Zweck des verletzten Verbots abzuwägen, ob die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen ist oder nicht (vgl. BGH NJW 2000, 1186, 1187, st. Rspr.). Abzustellen sei dabei nicht auf das generelle Verbot von Schwarzarbeit, sondern auf die Untersagung der Erbringung von Leistungen ohne die hierfür erforderliche Befähigung. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1984 ausgeführt, dass dem Verstoß gegen ein solches Verbot mit berufsrechtlichen Maßnahmen oder öffentlich-rechtlichen Sanktionen hinreichend Rechnung getragen werden könne, ohne dass es erforderlich wäre, einem einzelnen, im Rahmen des verbotenen Handwerksbetriebes zustande gekommenen Rechtsgeschäft die zivilrechtliche Wirksamkeit zu versagen (BGH NJW 1984, 230, 231). IV. Blick nach Hamburg Wie hätte wohl das Hanseatische Oberlandesgericht den Fall entschieden? Mit Blick auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 14.09.2018, Az. 11 U 138/17 - IBRRS 2019, 3810 – ist anzunehmen, dass der Fall wohl auch in Hamburg ähnlich entschieden worden wäre. Im Leitsatz 1 der o.g. Entscheidung des OLG Hamburg, der ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, heißt es, dass dann, wenn der AN Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks erbringt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, dies nur dann zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages führt, wenn der AG Kenntnis von dem Verstoß des AN hat und diesen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Somit führt auch aus Sicht der Hamburger Richter ein einseitiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SchwArbG grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des zivilrechtlichen Vertrages. V. Empfehlung für die Praxis Auch im Bereich des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SchwArbG lautet die klare Empfehlung für die Praxis: Gesetzestreue! Dies nicht zuletzt deshalb, weil der AG, der einen Handwerksmeister beauftragt, in der Regel eine höhere Qualität der Leistungsausführung erwarten können wird, der AN hingegen berufsrechtliche Maßnahmen und insbesondere auch ein Bußgeld vermeiden kann, welches im Einzelfall in durchaus empfindlicher Höhe ausgesprochen werden kann. Sollte sich im Nachhinein doch einmal herausstellen, dass der erforderliche Meistertitel fehlt, führt dies nicht per se zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Zur Beurteilung der Rechtsfolgen des fehlenden Meistertitels und der fehlenden Eintragung in der Handwerksrolle bedarf es einer genauen Aufklärung, Prüfung und Auswertung sämtlicher Einzelfallumstände. Hierbei steht Ihnen das Team von Klemm und Partner selbstverständlich gerne helfend zur Seite – sprechen Sie uns an!

  • Hamburg muss seine Corona-Auslegungshinweise veröffentlichen

    Der Senat hat zur Auslegung der aktuellen Corona-Verordnung (HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020, zuletzt geändert am 24. Juli 2020) umfangreiche Auslegungshinweise erstellt. Diese stolzen 90 Seiten waren bislang unter Verschluss. Sie wurden lediglich den Mitarbeitenden in den Behörden zur Verfügung gestellt, um ein möglichst einheitliches Vorgehen der Stadt zu gewährleisten. Die BürgerInnen und Gewerbetreibenden kannten diese auch für sie wichtigen Informationen zum aktuellen Umgang mit der Corona-Krise aber bislang nicht und mussten stets Einzelfragen an die Behörden stellen. Auf unseren Antrag hin hat die Stadt die vollständigen Auslegungshinweise nun herausgegeben. Eine zusätzliche Veröffentlichung auf dem Transparenzportal der Stadt für alle HamburgerInnen ist geplant.

  • BSW will demnächst neuen Rahmenplan für den Diebsteich vorstellen

    Vor gut drei Jahren hat die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) die künftige Nutzung des Areals östlich der S-Bahn-Haltestelle Diebsteich mit einem sogenannten "städtebaulich-freiraumplanerischen Rahmenplan" angestoßen. Dieser Rahmenplan hat selbst zunächst nur die Wirkung eines vorbereitenden Konzepts, bietet als solches aber faktisch die Grundlage für kommende Bebauungspläne, bei deren Aufstellung der Rahmenplan zu berücksichtigen ist, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Das Gebiet entspannt sich von der ehemaligen Paketpost am Kaltenkircher Platz, der METRO-Fläche, über den Lunapark bis zum ThyssenKrupp-Areal. Geplant ist, die Prägung mit Sport- und Erholungsflächen zu erhalten und zusätzlich einen Kulturschwerpunkt für Musik und Film zu schaffen. Damit soll sowohl die aktuelle Nutzung aufgewertet als auch ein Angebot für die "Neue Mitte Altona" entstehen - neue Wohnquartiere sind nicht geplant. Hamburgs Oberbaudirektor Höing verspricht außerdem: "Hier soll keine ganz neue, ‚geschleckte‘ Welt entstehen!“. Die Bürgerinnen und Bürger konnten sich bereits in Werkstätten und Online-Beteiligungsaktionen einbringen. Wie das Ergebnis aussehen wird, zeigt sich jetzt. Die eigentlich für Juni geplante Vorstellung des finalen Rahmenplans soll am Freitag, 11. September 2020, stattfinden. Es ist zu erwarten, dass die Inhalte des Rahmenplans dann in einzelnen Bebauungsplänen zeitnah umgesetzt werden. Dabei wird nicht nur der geplanten Nutzungsmix, sondern auch der Anschluss des neuen Fernbahnhofs und erweiterten S-Bahnhofs Diebsteich an eine noch zu schaffende ÖPNV-Struktur die Stadt vor weitere Herausforderungen stellen. Die Bebauungsplanverfahren bieten erneute Beteiligungsmöglichkeiten, in denen es dann um die konkrete Ausgestaltung und konkret betroffene Rechte von EigentümerInnen oder PlangebietsnachbarInnen gehen wird. Auch, wer sich jetzt schon beteiligt hat, sollte dies also im Auge behalten. Bereits abgegebene Stellungnahmen gelten für das formalisierte Bebauungsplanverfahren nicht fort.

  • Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ lässt rechtliche Schritte gegen neue Corona-Verordnung prüfen

    Seit Mitte März unterliegen die Sexarbeiterinnen in Hamburg durch die Corona-Regeln einem umfassenden Arbeitsverbot. Die wirtschaftlichen Folgen, die alle Bereiche unserer Gesellschaft gerade spüren, treffen die Frauen der Sexworker-Branche massiv und drängen die Frauen, die ihre Dienstleistungen eigenverantwortlich und selbstbestimmt anbieten, in die Abhängigkeit des staatlichen Sozialsystems. Die im Juli gegründete Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ lehnt sich hiergegen auf und hat bereits viele positive Signale aus der Politik im Bezirk Hamburg-Mitte sowie aus der Bürgerschaft erhalten. Auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) unterstützt die Forderungen nach kontrollierten und eingeschränkten Öffnungen der Prostitution anhand eines ausgearbeiteten Hygienekonzepts. Nachdem die gestern in Kraft getretene neue Corona-Verordnung - entgegen der bisherigen Ankündigungen - zwar Lockerungen für diverse körpernahe Dienstleistungen enthält, aber sämtliche sexuellen Dienstleistungen für weitere drei Monate pauschal verbietet, prüfen wir nun die weiteren kurzfristig einzuleitenden rechtlichen Schritte. Zur aktuellen Pressemitteilung der Initiative vom 2. September

  • Nach Erhebung des Eilantrags: Senat gibt Lockerungen bekannt

    Am Freitag, den 4. September, haben fünf Betroffene auf dem Kreis der Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ einen Eilantrag gegen das umfassende Prostitutionsverbot beim Verwaltungsgericht erhoben. Das gerichtliche Begehren erweist sich bereits am zweiten Werktag nach der Einreichung als Erfolg: Sozialsenatorin Leonhard gab in der heutigen Pressekonferenz bekannt, dass „Lockerungen unter strengen Auflagen“ ab dem 15. September wieder möglich sind. Auf die Publikumsfrage zur „beabsichtigen Klage“ der Sexarbeiterinnen zum Hamburger Verbot erklärte die Senatorin, dass nach der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 28. August, mit der bereits die Corona-Verordnung für Niedersachsen außer Vollzug gesetzt wurde, jetzt auch für Hamburg Handlungsbedarf besteht. Außerdem betonte sie die Erforderlichkeit, in Anbetracht des umfassenden Berufsverbots und der schweren Grundrechtseingriffe, die Rechtfertigung für das Verbot stets neu zu prüfen. Ob die Lockerungen im Detail den Forderungen der Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“ entsprechen, werden wir noch im Detail prüfen. Aber die Forderung der Initiative „Lieber legal und kontrolliert, statt illegal und unkontrolliert“ ist wohl weitgehend umgesetzt. Erfreulich ist auch, dass wohl eine abgestimmte Lösung mit den umliegenden Bundesländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen erzielt wurde.

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