top of page

Suchergebnisse

48 Ergebnisse gefunden für „“

  • Die 6. Auflage des Handbuch Umweltrecht ist erschienen

    Die neue Auflage des Handbuch Umweltrecht von Koch / Hofmann / Reese ist im Verlag C. H. BECK erschienen! Das Handbuch enthält 21 Abschnitte, die sämtliche Teilbereiche des Umweltrechts abbilden. Unsere Partnerin Dr. Kerstin Gröhn hat in dieser Auflage erstmals die Überarbeitung des Kapitels Bodenschutz- und Altlastenrecht übernommen.

  • Endlich zweistellig....

    Clara Lankuttis ist die zehnte Partnerin der Kanzlei. Mit Clara Lankuttis ist eine weitere Spezialistin im Bereich Familienrecht und Erbrecht am Start. Liebe Clara, herzlich willkommen!!

  • Seminarprogramm 2024

    Die Weiterbildung von Praktikern im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht sowie allen damit verwandten Rechtsgebieten hat für unser Verwaltungsrechts-Team auch im Jahr 2024 einen hohen Stellenwert. Insbesondere RA Gero Tuttlewski engagiert sich im Rahmen der Seminartätigkeit des vhw (Bundesverband Wohnen und Stadtentwicklung) und der Hamburgischen Architektenkammer und lässt an seinem Praxiswissen teilhaben. Die zunehmende Durchführung der vhw-Veranstaltungen als Webinare ermöglicht eine Teilnahme ohne Anreise- und Übernachtungsaufwand. Fünf Seminare stehen bereits fest, ein weiteres befindet sich in der Planung. Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Seminarübersicht. Sollten Sie als Unternehmen oder Verwaltungseinheit Interesse an Inhouse-Schulungen zu Themen des Bauplanungs-, Bauordnungs-, Denkmal- oder Umweltrechts haben, sprechen Sie uns gerne an!

  • Zum Ermessen bei der Vorkaufsrechtsausübung

    Die Ausübung von naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechten kommt mitunter überraschend. Insbesondere die Lage eines bebauten Wohngrundstücks im Landschaftsschutzgebiet ist oft weder für den Veräußerer, noch für den Erwerber mit besonderem Problembewusstsein verknüpft. Aber: § 18a HmbBNatSchAG erstreckt die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts (§ 66 BNatSchG) auf Grundstücke in Landschaftsschutzgebieten; ebenso handhaben es die Landesgesetze in Bremen und Berlin. Ist der Kaufvertrag einmal abgeschlossen, ist der Vorkaufsfall eingetreten – Vertragsänderung regelmäßig zwecklos. Liegt nur ein Teil des Grundstücks im Landschaftsschutzgebiet, erstreckt sich auch nur auf diesen Teil das Vorkaufsrecht. Das Restgrundstück kann wie geplant übertragen werden. Für den Käufer ist der Unterschied zwischen dem „eigentlich“ erworbenen und dem nach der Ausübung des Vorkaufsrechts nur verfügbaren Grundstück jedoch möglicherweise beträchtlich. Hiervor darf die ausübende Behörde die Augen nicht verschließen. Je nach Lage, Größe und Bedeutung des Teilgrundstücks kann in der Ermessensausübung über die Ausübung des Vorkaufsrechts auch dessen funktionelle und wirtschaftliche Bedeutung für das Restgrundstück zu betrachten sein. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Vorkauf ermessensfehlerhaft ist. Die vom VG Hamburg (Urt. v. 02. Juni 2023, Az. 7 K 3377/21) hierzu jüngst entschiedene Konstellation ist sicherlich eine besondere, dennoch zeigt sie dem regelmäßig großzügig beurteilten behördlichen Ermessen Grenzen auf. Rechtliche Beratung ist insbesondere auch geboten, wenn die ausübende Behörde nicht zum eigentlich vereinbarten Kaufpreis erwirbt, sondern einen Grundstückswert selbst festsetzt.

  • Sperrverfügungen gegen Access-Provider: OVG Koblenz lässt Berufung zu

    Erfolg für die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder: In dem zeitlich vorlaufenden von mehreren parallelen Verfahren in unterschiedlichen Bundesländern hat das OVG Koblenz mit Beschluss vom 02. November 2023 die Berufung zugelassen (Az. 6 A 10455/23.OVG). Die Zulassung erfolgte zur Klärung der Frage, „ob die Glücksspielaufsicht auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021, GVBl. RLP 2020, S. 767) die Sperrung von Internetseiten gegenüber einem Zugangsvermittler anordnen kann, obwohl dieser für den Inhalt der Internetseite nach Maßgabe des § 8 des Telemediengesetzes nicht verantwortlich ist“. Diese durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 neu eingeführte Ermächtigungsgrundlage wurde u. a. geschaffen, um Vollzugsdefizite zu beseitigen und ein effektiveres Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet zu ermöglichen. Erlassene Sperrverfügungen wurden von den Accessprovidern beklagt. Nach (unnötigen) Vorfestlegungen einiger Gerichte in den Eilverfahren, mit denen die Verfügungen zunächst für rechtswidrig erachtet wurden, sind die Karten nun neu auf dem Tisch.

  • Wenn die Wärmepumpe den Nachbarn stört…

    „Es saugt und bläst der Heinzelmann, wo Mutti sonst nur saugen kann.“ Trotz einiger technischer Unterschiede im Einzelnen ist der Loriotsche Staubsauger damit gut vergleichbar mit der Funktionsweise einer Wärmepumpe - und teilt damit auch dessen funktionsbedingten Nachteile: Eine gewisse Lärmentwicklung lässt sich nicht vermeiden. Und genau das hat den Bauherrn eines Einfamilienhauses vor ungeahnte Probleme gestellt. Die zugrunde liegende Konstellation ist rasch geschildert. Der Nachbar eines Bauherrn konnte sich mit dessen Bauabsichten nicht recht anfreunden und erhob gegen die erteilte Baugenehmigung Widerspruch. Um Baumaßnahmen zu verhindern, stellte der Nachbar beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Suspendierung der Baugenehmigung. Mit Erfolg: Die Baugenehmigung gestattete ausweislich einer gestempelten Bauvorlage die Errichtung einer nicht näher bezeichneten technischen Anlage in einem Raum, der über Wandöffnungen in einem Abstand von fünf Metern vom nachbarlichen Gebäude verfügte. Da sich die Baugenehmigung zu Einzelheiten ausschwieg, konnte das Gericht nicht ausschließen, dass es womöglich zu Lärmbeeinträchtigungen des Nachbarn kommt. Das genügte dem Verwaltungsgericht für einen Baustopp, was wiederum schon an dieser Stelle zu der Empfehlung nötigt, mit Anlagen zur technischen Gebäudeausrüstung nicht allzu sorglos umzugehen. Zwar ist der – isolierte - Einbau solcher Anlagen grundsätzlich verfahrensfrei, also ohne vorherige Baugenehmigung möglich. Das gilt aber dann nicht, wenn die Wärmepumpe im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Vorhabens – hier dem Bau eines Einfamilienhauses – installiert werden soll. Die vom Verwaltungsgericht beanstandete Unbestimmtheit der Baugenehmigung konnte das zuständige Bezirksamt durch einen Änderungsbescheid beseitigen. Aus den nachgereichten Bauvorlagen ergaben sich Hersteller und Modell der eingebauten Wärmepumpe sowie deren konkreter Aufstellungsort. In der Begründung zum Änderungsbescheid wurde noch darauf hingewiesen, dass nach Prüfung durch die Sachbearbeitung festgestellt worden sei, dass keine unzumutbaren Störungen von der Wärmepumpe ausgehen würden. In der Überzeugung, nun aber alles richtig gemacht zu haben, erhob das Bezirksamt Beschwerde, über die das OVG Hamburg mit bemerkenswertem Beschluss vom 07.06.2023 entschieden hat. Ab hier wird es kompliziert. Angegriffen wurde eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HBauO erteilte Baugenehmigung. Vereinfacht deshalb, weil nicht alle Vorschriften, die beim Bauen zu beachten sein können, geprüft werden. Deren Einhaltung ist allein Sache des Bauherrn. § 61 Abs. 3 Nr. 7 HBauO bestimmt nun ausdrücklich, dass die Vorschriften des Immissionsschutzrechts keiner Prüfung unterliegen. Daraus sollte man schließen können, dass Lärmfragen nicht zu prüfen sind. Das ergibt irgendwie Sinn, wenn man den Prüfungsaufwand im vereinfachten Genehmigungsverfahren reduzieren will. Schade nur, dass es im vorliegenden Fall mit einer Vereinfachung nicht so richtig geklappt hat. Im Gegenteil: Das „Herzstück“ der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die bauplanungsrechtliche Prüfung. Und just am Bauplanungsrecht klebt mit der Beharrlichkeit eines alten Kaugummis das sogenannte Gebot der Rücksichtnahme, dessen Bedeutung dadurch unterstrichen wird, dass es sich in keinem Gesetzestext nachlesen lässt. Welche Anforderungen stellt aber nun das Gebot der Rücksichtnahme? Diese Frage lässt sich unter Rückgriff auf das Immissionsschutzrecht beantworten: § 22 BImSchG i.V.m. der TA Lärm bestimmen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme. Das können sich nur Juristen ausdenken: Man prüft bestimmte Vorschriften nicht, sondern macht sie nur zum Maßstab seiner Entscheidung. Das nächste Mal doch lieber einen Staubsauger….. Für das Nachbargebäude ging das OVG Hamburg von Immissionsgrenzwerten von 50 d(B)A tags und 35 d(B)A nachts aus und betonte, dass die Beweislast für die Einhaltung der Grenzwerte beim Bauherrn liegt. Die Frage ist nur, wie dieser Nachweis erbracht werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Bauherr eine Schallberechnung des Anlagenherstellers vorgelegt. Das genügte dem OVG Hamburg nicht. Im Zweifel führt deshalb kein Weg an einem Schallgutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorbei, der ggf. auch etwaige tieffrequente Geräusche zu ermitteln hat. Am Ende des Tages durfte der Bauherr trotz der Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung weiter bauen. Nach Ansicht des OVG Hamburg wäre die Aufrechterhaltung des Baustopps unverhältnismäßig, weil ein nachbarrechtskonformer Betrieb der Wärmepumpe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sichergestellt werden könnte. Die Entscheidung des OVG Hamburg ist Beleg dafür, dass Vereinfachungen die Sache manchmal unnötig verkomplizieren. Wenn man beispielsweise die Wärmepumpen generell, also auch im Rahmen eines Neubaus verfahrensfrei stellen würde, wäre eine Baugenehmigung insoweit nicht angreifbar. Verfahrensfrei bedeutet nicht, dass der Bauherr oder die Bauherrin nach Belieben schalten und walten dürfte. Die dargestellten rechtlichen Vorgaben müssen immer eingehalten werden. Vorteil ist aber, dass der Streit sich auf die tatsächlich oder vermeintlich zu laute Wärmepumpe konzentriert und Kollateralschäden in Form eines Baustopps für ein ganzes Gebäude vermieden werden können. Die nächste Überarbeitung der Hamburgischen Bauordnung steht ja bevor …

  • Umbau der Rodigallee – auf welcher Grundlage?

    Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) plant im Rahmen einer „Grundinstandsetzungsmaßnahme“ einen grundlegenden Umbau der Rodigallee in zwei Abschnitten. Die Rodigallee ist eine für Pendelverkehre – auch aus dem Kreis Stormarn – wesentliche Hauptverkehrsstraße des Hamburgischen Straßennetzes. Nunmehr soll sie Pilotprojekt für Veränderungen vorhandener Straßenquerschnitte von Hauptverkehrsstraßen im Hinblick auf die Förderung des Busverkehrs, des Radverkehrs und der Steigerung der Aufenthaltsqualität – sprich: für die Reduzierung der Fahrstreifen für den motorisierten Individualverkehr (MIV) – werden. Grundlage der im rechtlichen Sinne informellen Straßenplanung ist die politische Zielsetzung, den Anteil des MIV bis zum Jahr 2030 auf 20 % im Modal Split zu reduzieren. Für die Bürgerinitiative Rettet die Rodigallee eine Planung, die an der Realität vorbeigeht. Verkehrsprognosen, aus denen sich die tatsächliche Erreichbarkeit des politischen Senatsziels ergibt, wurden nicht vorgelegt. Bei der Planung des Straßenquerschnitts von Hauptverkehrsstraßen ist nach der ReStra (Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen) neben der Verkehrssicherheit ein besonderes Augenmerk auf die Leistungsfähigkeit zu legen. Das ist hier nicht erkennbar; im Gegenteil wird der Verkehrsfluss bewusst verschlechtert. Von einer gerechten Abwägung kann schon deswegen nicht ausgegangen werden. Auch, dass die Planung eines politischen Pilotprojekts im informellen Verfahren ohne ein Öffentlichkeitsbeteiligung und vermeintlich „alternativlos“ stattfindet, ist nicht nachvollziehbar. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht Gero Tuttlewski und Dr. Kerstin Gröhn haben für die Bürgerinitiative umfangreiche Einwendungen erhoben. Zu einem Artikel im Hamburger Abendblatt geht es hier.

  • Seminarprogramm 2023

    Auch im Jahr 2023 besteht insbesondere für Architekten, Ingenieure und Verwaltungsmitarbeiter wieder die Möglichkeit, unsere Verwaltungsrechtler als Dozenten zu verschiedenen Themenbereichen kennenzulernen und rechtliches Basiswissen zu erwerben. Rechtsanwalt Gero Tuttlewski wird für den vhw (Bundesverband Wohnen und Stadtentwicklung) wie auch in den letzten Jahren insbesondere zum Denkmalrecht (15. Februar 2023) und zu Rechtsfragen rund um Werbeanlagen (21. November 2023) referieren. Rechtsanwalt David Heuer wird ebenfalls für den vhw interdisziplinär mit Martin Hellriegel von der Cima Beratung + Management GmbH zur Steuerung von Beherbergungsnutzungen vortragen (13. November 2023). Alle Veranstaltungen sind als Webinare für Teilnehmer aus dem gesamten Bundesgebiet zugänglich. Nähere Informationen zu Programm und Anmeldung finden Sie in unserer Rubrik „Seminare“. Rechtsanwältin Dr. Kerstin Gröhn wird ihre Lehrtätigkeit an der Universität Hamburg fortsetzen und dort auch im Sommersemester 2023 die Schwerpunktvorlesung Gewässerschutzrecht halten. Sollten Sie als Unternehmen oder Verwaltungseinheit Interesse an Inhouse-Schulungen zu Themen des Bauplanungs- Bauordnungs- oder Umweltrechts haben, sprechen Sie uns gerne an!

  • Wo laufen sie denn?

    Das Team vom Klemm & Partner sucht Verstärkung ...hier gibt's mehr...

  • Sanierungsgebiet & friends

    Hamburg kennt sie alle: die städtebaulichen und sozialen Erhaltungsgebiete sowie die Sanierungsgebiete. In dem aktuellen Podcast des Grundeigentümerverbandes Hamburg wenden sich Dr. Ulf Hellmann-Sieg, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Torsten Flomm, Vorsitzender des Grundeigentümer-Verbandes Hamburg, der Frage zu: Was droht Grundeigentümern, wenn ihre Immobilie in einem städtebaulichen Sondergebiet liegt? Schnell kommen die beiden Juristen auf die Absurditäten im Praxisalltag und die Macht der Bauprüfer bei Planungen mit Genehmigungsvorbehalt zu sprechen. Erfahren Sie, wie die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich des Vorkaufsrecht der Stadt aussieht und wie die Ausgleichsabgabe berechnet wird, wenn Maßnahmen in einem Sanierungsgebiet erfolgt sind und ihr Grundeigentum davon profitiert haben soll. Unbedingt reinhören!

  • Vorkaufsrecht in der aktuellen Praxis - ein relevantes Thema für Käufer und Verkäufer

    Wer eine Immobilie verkaufen oder kaufen möchte, sollte sich mit der Möglichkeit des Bestehens von Vorkaufsrechten zugunsten der Stadt beschäftigen. Solche sind verbreiteter als gedacht und liegen für den Laien oft nicht offen zutage. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 09. November 2021 (Az. 4 C 1/20) anhand eines Berliner Sachverhalts die allzu großzügige Handhabung des Vorkaufsrechts in Gebieten von Erhaltungsverordnungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 BauGB) unterbunden – Hamburg macht sich gemeinsam mit Berlin und München allerdings schon für eine Neuregelung stark, um die gewünschte „Beinfreiheit“ im Vorkauf wieder herzustellen. Auch an anderen Stellen können Überraschungen lauern. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. November 2021 Die Ausübung des Vorkaufsrechts in Gebieten sozialer Erhaltungsverordnungen erfolgt zumeist, um einer Gentrifizierung dieser Gebiete vorzubeugen. Die Stadt befürchtet, der neue Eigentümer könnte ein Wohngebäude aufwerten und durch die dann steigenden Mieten die angestammten Bewohner verdrängen. Dieser Blick in die Zukunft genügt allerdings zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Die Ausübung ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine der in § 177 BauGB näher definierten Missstände oder Mängel ausweist. So regelt es § 26 Nr. 4 BauGB und so hat es das Bundesverwaltungsgericht jetzt bestätigt: Maßgeblich kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an; zukünftige Entwicklungen sind hingegen nicht von Bedeutung. Entschieden wurde dies für den Bereich einer sozialen Erhaltungsverordnung, zu übertragen ist die Entscheidung aber auch auf andere Gebiete städtebaulicher Maßnahmen, insbesondere auf Sanierungsgebiete und städtebauliche Entwicklungsbereiche. Auch hier kommt die Stadt derzeit nicht schon deswegen zum Zuge, weil sie eine Unterwanderung ihrer Ziele durch den Käufer befürchtet. Von einer baldigen Initiative zur Wiedererlangung der politisch gewünschten Vorkaufsfreiheit dürfte aber auszugehen sein. Weitere Vorkaufsrechte Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz wurden nicht nur Baumöglichkeiten, sondern auch Vorkaufsrechte erweitert. Nachdem Hamburg die dafür erforderliche Verordnung im Juli 2021 erlassen hat, besteht ein Vorkaufsrecht im Rahmen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nun auch an brachliegenden Grundstücken, die in Gebieten eines Bebauungsplans oder eines unbeplanten Innenbereichs vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können. Eine erkennbar vorläufige Bebauung oder eine Einfriedung sichern die Handlungsfreiheit des Verkäufers dabei nicht: Das Vorkaufsrecht besteht auch hier. Leicht zu übersehen ist bei den Kaufs- und Verkaufsplanungen auch das durch § 18a HmbBNatSchAG im Jahr 2020 eingeführte Vorkaufsrecht an Grundstücken in Landschaftsschutzgebieten. Das Vorkaufsrecht besteht unabhängig von der Bebauung oder Nutzung des Grundstücks. Etwa 20% der Hamburgischen Landesfläche liegen in Landschaftsschutzgebieten. Welcher Anteil hiervon in der Hand privater Eigentümer liegt, ist soweit ersichtlich nicht erfasst; zumindest in den Außenbezirken hat die Vorschrift aber längst praktische Relevanz erlangt. Auch die Mobilitätswende kann zu unerwarteten Überraschungen führen: Ist im Bebauungsplan für einen faktisch dem Wohngrundstück zugehörigen Teil eine bislang nicht verwirklichte Straßenverkehrsfläche ausgewiesen, kann auch hier ein Zugriff durch die Stadt erfolgen. Dies beispielsweise zum Ausbau einer Veloroute, die der möglicherweise bereits 50 Jahre alte Bebauungsplan mit Sicherheit nicht vorsah. Fazit Die Beschäftigung mit Vorkaufsrechten sollte frühzeitig erfolgen. Mit Unterzeichnung des Kaufvertrages ist es regelmäßig zu spät und es bleibt nur der Rechtsweg. Nur bei der Ausübung preislimitierter Vorkaufsrechte kommt für den Verkäufer ggf. der Rücktritt in Betracht. Er kann sein Grundstück dann behalten – muss es aber auch, denn ein Verkauf zum Marktwert ist faktisch auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Dieser Text von Dr. Kerstin Gröhn ist erschienen in der Mitgliederzeitschrift des Grundeigentümer-Verband Hamburg "Hamburger Grundeigentum", Ausgabe 04/2022.

  • Decathlon: Klage der Stadt Delmenhorst erfolglos

    Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat auf die mündliche Verhandlung am 09. Februar 2022 die Klage der Stadt Delmenhorst gegen eine der Beigeladenen durch die beklagte Gemeinde Stuhr erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines „Decathlon“-Fachmarktes abgewiesen. Die beigeladene Vorhabenträgerin wurde von den Rechtsanwälten Klemm & Partner vertreten. Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts: "Die Beklagte genehmigte nach vorheriger Anpassung ihres Einzelhandelskonzeptes, des Flächennutzungsplanes und Änderung des örtlichen Bebauungsplans im Dezember 2019 der Beigeladenen die Errichtung des Vorhabens mit einer Verkaufsfläche von 3.565m² im Gewerbegebiet Brinkum-Nord. Nach erfolglosem Eilantrag verfolgte die Stadt Delmenhorst ihr Begehren gegen den inzwischen eröffneten Sportfachmarkt auf dem Klageweg weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass die Genehmigung des Vorhabens unter Verletzung des sogenannten interkommunalen Abstimmungsgebotes und der Ziele des Landesraumordnungsprogramms erteilt worden sei. Ihre Belange als Nachbargemeinde seien im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit der Errichtung eines weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebes erweitere die Gemeinde Stuhr die Einzelhandelsagglomeration in Brinkum-Nord und missachte die ihr durch die Landesraumordnung zugewiesene Rolle. Die Errichtung des „Decathlon“-Sportfachmarktes beeinträchtige durch die zu erwartenden Umsatzverschiebungen in städtebaulich relevanter Weise die Funktionsfähigkeit der Delmenhorster Innenstadt und gefährde so ihren Versorgungsauftrag im bereits vorgeschädigten Einzelhandelssegment der Sportbekleidung und -artikel. Die Auswirkungen des Vorhabens und der einhergehende Trading-Down-Effekt in Delmenhorst seien von der Beklagten systematisch unterschätzt worden, die hierzu vorgelegten Handelsgutachten seien nicht belastbar. Darüber hinaus sei der maßgebliche Bebauungsplan unwirksam und dies für sie als Nachbargemeinde rügefähig. Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und sieht die Klägerin durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Der Entscheidung sei ein hinreichender Abwägungsvorgang vorangegangen, in dessen Rahmen zwei belastbare gutachterliche Untersuchungen zu den Auswirkungen des Vorhabens eingeholt worden seien. Diese stützten in plausibler und methodisch nicht zu beanstandender Weise das Abwägungsergebnis, dass aufgrund der geringen in der Innenstadt der Klägerin zu erwartenden Umsatzverschiebungen i.H.v. 0,2 Mio Euro jährlich schwere Beeinträchtigungen der Planungshoheit der Stadt Delmenhorst nicht zu erwarten seien. Nur solche seien im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes wehrfähig. Der Schutz von Einzelhandelsbetrieben vor Konkurrenz sei demgegenüber durch das interkommunale Abstimmungsgebot nicht bezweckt. Auch sei kein Abwägungsfehler im Hinblick auf einen in der Innenstadt der Klägerin zu beklagenden Trading-Down-Effekt festzustellen, da das eigene Einzelhandelskonzept der Klägerin trotz der Defizite von einer grundsätzlichen Funktionsfähigkeit ihres zentralen Versorgungsbereichs hinsichtlich der ihm raumordnungsrechtlich zugewiesenen Rolle ausgehe. Weiterhin könnten die geltend gemachten Verstöße gegen das Bauplanungs- und Raumordnungsrecht - namentlich das Kongruenzgebot, das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot - nicht zur Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung führen, weil es aus obigen Gründen auch unter diesen Gesichtspunkten an der konkreten Beeinträchtigung einer für die Klägerin einklagbaren subjektiv-rechtlichen Position fehle. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat gegen das Urteil die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen. Az.: 4 A 3597/20"

bottom of page