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42 Ergebnisse gefunden für „“

  • Umbau der Rodigallee – auf welcher Grundlage?

    Der Landesbetrieb Straßen, Brücken und Gewässer (LSBG) plant im Rahmen einer „Grundinstandsetzungsmaßnahme“ einen grundlegenden Umbau der Rodigallee in zwei Abschnitten. Die Rodigallee ist eine für Pendelverkehre – auch aus dem Kreis Stormarn – wesentliche Hauptverkehrsstraße des Hamburgischen Straßennetzes. Nunmehr soll sie Pilotprojekt für Veränderungen vorhandener Straßenquerschnitte von Hauptverkehrsstraßen im Hinblick auf die Förderung des Busverkehrs, des Radverkehrs und der Steigerung der Aufenthaltsqualität – sprich: für die Reduzierung der Fahrstreifen für den motorisierten Individualverkehr (MIV) – werden. Grundlage der im rechtlichen Sinne informellen Straßenplanung ist die politische Zielsetzung, den Anteil des MIV bis zum Jahr 2030 auf 20 % im Modal Split zu reduzieren. Für die Bürgerinitiative Rettet die Rodigallee eine Planung, die an der Realität vorbeigeht. Verkehrsprognosen, aus denen sich die tatsächliche Erreichbarkeit des politischen Senatsziels ergibt, wurden nicht vorgelegt. Bei der Planung des Straßenquerschnitts von Hauptverkehrsstraßen ist nach der ReStra (Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen) neben der Verkehrssicherheit ein besonderes Augenmerk auf die Leistungsfähigkeit zu legen. Das ist hier nicht erkennbar; im Gegenteil wird der Verkehrsfluss bewusst verschlechtert. Von einer gerechten Abwägung kann schon deswegen nicht ausgegangen werden. Auch, dass die Planung eines politischen Pilotprojekts im informellen Verfahren ohne ein Öffentlichkeitsbeteiligung und vermeintlich „alternativlos“ stattfindet, ist nicht nachvollziehbar. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht Gero Tuttlewski und Dr. Kerstin Gröhn haben für die Bürgerinitiative umfangreiche Einwendungen erhoben. Zu einem Artikel im Hamburger Abendblatt geht es hier.

  • Seminarprogramm 2023

    Auch im Jahr 2023 besteht insbesondere für Architekten, Ingenieure und Verwaltungsmitarbeiter wieder die Möglichkeit, unsere Verwaltungsrechtler als Dozenten zu verschiedenen Themenbereichen kennenzulernen und rechtliches Basiswissen zu erwerben. Rechtsanwalt Gero Tuttlewski wird für den vhw (Bundesverband Wohnen und Stadtentwicklung) wie auch in den letzten Jahren insbesondere zum Denkmalrecht (15. Februar 2023) und zu Rechtsfragen rund um Werbeanlagen (21. November 2023) referieren. Rechtsanwalt David Heuer wird ebenfalls für den vhw interdisziplinär mit Martin Hellriegel von der Cima Beratung + Management GmbH zur Steuerung von Beherbergungsnutzungen vortragen (13. November 2023). Alle Veranstaltungen sind als Webinare für Teilnehmer aus dem gesamten Bundesgebiet zugänglich. Nähere Informationen zu Programm und Anmeldung finden Sie in unserer Rubrik „Seminare“. Rechtsanwältin Dr. Kerstin Gröhn wird ihre Lehrtätigkeit an der Universität Hamburg fortsetzen und dort auch im Sommersemester 2023 die Schwerpunktvorlesung Gewässerschutzrecht halten. Sollten Sie als Unternehmen oder Verwaltungseinheit Interesse an Inhouse-Schulungen zu Themen des Bauplanungs- Bauordnungs- oder Umweltrechts haben, sprechen Sie uns gerne an!

  • Wo laufen sie denn?

    Das Team vom Klemm & Partner sucht Verstärkung ...hier gibt's mehr...

  • Sanierungsgebiet & friends

    Hamburg kennt sie alle: die städtebaulichen und sozialen Erhaltungsgebiete sowie die Sanierungsgebiete. In dem aktuellen Podcast des Grundeigentümerverbandes Hamburg wenden sich Dr. Ulf Hellmann-Sieg, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Torsten Flomm, Vorsitzender des Grundeigentümer-Verbandes Hamburg, der Frage zu: Was droht Grundeigentümern, wenn ihre Immobilie in einem städtebaulichen Sondergebiet liegt? Schnell kommen die beiden Juristen auf die Absurditäten im Praxisalltag und die Macht der Bauprüfer bei Planungen mit Genehmigungsvorbehalt zu sprechen. Erfahren Sie, wie die aktuelle Rechtsprechung hinsichtlich des Vorkaufsrecht der Stadt aussieht und wie die Ausgleichsabgabe berechnet wird, wenn Maßnahmen in einem Sanierungsgebiet erfolgt sind und ihr Grundeigentum davon profitiert haben soll. Unbedingt reinhören!

  • Vorkaufsrecht in der aktuellen Praxis - ein relevantes Thema für Käufer und Verkäufer

    Wer eine Immobilie verkaufen oder kaufen möchte, sollte sich mit der Möglichkeit des Bestehens von Vorkaufsrechten zugunsten der Stadt beschäftigen. Solche sind verbreiteter als gedacht und liegen für den Laien oft nicht offen zutage. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 09. November 2021 (Az. 4 C 1/20) anhand eines Berliner Sachverhalts die allzu großzügige Handhabung des Vorkaufsrechts in Gebieten von Erhaltungsverordnungen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 BauGB) unterbunden – Hamburg macht sich gemeinsam mit Berlin und München allerdings schon für eine Neuregelung stark, um die gewünschte „Beinfreiheit“ im Vorkauf wieder herzustellen. Auch an anderen Stellen können Überraschungen lauern. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. November 2021 Die Ausübung des Vorkaufsrechts in Gebieten sozialer Erhaltungsverordnungen erfolgt zumeist, um einer Gentrifizierung dieser Gebiete vorzubeugen. Die Stadt befürchtet, der neue Eigentümer könnte ein Wohngebäude aufwerten und durch die dann steigenden Mieten die angestammten Bewohner verdrängen. Dieser Blick in die Zukunft genügt allerdings zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht. Die Ausübung ist ausgeschlossen, wenn das Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine der in § 177 BauGB näher definierten Missstände oder Mängel ausweist. So regelt es § 26 Nr. 4 BauGB und so hat es das Bundesverwaltungsgericht jetzt bestätigt: Maßgeblich kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an; zukünftige Entwicklungen sind hingegen nicht von Bedeutung. Entschieden wurde dies für den Bereich einer sozialen Erhaltungsverordnung, zu übertragen ist die Entscheidung aber auch auf andere Gebiete städtebaulicher Maßnahmen, insbesondere auf Sanierungsgebiete und städtebauliche Entwicklungsbereiche. Auch hier kommt die Stadt derzeit nicht schon deswegen zum Zuge, weil sie eine Unterwanderung ihrer Ziele durch den Käufer befürchtet. Von einer baldigen Initiative zur Wiedererlangung der politisch gewünschten Vorkaufsfreiheit dürfte aber auszugehen sein. Weitere Vorkaufsrechte Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz wurden nicht nur Baumöglichkeiten, sondern auch Vorkaufsrechte erweitert. Nachdem Hamburg die dafür erforderliche Verordnung im Juli 2021 erlassen hat, besteht ein Vorkaufsrecht im Rahmen des § 25 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nun auch an brachliegenden Grundstücken, die in Gebieten eines Bebauungsplans oder eines unbeplanten Innenbereichs vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können. Eine erkennbar vorläufige Bebauung oder eine Einfriedung sichern die Handlungsfreiheit des Verkäufers dabei nicht: Das Vorkaufsrecht besteht auch hier. Leicht zu übersehen ist bei den Kaufs- und Verkaufsplanungen auch das durch § 18a HmbBNatSchAG im Jahr 2020 eingeführte Vorkaufsrecht an Grundstücken in Landschaftsschutzgebieten. Das Vorkaufsrecht besteht unabhängig von der Bebauung oder Nutzung des Grundstücks. Etwa 20% der Hamburgischen Landesfläche liegen in Landschaftsschutzgebieten. Welcher Anteil hiervon in der Hand privater Eigentümer liegt, ist soweit ersichtlich nicht erfasst; zumindest in den Außenbezirken hat die Vorschrift aber längst praktische Relevanz erlangt. Auch die Mobilitätswende kann zu unerwarteten Überraschungen führen: Ist im Bebauungsplan für einen faktisch dem Wohngrundstück zugehörigen Teil eine bislang nicht verwirklichte Straßenverkehrsfläche ausgewiesen, kann auch hier ein Zugriff durch die Stadt erfolgen. Dies beispielsweise zum Ausbau einer Veloroute, die der möglicherweise bereits 50 Jahre alte Bebauungsplan mit Sicherheit nicht vorsah. Fazit Die Beschäftigung mit Vorkaufsrechten sollte frühzeitig erfolgen. Mit Unterzeichnung des Kaufvertrages ist es regelmäßig zu spät und es bleibt nur der Rechtsweg. Nur bei der Ausübung preislimitierter Vorkaufsrechte kommt für den Verkäufer ggf. der Rücktritt in Betracht. Er kann sein Grundstück dann behalten – muss es aber auch, denn ein Verkauf zum Marktwert ist faktisch auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Dieser Text von Dr. Kerstin Gröhn ist erschienen in der Mitgliederzeitschrift des Grundeigentümer-Verband Hamburg "Hamburger Grundeigentum", Ausgabe 04/2022.

  • Decathlon: Klage der Stadt Delmenhorst erfolglos

    Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat auf die mündliche Verhandlung am 09. Februar 2022 die Klage der Stadt Delmenhorst gegen eine der Beigeladenen durch die beklagte Gemeinde Stuhr erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines „Decathlon“-Fachmarktes abgewiesen. Die beigeladene Vorhabenträgerin wurde von den Rechtsanwälten Klemm & Partner vertreten. Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts: "Die Beklagte genehmigte nach vorheriger Anpassung ihres Einzelhandelskonzeptes, des Flächennutzungsplanes und Änderung des örtlichen Bebauungsplans im Dezember 2019 der Beigeladenen die Errichtung des Vorhabens mit einer Verkaufsfläche von 3.565m² im Gewerbegebiet Brinkum-Nord. Nach erfolglosem Eilantrag verfolgte die Stadt Delmenhorst ihr Begehren gegen den inzwischen eröffneten Sportfachmarkt auf dem Klageweg weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass die Genehmigung des Vorhabens unter Verletzung des sogenannten interkommunalen Abstimmungsgebotes und der Ziele des Landesraumordnungsprogramms erteilt worden sei. Ihre Belange als Nachbargemeinde seien im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit der Errichtung eines weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebes erweitere die Gemeinde Stuhr die Einzelhandelsagglomeration in Brinkum-Nord und missachte die ihr durch die Landesraumordnung zugewiesene Rolle. Die Errichtung des „Decathlon“-Sportfachmarktes beeinträchtige durch die zu erwartenden Umsatzverschiebungen in städtebaulich relevanter Weise die Funktionsfähigkeit der Delmenhorster Innenstadt und gefährde so ihren Versorgungsauftrag im bereits vorgeschädigten Einzelhandelssegment der Sportbekleidung und -artikel. Die Auswirkungen des Vorhabens und der einhergehende Trading-Down-Effekt in Delmenhorst seien von der Beklagten systematisch unterschätzt worden, die hierzu vorgelegten Handelsgutachten seien nicht belastbar. Darüber hinaus sei der maßgebliche Bebauungsplan unwirksam und dies für sie als Nachbargemeinde rügefähig. Das Gericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt und sieht die Klägerin durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Der Entscheidung sei ein hinreichender Abwägungsvorgang vorangegangen, in dessen Rahmen zwei belastbare gutachterliche Untersuchungen zu den Auswirkungen des Vorhabens eingeholt worden seien. Diese stützten in plausibler und methodisch nicht zu beanstandender Weise das Abwägungsergebnis, dass aufgrund der geringen in der Innenstadt der Klägerin zu erwartenden Umsatzverschiebungen i.H.v. 0,2 Mio Euro jährlich schwere Beeinträchtigungen der Planungshoheit der Stadt Delmenhorst nicht zu erwarten seien. Nur solche seien im Rahmen des interkommunalen Abstimmungsgebotes wehrfähig. Der Schutz von Einzelhandelsbetrieben vor Konkurrenz sei demgegenüber durch das interkommunale Abstimmungsgebot nicht bezweckt. Auch sei kein Abwägungsfehler im Hinblick auf einen in der Innenstadt der Klägerin zu beklagenden Trading-Down-Effekt festzustellen, da das eigene Einzelhandelskonzept der Klägerin trotz der Defizite von einer grundsätzlichen Funktionsfähigkeit ihres zentralen Versorgungsbereichs hinsichtlich der ihm raumordnungsrechtlich zugewiesenen Rolle ausgehe. Weiterhin könnten die geltend gemachten Verstöße gegen das Bauplanungs- und Raumordnungsrecht - namentlich das Kongruenzgebot, das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot - nicht zur Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung führen, weil es aus obigen Gründen auch unter diesen Gesichtspunkten an der konkreten Beeinträchtigung einer für die Klägerin einklagbaren subjektiv-rechtlichen Position fehle. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat gegen das Urteil die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen. Az.: 4 A 3597/20"

  • Stirb langsam - oder nie

    Kein Zugang zum Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung Das Oberverwaltungsgericht Münster hat entschieden: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn ist nicht verpflichtet, schwerkranken Menschen, die den Entschluss zum Suizid gefasst haben, hierfür den Erwerb des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zu erlauben. In der Pressemitteilung wird ausgeführt: "Der Erteilung der begehrten Erlaubnis steht der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) entgegen. Eine Erwerbserlaubnis, die auf eine Nutzung von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung gerichtet ist, dient nicht dazu, die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Das ist bei Anwendungen eines Betäubungsmittels nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur der Fall, wenn diese eine therapeutische Zielrichtung haben, also dazu dienen, Krankheiten oder krankhafte Beschwerden zu heilen oder zu lindern. Grundrechte von Suizidwilligen werden durch diese Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes derzeit nicht verletzt. Der mittelbare Eingriff in das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Versagungsgrund schützt das legitime öffentliche Interesse der Suizidprävention und dient der staatlichen Schutzpflicht für das Leben. Diese Schutzpflicht kann gegenüber dem Freiheitsrecht des Einzelnen den Vorrang erhalten, wo die Selbstbestimmung über das eigene Leben gefährdet ist. Vorkehrungen, die eine selbstbestimmte Entscheidung des Suizidenten gewährleisten, sieht das Betäubungsmittelgesetz nicht vor. Sie können auch nicht in das Gesetz hineingelesen werden. Ob ein Zugang zu Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung ermöglicht werden soll, muss der demokratisch legitimierte Gesetzgeber entscheiden, der dann auch ein diesbezügliches Schutzkonzept entwickeln müsste. Die Fragen, welche Anforderungen an den freien Willen, die Dauerhaftigkeit des Selbsttötungsentschlusses oder die Information über Handlungsalternativen zu stellen wären und wie Miss- oder Fehlgebrauch verhindert werden könnte, müssen gesetzlich beantwortet werden." Und es gibt ja auch andere Möglichkeiten: "Die Beschränkung Suizidwilliger durch § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG führt nicht dazu, dass sie ihr Recht auf Selbsttötung nicht wahrnehmen können. Nach aktueller Rechtslage ist vielmehr ein zumutbarer Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet. Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 (zur Verfassungswidrigkeit des in § 217 StGB geregelten Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung) hat sich die Möglichkeit, den Wunsch nach selbstbestimmtem Sterben zu verwirklichen, wesentlich verbessert. Das ärztliche Berufsrecht steht der Suizidhilfe nicht mehr generell entgegen. Es gibt Ärzte, die tödlich wirkende Arzneimittel verschreiben und andere Unterstützungshandlungen vornehmen. Dabei ist es zumutbar, die Suche auf ein Gebiet jenseits des eigenen Wohnorts oder Bundeslands zu erstrecken. Infolge der Nichtigkeit des § 217 StGB sind auch geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe wieder verfügbar." Quelle: Urteile vom 02.02.2022 - Aktenzeichen: 9 A 146/21 , 9 A 147/21, 9 A 148/21 - Pressemitteilung Dem Vernehmen nach hat sich einer der drei Kläger auf den Weg gemacht - nein, nicht etwa, um sich auf die vom OVG Münster empfohlene Reise zu machen, sondern schlicht der Urteilsverkündung beizuwohnen. Stellen wir die Juristerei für einen Moment einmal hintan und versetzen wir uns nur für einen einzigen qualvollen Moment in seine Situation, in seine Lage, in seinen Körper. Wie bitter muss der Moment gewesen sein, in dem seine Klage abgewiesen worden ist!!! Man darf wohl die Frage stellen, warum der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nahezu untätig geblieben ist. Die vom OVG Münster vermissten Leitplanken für jene letzte Fahrt hätte schon längst geschaffen werden müssen.

  • Neues Seminarprogramm online

    Auch im Jahr 2022 ist neben der Mandatsbearbeitung die weiterbildende Tätigkeit für unsere Partner im Verwaltungsrecht nicht wegzudenken. Vorrangig für Praktiker und Kommunen bieten wir wieder Seminare und Webinare vor allem unter dem Dach des Bundesverband Wohnen und Stadtentwicklung (vhw) an. Die Seminare sind teilweise interdisziplinär gehalten und durch diesen „Blick über den Tellerrand“ auch für langjährige Juristen eine Bereicherung. RA Gero Tuttlewski besetzt mit wechselnden Co-Referenten u. a. Themen rund um das Bauordnungsrecht, das Denkmalrecht (mit dem Sachverständigen Dr. Geerd Dahms) und das Recht der Werbeanlagen. RA Dr. Ulf Hellmann-Sieg wird im November gemeinsam mit Martin Hellriegel von der cima Beratung über die Steuerung von Beherbergungsnutzungen informieren und Dr. Kerstin Gröhn wird wie auch im letzten Jahr das gemeinsam mit RA Tuttlewski das „Bauordnungsrecht kompakt“ vermitteln. Auch unsere wissenschaftliche Tätigkeit führen wir fort. Dr. Kerstin Gröhn wird im Sommersemester an der Uni Hamburg erneut das Gewässerschutzrecht lehren und verstärkt zudem das Autorenteam des Handbuch Umweltrecht von Koch/Hofmann/Reese. Die Neuauflage des Handbuchs ist in Arbeit und wird im Beck-Verlag erscheinen.

  • Nicht in der Handwerksrolle eingetragen – zivilrechtlicher Vertrag null und nichtig?

    OLG Köln Urteil vom 16.12.2021, Az. 7 U 12/20 - IBRRS 2022, 0101 Unter anderem mit obengenannter Frage beschäftigte sich zuletzt der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln in seinem Urteil vom 16.12.2021. I. Sachverhalt Was war geschehen? Zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer (AN) kam es zum Abschluss eines Vertrages über die Ausführung von Abdichtungsarbeiten, allerdings fehlte dem AN der erforderliche Meistertitel, weshalb er auch nicht in der Handwerksrolle eingetragen war. Vom Fehlen des Meistertitels und der Eintragung in der Handwerksrolle hatte der AG bei Vertragsschluss keine Kenntnis, als er jedoch im Nachhinein hiervon erfuhr, hielt er den Vertrag für nichtig und verlangte Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen. II. Rechtliche Einordnung Gemäß § 1 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) dient dieses Gesetz der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SchwArbG leistet u.a. derjenige verbotene Schwarzarbeit, der ein zulassungspflichtiges Handwerksgewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein – Stichwort: Meisterzwang. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wiederum bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft, welches gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. III. Entscheidung des Gerichts Unter Berücksichtigung der vorstehenden gesetzlichen Regelungen müsste die Entscheidung der Richter aus Köln doch eigentlich feststehen, Meistertitel und Eintragung in die Handwerksrolle fehlen, der Vertrag verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist somit nichtig, richtig? Nein! Aus Sicht des erkennenden Senats ist der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. Denn selbst wenn es sich bei den zu erbringenden Arbeiten um solche gehandelt habe, die nur ein Meisterbetrieb hätte vornehmen dürfen, habe die fehlende Meistereigenschaft der AN zu einem nur einseitigen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwArbG geführt, der nicht die Nichtigkeit des Vertrags nach sich ziehe. Einseitige Verstöße des AN gegen das SchwArbG ziehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht die Nichtigkeit des Vertrages nach sich (vgl. BGH NJW 2013, 3167, 3169 Rn. 22 ff.). Die Annahme der Nichtigkeit im Falle eines einseitigen Verstoßes würde u.a. zu der nicht hinnehmbaren Konsequenz führen, dass der AG weder Erfüllungs- noch Gewährleistungsansprüche geltend machen könnte, wenn sich - wie hier - nachträglich ein Verstoß des Unternehmers gegen das SchwarzArbG herausstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2016, 23 U 110/15). Eine andere Auffassung vertritt insoweit das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 24.05.2017, 4 U 269/15). Aus Sicht des OLG Frankfurt führt ein Verstoß gegen das SchwArbG grundsätzlich, einseitig oder nicht, zu einer Unwirksamkeit des zivilrechtlichen Vertrages. Allerdings sei, so der 7. Senat des OLG Köln, die abweichende Auffassung des OLG Frankfurt nicht überzeugend, weil insbesondere die pauschale Gleichsetzung der Schwarzarbeit in Gestalt einer "Ohne-Rechnung-Abrede" (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG) mit der fehlenden beruflichen Qualifikation des Ausführenden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwArbG) den zu § 134 BGB anerkannten Auslegungsgrundsätzen widerspreche. Danach sei, wenn eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung fehle, nach Sinn und Zweck des verletzten Verbots abzuwägen, ob die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen ist oder nicht (vgl. BGH NJW 2000, 1186, 1187, st. Rspr.). Abzustellen sei dabei nicht auf das generelle Verbot von Schwarzarbeit, sondern auf die Untersagung der Erbringung von Leistungen ohne die hierfür erforderliche Befähigung. Insoweit hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1984 ausgeführt, dass dem Verstoß gegen ein solches Verbot mit berufsrechtlichen Maßnahmen oder öffentlich-rechtlichen Sanktionen hinreichend Rechnung getragen werden könne, ohne dass es erforderlich wäre, einem einzelnen, im Rahmen des verbotenen Handwerksbetriebes zustande gekommenen Rechtsgeschäft die zivilrechtliche Wirksamkeit zu versagen (BGH NJW 1984, 230, 231). IV. Blick nach Hamburg Wie hätte wohl das Hanseatische Oberlandesgericht den Fall entschieden? Mit Blick auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 14.09.2018, Az. 11 U 138/17 - IBRRS 2019, 3810 – ist anzunehmen, dass der Fall wohl auch in Hamburg ähnlich entschieden worden wäre. Im Leitsatz 1 der o.g. Entscheidung des OLG Hamburg, der ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, heißt es, dass dann, wenn der AN Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks erbringt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, dies nur dann zur Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages führt, wenn der AG Kenntnis von dem Verstoß des AN hat und diesen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Somit führt auch aus Sicht der Hamburger Richter ein einseitiger Verstoß gegen § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SchwArbG grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des zivilrechtlichen Vertrages. V. Empfehlung für die Praxis Auch im Bereich des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SchwArbG lautet die klare Empfehlung für die Praxis: Gesetzestreue! Dies nicht zuletzt deshalb, weil der AG, der einen Handwerksmeister beauftragt, in der Regel eine höhere Qualität der Leistungsausführung erwarten können wird, der AN hingegen berufsrechtliche Maßnahmen und insbesondere auch ein Bußgeld vermeiden kann, welches im Einzelfall in durchaus empfindlicher Höhe ausgesprochen werden kann. Sollte sich im Nachhinein doch einmal herausstellen, dass der erforderliche Meistertitel fehlt, führt dies nicht per se zur Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrages. Zur Beurteilung der Rechtsfolgen des fehlenden Meistertitels und der fehlenden Eintragung in der Handwerksrolle bedarf es einer genauen Aufklärung, Prüfung und Auswertung sämtlicher Einzelfallumstände. Hierbei steht Ihnen das Team von Klemm und Partner selbstverständlich gerne helfend zur Seite – sprechen Sie uns an!

  • Straßenbaubeiträge

    Das BVerfG hat den jahrzehntelangen "Hängepartien" in Sachen Straßenbaubeiträge einen Riegel vorgeschoben. Das Normenkontrollverfahren betraf das Fehlen einer zeitlichen Grenze für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Land Rheinland-Pfalz nach dem Eintritt der sogenannten tatsächlichen Vorteilslage. Nach Ansicht des vorlegenden Bundesverwaltungsgerichts verstößt dies gegen das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG), da die Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) neben der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage unter anderem deren wirksame Widmung verlangt. Das BVerfG pflichtet dem BVerwG bei und urteilt zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz: "§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG RP ist insoweit mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar, als danach Erschließungsbeiträge nach dem Eintritt der Vorteilslage zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Die Möglichkeit einer zeitlich unbegrenzten Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem Eintritt des abzugeltenden Vorteils im rheinland-pfälzischen Landesrecht verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Der Gesetzgeber hat den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen, dass die Festsetzungsverjährung eintritt, und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus der Erschließung verfehlt, indem er in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragspflichtigen entschieden hat (vgl. BVerfGE 133, 143 <157 f. Rn. 40> m.w.N.)." Diese Grundsätze sind ohne weiteres auf die anderen Bundesländer übertragbar.... Quelle: http://www.bverfg.de/e/ls20211103_1bvl000119.html

  • Wer wird Bundeskanzler/in?

    Diese Frage wird an diesem Wahlabend sicher nicht mehr beantwortet werden. Klar ist immerhin, dass der Wähler mit dieser Entscheidung nichts mehr zu tun hat - mag sich mancher Kandidat auch auf den vermeintlichen oder tatsächlichen Wählerwillen oder Wählerauftrag berufen. Die Antwort liefert das Grundgesetz in Art 63: Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. Das Grundgesetz regelt auch den Fall, dass es nicht ganz glatt geht: Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.

  • Baulandmobilisierungsgesetz in Kraft getreten

    Es ist soweit: Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021 ist gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit heute, am 23.06.2021, in Kraft getreten. Es handelt sich aber nicht um ein neues, in sich geschlossenes Gesetz, sondern um die Änderung maßgeblicher Vorschriften im Baugesetzbuch (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Planzeichenverordnung. Wir geben Ihnen an dieser Stelle einen ersten Überblick: Eine neue Idee ist die Verordnungsermächtigung an die Bundesländer zur Festlegung von „Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten“ in § 201a BauGB. Sobald ein Bundesland eine solche Rechtsverordnung erlässt, wird das in den so bestimmten Gebieten unmittelbare Auswirkungen haben: Zugunsten des Wohnungsbaus können Befreiungen vom Bebauungsplan unter geringeren Voraussetzungen als bisher erteilt werden, § 31 Abs. 2 BauGB. Es gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes Vorkaufsrecht der Gemeinde an unbebauten oder brachliegenden Grundstücken, § 25 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Baugebots können in bestimmten Fällen vorliegen, § 175 Abs. 1 BauGB. Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum bedarf bei Wohngebäuden unter bestimmten Voraussetzungen der Genehmigung, § 250 BauGB. Doch auch jenseits dieser gesondert zu bestimmenden Gebiete hat die Novelle erhebliche Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben: Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans können ab sofort ausdrücklich auch wegen der „Wohnbedürfnisse der Bevölkerung“ erteilt werden, § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Von dem Erfordernis des „sich Einfügens“ gemäß § 34 BauGB kann bei Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile künftig unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, § 34 Abs. 3a Nr. 1 b) und c) BauGB. Auch hier gelten die Erleichterungen für die Schaffung, bzw. Erweiterung von Wohnraum. In diesem Sinne wird die Möglichkeit zur Schaffung von Wohnraum auch im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 BauGB künftig erweitert. Die Städte und Gemeinden bekommen auch andere Werkzeuge an die Hand, um neues Bauland zu "mobilisieren": Städtebauliche Entwicklungskonzepte zur Stärkung der Innenentwicklung können von den Gemeinden beschlossen werden, § 176 BauGB – womit die bauliche Nutzbarmachung von unbebauten oder brachliegenden Grundstücken erleichtert werden soll. Der Anwendungsbereich der Vorkaufsrechte für die Gemeinden ist ausgedehnt worden und die Ausübung soll erleichtert möglich sein, § 24 BauGB. Beispielsweise haben die Städte und Gemeinden künftig auch länger Zeit zu entscheiden, ob sie bei abgeschlossenen Kaufverträgen ihr Vorkaufsrecht ausüben wollen. Auch für Bauleitplanverfahren gibt es so manche Änderung: Mit dem neuen § 9 Abs. 2d BauGB können künftig Bebauungspläne mit besonderen Festsetzungen für den sozialen Wohnungsbau aufgestellt werden. Nach § 13a Abs. 4 BauGB gelten die Verfahrenserleichterungen für Bebauungspläne der Innenentwicklung jetzt auch für den Fall der Aufhebung eines Bebauungsplans. Der § 13b BauGB über die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren wird verlängert und gilt nun bis zum 31.12.2022. Die besonderen Belange des Mobilfunkausbaus, der Elektromobilität und der ausreichenden Versorgung mit Grün- und Freiflächen haben Eingang in den Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB gefunden. Diese Belange sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen. In Bebauungsplänen dürfen künftig auch Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge (§ 9 Abs. 1 Nr. 11) und für Naturerfahrungsräume (§ 9 Abs. 1 Nr. 15) festgesetzt werden. Als weiteren Gebietstyp gibt es ab sofort das „Dörfliche Wohngebiet“ nach § 5a BauNVO, um dem Wandel der dörflichen Strukturen durch immer weniger landwirtschaftliche Betriebe gerecht zu werden. Die Bestimmung über die Obergrenzen zum Maß der baulichen Nutzung ist jetzt flexibler, § 17 BauNVO. Ab sofort sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, unter erleichterten Voraussetzungen zulässig, § 14 Abs. 1a BauNVO. Das sind viele für die Praxis relevante Änderungen. In vielen Fällen werden jetzt die Karten neu gemischt und Genehmigungsvoraussetzungen sowie Bauleitplanverfahren laufen zum Teil unter anderen Bedingungen. Es bleibt in jedem Fall spannend. Neue Rechtsbegriffe sind noch zu klären: Wann kann man zum Beispiel von einem „brachliegenden Grundstück“ sprechen, oder was genau ist ein „Naturerfahrungsraum“? Wann rechtfertigt das Bedürfnis nach mehr Wohnraum eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans und wann doch nicht? Sicher wird so manche Stadt oder Gemeinde ganz neue Ideen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen verwirklichen und so mancher Bauherr wird künftig einfacher eine Baugenehmigung erhalten. Andererseits wird die Umwandlung von Wohnungen in Eigentum erschwert und das Vorkaufsrecht kann, wie auch das Baugebot, zu einem (scharfen?) Schwert der Städte und Gemeinden werden. Mitunter beschleicht einen der Verdacht, dass der Gesetzgeber Experimente betreibt, ohne sich seiner Sache ganz sicher zu sein. In mehreren Fällen ist die Geltungsdauer der neuen Vorschriften zeitlich begrenzt und eine Evaluierung ausdrücklich vorgesehen. Viele Vorschriften halten bei näherer Betrachtung nicht, was sie auf den ersten Blick versprechen und andere wiederum könnten gravierende Auswirkungen haben. Als Ansprechpartner für das gesamte öffentliche Baurecht stehen Ihnen bei uns Fachanwälte und Fachanwältinnen für Verwaltungsrecht zur Verfügung: Dr. Ulf Hellmann-Sieg, Gero Tuttlewski, Dr. Kerstin Gröhn, Britta Uhlmann LL.M. und David Heuer Als Ansprechpartner für das Wohnungseigentumsrecht steht Ihnen bei uns Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Markus Wiegmann zur Verfügung.

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