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  • AutorenbildDr. Ulf Hellmann-Sieg

Aufatmen im großflächigen Einzelhandel: Kein unbegrenzter Rechtsschutz für die Nachbargemeinden

Planungen für Projekte großflächigen Einzelhandels sind zahlreichen rechtlichen Vorgaben unterworfen. Von der Gemeinde wird regelmäßig – sollte nicht im Einzelfall eine Zulässigkeit des Vorhabens im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB bestehen – ein Bebauungsplan aufzustellen sein, der neben allen für jedes Planverfahren relevanten Anforderungen, wie der Abwägung und den Vorgaben des Umweltrechts, insbesondere den einzelhandelsspezifischen Anforderungen des Raumordnungsrechts und des § 11 Abs. 3 BauNVO sowie zahlreichen Ausformungen der Rechtsprechung hierzu genügen muss. Wesentlich ist hierbei auch die Einhaltung der Rechte der Nachbargemeinden. Das Vorhaben darf insbesondere nicht zu schädlichen Auswirkungen auf deren zentrale Versorgungsbereiche führen, was regelmäßig durch Verträglichkeitsgutachten nachzuweisen ist. Auf der Bebauungsplanebene sichern dies das raumordnungsrechtliche Beeinträchtigungsverbot und instrumentell das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB.

 

Die Frage, ob die planende Gemeinde insgesamt und im Hinblick auf die Rechte ihrer Nachbarkommunen alle Anforderungen eingehalten hat, ist keineswegs banal. Was aber passiert, wenn die planende Gemeinde nach der Feststellung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts in der Planung alle Abstimmungspflichten erfüllt hat und das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Nachbargemeinde hat, die Planung aber aus anderen raumordnungsrechtlichen Gründen fehlschlug? Kann die Nachbargemeinde sich gegen die Vorhabengenehmigung wehren? Nein, entschied am 24. April 2024 das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 C 1.23). Eine richtige Entscheidung, wie wir meinen.

 

„Aufgabe der Nachbargemeinde ist nicht, den großflächigen Einzelhandel insgesamt zu überwachen. Ebenso, wie jede Privatperson bleibt sie auf die Wahrnehmung ihrer subjektiven Rechte beschränkt“, erläutert Dr. Ulf Hellmann-Sieg, der gemeinsam mit seiner Kollegin Dr. Kerstin Gröhn für die Grundstückseigentümerin diesen wichtigen Sieg errungen hat. Dass ein Bebauungsplan, wie hier geschehen, für unwirksam erklärt wird, das auf seiner Grundlage zugelassene, rechtlich dann aber eben nicht auf ihm beruhende, Vorhaben dennoch Bestand hat, ist ein für die antragsstellende Gemeinde frustrierendes, sich in das Rechtssystem aber stringent einfügendes Ergebnis. Alles andere wäre ein Paradigmenwechsel gewesen.

 

Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

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