Bauturbo mit Handbremse
- Dr. Ulf Hellmann-Sieg
- 19. Juni
- 1 Min. Lesezeit
Ein Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung wurde von der Bundesregierung vorgelegt, hier. Es hört sich eigentlich ganz gut an, was die Bundesregierung plant:
"Anlass für die mit vorliegendem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) ist der Mangel an bezahlbarem Wohnraum, der insbesondere in vielen urbanen Räumen nach wie vor besteht. In der letzten Legislaturperiode hatte der 20. Deutsche Bundestag bereits über die Einführung einer befristeten Sonderregelung in Anlehnung an § 246 Absatz 14 BauGB beraten, um den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle zu vereinfachen und zu beschleunigen. Ebenso lagen ein Vorschlag zur Erweiterung der Befreiungs- bzw. Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB und § 34 Absatz 3a BauGB sowie die Verlängerung bzw. Entfristung der mit dem Baulandmobilisierungsgesetz befristet eingeführten Instrumente dem 20. Deutschen Bundestag zur Beratung vor. Diese Maßnahmen waren auch Teil des zwischen Bund und Ländern am 6. November 2023 beschlossenen Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, der in dieser Legislaturperiode fortgeführt werden soll." (Presseerklärung vom 18. Juni 2025).
So richtig ernst meint man es beim Bauturbo aber nicht. Nach der zentralen Vorschrift des neuen § 246e BauGB bedürfen alle Erleichterungen der Zustimmung der Gemeinde. Keine Zustimmung, kein Turbo? Wenn man es ernst meint mit dem Turbo, dann sollte die Verweigerung der Zustimmung justitiabel sein, um zu verhindern, dass aus Gründen, die mit dem Städtebau nichts zu tun haben, der einen Bauherrenschaft das gegeben wird, was man der anderen Bauherrenschaft verweigert. Wenn die Zustimmung der Gemeinde davon abhängig gemacht werden darf, dass sich der Vorhabenträger "verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten", dann weiß man, wohin die Reise geht.
Comments