VG Hamburg stärkt Gebietserhaltungsanspruch bei Nutzung von Sonderregelungen des BauGB

Das VG Hamburg (Beschluss v. 07. Oktober 2026, 9 E 3329/26) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem aufgrund einer Sonderregelung (hier: § 246 BauGB) zur Verwirklichung eines Vorhabens von öffentlich-rechtlichen Vorschriften abgewichen wurde. Erforderlich ist für eine solche Abweichung stets, dass sie auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, § 246 Abs. 10, Abs. 12 BauGB, ebenso § 246e Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben befand sich im Außenbereich, rückwärtig eines bestehenden ausgewiesenen Wohngebiets (konkret: eines besonders geschütztes Wohngebiets nach BPVO).
Die Besonderheit des Falles: Die Zufahrt zu dem Vorhaben soll über eine Fläche führen, die dem besonders geschützten Wohngebiet zugehörig ist. Das Vorhaben wäre in jenem nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht hat klargestellt, dass in diesem Fall auch die Zufahrt nicht über die Gebietsausweisung führen darf. Die Zufahrt nimmt an der Nutzungsart des Vorhabens teil und verletzt daher ihrerseits den Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn. Dies gilt auch, wenn es sich um ein schmales Grundstück handelt, das für sich genommen einer Bebauung mit einer Hauptnutzung aufgrund seines Zuschnitts nicht zugänglich ist. Gegen eine solche Annahme spricht nach der überzeugenden Auffassung des Verwaltungsgerichts insbesondere der Grundsatz, dass die Schutzwirkung einer Festsetzung nicht von Zuschnitt und Lage eines Grundstücks abhängig sei. Das Grundstück könne zudem trotz seines Zuschnitts wohngebietstypisch genutzt werden, etwa als Garten- oder Stellplatzfläche.
Die Entscheidung enthält außerdem wichtige Klarstellungen zu der Rechtsstellung von Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) und einzelner Sondereigentümer im baunachbarrechtlichen Kontext.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.



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