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Informelle Straßenplanung: OVG Hamburg stärkt Anliegerrechte

  • Autorenbild: Dr. Kerstin Gröhn
    Dr. Kerstin Gröhn
  • vor 11 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Der Umgestaltung von Straßenkörpern geht in Hamburg in den meisten Fällen kein formales Verwaltungsverfahren voraus. Zwar erfolgt notwendigerweise eine (technische) Planung, die nebst eines Erläuterungsberichts den in ihrer Zuständigkeit betroffenen Behörden zur Abstimmung übersandt wird. Auch gibt es mitunter Informationsveranstaltungen für Anwohner. Anders, als für die Bereiche der Bebauungsplanaufstellung oder des Fernstraßenbaus lässt das Hamburgische Wegegesetz dem Träger der Straßenbaulast im Verfahren aber weitgehend freie Hand, solange das Projekt die Schwelle für die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht überschreitet (§ 15 HWG). Die sogenannte nicht-förmliche Planung betrifft dabei nicht nur kleinere Projekte, sondern auch Straßenumgestaltungen über mehrere Kilometer durch das Hinzufügen von Busspuren und Radfahrstreifen und die Neuordnung von Kreuzungen, des ruhenden Verkehrs und des Lieferverkehrs.

 

Mit erfreulicher Deutlichkeit hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04. Juni 2026 – Az. 2 Bf 30/26 – nun festgestellt, dass die verfahrensrechtliche Freiheit nicht mit materieller Freiheit einhergeht und die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz (VG Hamburg, Beschluss v. 30. Januar 2026 - 7 E 5887/2) aufgehoben. Eine Planung bleibt eine Planung und unterliegt entsprechender gerichtlicher Kontrolle:

 

„Die durch § 13 Abs. 2 HWG eröffnete Möglichkeit einer nicht-förmlichen Straßenplanung unterliegt als echte fachplanerische Entscheidung den gleichen materiell-rechtlichen Bindungen und Anforderungen wie eine förmliche Planung“ (Beschluss-Ausfertigung (BA) S. 6).

 

Insbesondere gilt auch im Rahmen der nicht-förmlichen Straßenplanung das Gebot gerechter Abwägung als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit letztlich des Rechtsstaatsprinzips.

 

Abwägungserheblich sind, wie das OVG klarstellte, neben Belangen des Eigentums auch hiervon nicht geschützte wirtschaftliche oder sonstige Belange, die in der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind (BA Seite 6).

 

Die Stadt trägt zudem, soweit sie von den Möglichkeiten der informellen Planung Gebrauch macht, auch die Risiken, die damit einhergehen. Zeitlich gilt für das Vorbringen Betroffener anders als in der Planfeststellung keine Ausschlussfrist (BA S. 7). Auch ist die Stadt darlegungs- und beweisbelastet für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Abwägung (BA S. 18).

 

Ebenso hat sie allerdings das gleiche weite Planungsermessen, das ihr auch sonst zukommt. Unbenommen bleibt ihr also, Straßen zu Zwecken des Klimaschutzes umzugestalten (BA S. 15) auch dann, wenn zahlreiche Argumente dagegen sprechen.

 

Das von hier für die BI „Rettet die Rodigallee“ gegen das von der Stadt ausgerufene Pilotprojekt der Umgestaltung der Rodigallee geführte Eilverfahren endete so für die Antragstellenden im Ergebnis frustrierend. Ob die Prognose der Stadt tatsächlich trug und die Straße den Verkehrsbedürfnissen nach der Umgestaltung (wieder) gerecht werden kann, oder ob die Antragstellenden in ihrer Folgenbewertung doch richtig lagen, wird die Zeit entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob der Stadtteil Jenfeld Schaden nimmt, weil Gewerbetreibende und Ärzte sich an günstigere Standorte verlagern.

 

Dennoch konnte hier eine Grundsatzentscheidung erstritten werden, die in allen diesem Piloten folgenden Planungsverfahren zu beachten sein wird.

 
 
 

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