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Wenn der Wohnungsbau-Turbo auf Eis liegt

  • Autorenbild: Dr. Ulf Hellmann-Sieg
    Dr. Ulf Hellmann-Sieg
  • vor 2 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

Mit dem 01.01.2026 ist die Hamburgische Bauordnung in einer neuen Fassung in Kraft getreten, bummelig ein Jahr nach Veröffentlichung im Gesetzesblatt. Diese Zeit meinte sich der Gesetzgeber in Anbetracht der vielen Änderungen gönnen zu müssen. Alleine 260 Verweise auf die HBauO mussten im Hamburgischen Landesrecht angepasst werden. Daneben mussten IT-gestützte Anwendungsprogramme der Bauaufsichtsbehörden für die digitale Vorgangsbearbeitung neu programmiert und angepasst werden, um eine verlässliche Arbeitsgrundlage für die volldigitalen Prozesse der Bauaufsicht zu bilden. Klingt toll. Da wartet man gerne ein bisschen länger. Fragt sich nur, was mit Verfahren passiert, die sich mit dem famosen Bau-Turbo schon auf der Zielgraden befinden. Auch dafür gibt die neue HBauO eine Antwort. In § 87 HBauO wird bestimmt, dass für im Verfahren befindliche Bauvorhaben, das vor Inkrafttreten der Novelle geltende Verfahrens- und materielle Recht weiter anwendbar ist. Wie? Da hat man sich extra beeilt und wird an alten Vorschriften festgehalten? Nach altem Recht war z.B. ein sechs Quadratmeter großer Abstellraum nachzuweisen. Jetzt ist nur noch ein ausreichend großer Raum gefragt. Hätte man das nicht eleganter lösen können, indem man die Übergangsregelung aus der alten Bauordnung übernommen hätte? Die sah nämlich ein Wahlrecht vor: die Bauherrenschaft durfte es sich aussuchen, ob nach altem oder neuem Recht verfahren werden sollt. Stattdessen hat man sich für ein „Einfrieren“ des gesamten Bauordnungsrechts auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung entschieden – ohne Wahlmöglichkeit. Als Grund dafür wird „vor allem ein möglichst reibungsfreier und zuverlässiger Einsatz der Werkzeuge des elektronischen Baugenehmigungsverfahrens“ genannt. Das um ein Jahr verzögerte Inkrafttreten hat offenbar nicht gelangt, um einen störungsfreien Betrieb zu gewährleisten. Computer sind halt auch nur Menschen.

Wer sein Vorhaben unbedingt nach den neuen Vorschriften behandelt wissen will, für den hat der Gesetzgeber einen cleveren Rat: dem Bauherrn bleibt es nämlich unbenommen, seinen Antrag zurückzunehmen (natürlich gebührenpflichtig) und nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften neu zu stellen (wieder gebührenpflichtig). Der Wohnungsmarkt kann warten……



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