Erfolg für die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder: In dem zeitlich vorlaufenden von mehreren parallelen Verfahren in unterschiedlichen Bundesländern hat das OVG Koblenz mit Beschluss vom 02. November 2023 die Berufung zugelassen (Az. 6 A 10455/23.OVG). Die Zulassung erfolgte zur Klärung der Frage, „ob die Glücksspielaufsicht auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021, GVBl. RLP 2020, S. 767) die Sperrung von Internetseiten gegenüber einem Zugangsvermittler anordnen kann, obwohl dieser für den Inhalt der Internetseite nach Maßgabe des § 8 des Telemediengesetzes nicht verantwortlich ist“.
Diese durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 neu eingeführte Ermächtigungsgrundlage wurde u. a. geschaffen, um Vollzugsdefizite zu beseitigen und ein effektiveres Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet zu ermöglichen. Erlassene Sperrverfügungen wurden von den Accessprovidern beklagt. Nach (unnötigen) Vorfestlegungen einiger Gerichte in den Eilverfahren, mit denen die Verfügungen zunächst für rechtswidrig erachtet wurden, sind die Karten nun neu auf dem Tisch.
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