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  • AutorenbildDavid Heuer

Bramfeld 70: Baugenehmigung vorläufig nicht vollziehbar

Aktualisiert: 9. Okt. 2020

Etappensieg vor dem Verwaltungsgericht: Die geplante Fällung von mehr als 100 Bäumen zwischen den Straßen Mützendorpsteed, Hildeboldtweg und Trittauer Amtsweg ist zunächst gestoppt.


Die in letzter Minute gestoppte Rodung von Bäumen in Bramfeld hat im Februar für Schlagzeilen gesorgt (https://www.abendblatt.de/article228528785/Umstrittene-Baumfaellungen-in-Bramfeld-gestartet.html). Durch die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Gebäuden mit Tiefgarage auf einem bisher unbebauten Grundstück sehen sich zahlreiche Nachbarn in ihren Rechten verletzt. Das nicht zuletzt deswegen, weil die Freie und Hansestadt Hamburg den maßgeblichen Bebauungsplan „Bramfeld 70“ bis heute nicht in Kraft gesetzt hat, aber dennoch die Baugenehmigung erteilt wurde.

Wir haben im Auftrag der Nachbarn die Baugenehmigung geprüft und mehrere Schwachstellen erkannt, die zu einer potentiellen Verletzung von Nachbarrechten führen. So dürfte beispielsweise die – noch im Bebauungsplanverfahren erstellte – lärmtechnische Untersuchung ungenügend sein, weil nicht alle erforderlichen Aspekte in das Schallgutachten eingeflossen sind. Außerdem wurde die Verkehrssituation in der tatsächlich betroffenen Straße Mützendorpsteed nicht ausreichend betrachtet. Beide Aspekte greift nun auch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 25.09.2020 (Az.: 9 E 1003/20) auf, mit dem es die aufschiebende Wirkung der im Namen der Nachbarn eingelegten Widersprüche anordnet.

Einstweilen dürfen damit die Bäume auf dem Grundstück nicht gefällt werden. Das Verwaltungsgericht nimmt an, dass die Nachbarn mit ihrem Rechtsbehelf in der Hauptsache obsiegen werden: nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz können Nachbarn die Aufhebung einer Baugenehmigung verlangen, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Das war das Ergebnis unserer Prüfung, denn das Bezirksamt hatte nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Fläche tatsächlich um einen Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt. Um diese Frage zu klären, fand auf dem Grundstück ein Gerichtstermin statt. Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass es sich um Wald im Rechtssinne handelt und eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen wäre.

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