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  • AutorenbildDr. Ulf Hellmann-Sieg

Architekten/-innen dürfen keinen Widerspruch einlegen

Der BGH hat mit Urteil vom 11.02.2021 einer bis dato weit verbreiteten Praxis einen Riegel vorgeschoben und entschieden:


Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage ist keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architekten gehört.



 

Will man sich als Architekt/in im Gefolge dieser Entscheidung nicht auch noch mit der Frage beschäftigen, ob der gleichwohl erhobene Widerspruch überhaupt wirksam ist, überläßt man die Rechtsvertretung besser gleich einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht.


Auszugsweise aus dem Urteil:


"Aus all dem folgt jedoch nicht, dass zum Tätigkeitsbild der Architektinnen und Architekten bezogen auf Fragen des öffentlichen Rechts mehr als die fachliche, technische Begleitung und gegebenenfalls damit zusammenhängende Empfehlungen rechtlicher Art gehören. Mit einem Rechtsberater des Bauherrn ist der Architekt nämlich nicht gleichzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83, NJW 1985, 1692, 1693 [juris Rn. 35]; Urteil vom 29. März 1990 - III ZR 145/88, VersR 1990, 789, 790 [juris Rn. 7] mwN). Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass eine Vertretung des Bauherrn im Rahmen gerichtlicher (Vor-)Verfahren über die typischerweise mit der beratenden Rolle des Architekten verbundenen Aufgaben hinausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1976 - I ZR 55/75, NJW 1976, 1635, 1636 [juris Rn. 21] - Sonderberater in Bausachen, mwN; OVG Lüneburg, NJW 1972, 840; OVG Münster, NJW 1979, 2165, 2166; Schwentek, IBR 2020, 189). Sie erfordert in der Regel qualifizierte Rechtskenntnisse, wie sie grundsätzlich nur bei Rechtsanwälten und registrierten Personen im Sinne des § 10 RDG vorausgesetzt werden können (vgl. dazu allgemein BT-Drucks. 16/3655, S. 52, 54; zum Steuerberater BSGE 115, 18 Rn. 48).


(3) Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass sich - unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber betonten Entwicklungsoffenheit bestehender Berufsbilder (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 52) - nach der Verkehrsauffassung die Vorstellung etabliert hätte, dass Architektinnen und Architekten üblicherweise ihre Bauherrschaft gegenüber Behörden im Widerspruchsverfahren vertreten."


BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19 –


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