... und das ist sicherlich ein vernünftiger Schritt in die richtige Richtung, wenn denn Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachtet werden. Nahezu automatisch schließt sich jedoch die Frage an: Wenn diese Auflagen beachtet werden, warum darf dann nicht jedes Geschäft geöffnet werden? Warum werden große Geschäfte anders behandelt als kleine?
Unter Beachtung von Auflagen können in den meisten Bundesländern auch die üblicherweise deutlich größeren Bau-und Gartenmärkte von Endverbrauchern zwecks Einkaufs besucht werden. Warum werden die Bau- und Gartenmärkte privilegiert behandelt? Der Corona-Virus dürfte kaum einen Unterschied machen zwischen Baumärkten und – beispielsweise – Fliesenmärkten, die nach einer Entscheidung des VG Bremen weiterhin schließen müssen. Eben weil die Fliesenmärkte nicht das für Baumärkte typische Sortiment führen.
Der Beschluss der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs (und -chefinnen) der Länder trägt seine innere Rechtfertigung nicht gerade auf der Stirn geschrieben. Als Verwaltungsrechtler freut man sich immerhin über die Marke von 800 m² Verkaufsfläche, die bekannt vorkommt und die Grenze zu den großflächigen Einzelhandelseinrichtungen markiert. Der großflächige Einzelhandel ist außer in Kerngebieten nur in Sondergebieten zulässig. Der Grund liegt allerdings nicht in einem besonderen Infektionsrisiko, sondern in den städtebaulichen Auswirkungen: Der großflächige Einzelhandel ist aufgrund seines breiten Angebotes in der Lage, Kaufkraft auf sich zu lenken, die anderenorts fehlt.
Welchen tieferen Sinn hat also die 800 m² Grenze? Die ersten Begründungsversuche der Konferenzteilnehmer gegenüber der Presse vermittelten leider den desaströsen Eindruck völliger Ahnungslosigkeit. Immerhin ehrlich war der Erklärungsversuch, irgendeine Grenze müsse es ja geben. Das ist sicherlich richtig. Es wäre nur sehr schön, wenn diese Grenze inhaltlich etwas mit dem Phänomen zu tun hätte, das man gerade eindämmen möchte.
Hamburg – immerhin – gibt Antworten auf die Fragen, die sich bei der konkreten Auseinandersetzung mit der 800 m² Verkaufsfläche unwillkürlich stellen und an die man mit einem Mindestmaß an Fantasie auch schon im Rahmen der Konferenz hätte denken können. Der Erste Bürgermeister Peter Tschentscher verkündet, dass auch Geschäfte in Einkaufszentren und Einkaufspassagen öffnen dürften. Geht man davon aus, dass Einkaufszentren nennenswerter Größe erst ab 5000 m² Verkaufsfläche starten, warum sollen diese dann unter Infektionsgesichtspunkten so harmlos sein wie ein Geschäft mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche? Einkaufszentren bestehend aus zehn Einzelhändlern mit jeweils 500 m² Verkaufsfläche mobilisieren mehr Kunden als – beispielsweise – ein einzelnes Möbelgeschäft mit 1.000 m² Verkaufsfläche. Aber auch diesem Einzelhändler bietet nicht nur Hamburg einen Ausweg an: Wenn die zur Verfügung stehende Verkaufsfläche auf 800 m² verkleinert wird, darf auch dieses Geschäft öffnen. Es bedarf nur noch sehr wenig Fantasie, um sich in dem dargebotenen Sortiment nicht beschränken zu müssen: Wenn beispielsweise ein Geschäft im Erdgeschoss 750 m² Verkaufsfläche hat und sich der Höhe nach noch weitere Geschosse anschließen, können diese Verkaufsflächen zwar nicht geöffnet werden. Es spricht aber absolut nichts dagegen, das Sortiment aus den anderen Bereichen herbeizuschaffen und ebenfalls zu verkaufen. Denn Verkaufsfläche ist definitionsgemäß die Fläche, die vom Kunden betreten werden kann.
Spätestens an dieser Stelle darf nochmals die Frage aufgeworfen werden, welchen Sinn die 800 m²-Grenze unter dem Aspekt der nachhaltigen Virusbekämpfung hat. Da die einen ihre Autohäuser, die anderen ihre Möbelhäuser wieder öffnen wollen, geht jede Logik verloren und lässt sich die unterschiedliche Handhabung nicht mit regionalen Besonderheiten erklären.
Punktum: Die eingangs beschriebenen Auflagen machen Sinn, und zwar für jeden Einzelhändler. Eine größenmäßige Differenzierung lässt sich nicht ohne erhebliche Wertungswidersprüche vertreten. Ergo: Die Länder sollten den Einzelhandel insgesamt mit Auflagen freigeben. Geschieht dies nicht freiwillig, dann eben über den Rechtsweg. Der steht offen. Ohne Einschränkung.
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