Seit dem 01.01.2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht. Durch die Reform änderten sich diverse Vorschriften, mehrere Vertragstypen wurden nunmehr normiert. Dies hat auch Auswirkungen auf die Verjährung von Werklohnansprüchen aus Bauverträgen. Viele Auftragnehmer fragen sich, wie lange sie ihre Werklohnansprüche gegen die Auftraggeber geltend machen können.
Bislang galt, dass ein Werklohnanspruch aus einem Bauvertrag innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abnahme erfolgt ist, verjährte,
§§ 195, 199 BGB. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kam es nicht an.
Das hat das Landgericht Hamburg auch noch einmal in einem Urteil vom 20.02.2019 (325a O 16/18) klargestellt. Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg wäre es unerträglich, wenn es im Belieben des Auftragnehmers stünde, durch die Rechnungsstellung den Fälligkeitszeitpunkt und damit den Verjährungsbeginn zu manipulieren. Der Gesetzgeber scheint diese Auffassung nicht zu teilen. Denn für seit dem 01.01.2018 geschlossene Bauverträge i.S.d.
§ 650a BGB ist die Rechtslage eine andere. Zusätzlich zur Abnahme ist gemäß
§ 650g Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB nunmehr auch die Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit und damit für den Lauf der Verjährungsfrist. Dies führt schon deshalb nicht zu einem untragbaren Ergebnis, weil vor allem der Auftragnehmer ein Interesse an der zeitnahen Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung hat. Erst ab diesem Zeitpunkt ist sein Werklohnanspruch fällig und er kann Zahlung verlangen. Die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg hat daher nur noch für Altfälle sowie für Fälle, in denen kein Bauvertrag, sondern lediglich ein Werkvertrag geschlossen wurde, Bedeutung.
Selbstverständlich ist die Beurteilung der Frage nach der Verjährung stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Mitunter wurden andere Absprachen getroffen oder die Verjährung zwischenzeitlich sogar gehemmt.
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