top of page
  • AutorenbildDr. Kerstin Gröhn

Niederlage von Anwohnern gegen das HKW Wedel

Am 12. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht Schleswig die Klagen einiger Anwohner auf die Minderung von Partikelimmissionendurch das Heizkraftwerk Wedel abgewiesen (Az. 6 A 237/20; 6 A 240/20 u. a.). Dem Verfahren zugrunde lag die (unstreitige) Emission von Partikeln durch das Heizkraftwerk, die sich bei dafür günstigen Windverhältnissen in dem etwa 150 m entfernt beginnenden Wohngebiet niederschlagen. Zahlreiche Anwohner haben seit dem Auftreten dieser Partikelausstöße Lackschäden auf Dächern und Motorhauben Ihrer Autos zu beklagen, deren Entstehung zumindest ihnen und ihren Verfahrensbevollmächtigten außerhalb des betroffenen Wohngebiets unbekannt ist und für die ihnen und uns, den Verfahrensbevollmächtigten, eine andere Verursachungsquelle nicht ersichtlich ist. Auch die anderen Verfahrensbeteiligten haben in den vergangenen fünf Jahren des Verfahrens keine andere Quelle substantiiert benannt.


Die Wärme Hamburg GmbH als Betreiberin des Kraftwerks hat bereits in 53 Fällen aus Gründen der Kulanz Schadensregulierungsvereinbarungen angeboten (Hmb Bü. Drs. 22/4173 v. 07. Mai 2021, S. 3).


Zahlreiche eingeholte Gutachten ergeben eine wenigstens plausible Zuordnung der Schäden zu dem Kraftwerk.


Der lückenlose Nachweis, dass ein konkreter Partikel aus dem Kraftwerk zu einem konkreten Schaden an einem Auto führte, lässt sich hingegen schlechterdings nicht führen. Dies war ein prozessualer Nachteil für die Anwohner, denen § 17 BImSchG, die Einschreitensnorm des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die Darlegungslast auferlegt – allerdings die Darlegungslast für eine Gefahr; nicht für Schäden.


Anders, als im Immissionsschutzrecht üblich, gibt es für den Auswurf von sauren (ph-Wert <2), schwefelhaltigen Partikeln mit einer Größe von etwa einem Millimeter auch keine Verwaltungsvorschrift, die die Gefahrenschwelle konkretisiert. Weil solche Partikel nicht üblich sind. Der Rechtsanwender ist zurückgeworfen auf die Kriterien von Art, Ausmaß und Dauer der Immissionen und auf die Frage, ob diese geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, § 3 Abs. 1 BImSchG.


Das Verwaltungsgericht entschied dagegen. Nach der mündlichen Urteilsbegründung wohl schon nach der Art der Partikel. Das Gericht hat diese als nicht ätzend, und somit wohl als nicht in der Lage eingestuft, die vorhandenen Schäden verursacht zu haben. Woher jene dann kommen sollen, bleibt weiter offen.


Die Entscheidung ist eine bittere Niederlage für die Anwohner, die auch uns als Verfahrensbevollmächtigten, konkret den Rechtsanwältinnen Dr. Kerstin Gröhn und Britta Uhlmann als Bearbeiterinnen des Verfahrens, an dem Tag der Verhandlung nicht verständlich geworden ist.


Die Berufung wurde nicht zugelassen.


Mehrere Medien haben über die Verhandlung berichtet, unter anderem der NDR.

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Endlich zweistellig....

Clara Lankuttis ist die zehnte Partnerin der Kanzlei. Mit Clara Lankuttis ist eine weitere Spezialistin im Bereich Familienrecht und...

Comments


bottom of page