Das Bundesarbeitsgericht hat mit Pressemitteilung Nr. 9/20 vom 25.02.2020 mitgeteilt, dass es noch nicht inhaltlich über die umstrittene Rechtsfrage entscheidet, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber einen Twitter-Account (mit der Funktion "Antwort") unterhält.
Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte diese kontrovers diskutierte Frage zuvor mit Beschluss vom 13. September 2018 (Az. 2 TaBV 5/18) bejaht und dem Unterlassungsanspruch eines Gesamtbetriebsrats, den Twitter-Account nicht ohne seine Zustimmung aufrechtzuerhalten, stattgegeben.
Leider konnte das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage nicht entscheiden, weil der Antrag des Gesamtbetriebsrats in diesem Einzelfall bereits aus formalen Gründen unzulässig war.
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