top of page
AutorenbildMarkus Illmer

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Twitter-Account

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Pressemitteilung Nr. 9/20 vom 25.02.2020 mitgeteilt, dass es noch nicht inhaltlich über die umstrittene Rechtsfrage entscheidet, ob dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr.6 BetrVG zusteht, wenn der Arbeitgeber einen Twitter-Account (mit der Funktion "Antwort") unterhält.


Das Landesarbeitsgericht Hamburg hatte diese kontrovers diskutierte Frage zuvor mit Beschluss vom 13. September 2018 (Az. 2 TaBV 5/18) bejaht und dem Unterlassungsanspruch eines Gesamtbetriebsrats, den Twitter-Account nicht ohne seine Zustimmung aufrechtzuerhalten, stattgegeben.


Leider konnte das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage nicht entscheiden, weil der Antrag des Gesamtbetriebsrats in diesem Einzelfall bereits aus formalen Gründen unzulässig war.

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Endlich zweistellig....

Clara Lankuttis ist die zehnte Partnerin der Kanzlei. Mit Clara Lankuttis ist eine weitere Spezialistin im Bereich Familienrecht und...

Comentarios


bottom of page