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  • Knapp ein Jahr Corona: Viel gelernt, viel verschlafen und 35 ist das neue 50 – oder doch nicht?

    In wohl keinem anderen Bereich zuvor ist Rechtsprechung massig und kurzlebig, wie im Bereich der Corona-Maßnahmen. Die Bund-Länder-Beschlüsse vom Mittwoch, den 10. Februar und ihre nun doch nicht einheitliche Umsetzung in den Bundesländern dürfte das nächste Kapitel einläuten. Gartencenter, Zoos, Nagelstudios, Einzelhandel für Blumen und E-Zigaretten. Dort „erlaubt“ und hier „verboten“? Kann bei vergleichbarem Infektionsgeschehen ein Grundrechtseingriff in Hamburg erforderlich sein, der es in Schleswig-Holstein nicht ist? Die Antwort der Gerichte lautete bislang immer: ja, er kann. Der Verordnungsgeber hat einen Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er (politisch) bewerten darf, was (rechtlich) erforderlich ist. Zu erinnern ist aus aktuellem Anlass aber auch an Aussagen wie den folgenden aus dem letzten Sommer: "Darüber hinaus stimmt die Kammer der Ansicht der Antragstellerin zu, dass in einer Situation, in der die Pandemie nicht mehr unkontrolliert voranschreitet und zudem zusätzliche Erkenntnisse über die Erkrankung Covid-19 und ihre Verbreitungswege verfügbar werden, der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers kleiner wird und die Aufrechterhaltung von Beschränkungen erhöhten Anforderungen bezüglich ihrer Rechtfertigung unterliegt und auch zunehmend ein in sich kohärentes Vorgehen zu verlangen ist.“ (VG Hamburg, Beschl. v. 11.06.2020 – 14 E 2317/20 – BA S. 8) Hinzugekommen seitdem: Impfungen der vulnerablen Gruppen. Verschlafen hingegen: Die Cluster-Rückverfolgung; wesentlicher Baustein zur Entwicklung sinnvoller Kohärenz und richtiger Schwerpunkte. Hinzugekommen: Umfassende Hygienekonzepte, die in den Schubladen liegen und im Sommer und Herbst für viele Branchen schonmal für ausreichend risikomindernd befunden wurden. Verschlafen: Die Zustellung der politischen Hilfspakete und die Einführung rechtlicher Entschädigungsansprüche. Rechtlich vergessen und vor allem noch immer nicht mit Vertrauen in ihre Konzepte bedacht: Die komplette Eventbranche, von Catering bis Schausteller; die Tourismusbranche, Hotels und Gastronomie in großem Umfang, der komplette Kulturbetrieb. Hinzugekommen auch: Die Reform des § 28a IfSG. Ab einem 7-Tages-Inzidenzwert von 50 sind danach „umfassende Schutzmaßnahmen“ zu ergreifen, die eine „effektive Eindämmung“ des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Ein 7-Tages-Inzidenzwert von 35 erlaubt und verlangt „breit angelegte“ Schutzmaßnahmen, die eine „schnelle Abschwächung“ des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. Nach Unterschreitung eines der genannten Schwellenwerte können die getroffenen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, „soweit und solange“ dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 „erforderlich“ ist. Die Erforderlichkeit ist damit nunmehr bundesrechtlich abgestuft – wenngleich mit vielen Fragezeichen und dem Verdacht eigener Inkongruenz. Kann ein Inzidenzwert von 40 noch umfassende Maßnahmen erlauben, wenn der Trend gerade sinkt, während er diese Maßnahmen nicht erlaubt, wenn der Trend gerade steigt? Ist der wahre Schwellenwert nun 42,5? Antwort schon aufgrund der exponentiellen Entwicklung des Infektionsgeschehens: Vermutlich nicht. Also doch alles Gestaltungsspielraum? Rechtlich wird es nochmal spannend im Frühjahr und weiterhin gilt: Der Rechtfertigung bedarf die Grundrechtseinschränkung, nicht ihre Aufhebung. Zur rechtlichen Überprüfung steht die Schließungsmaßnahme, nicht das Lockerungskonzept. Grundrechte sind keine Privilegien, sondern eine Basis des demokratischen Rechtsstaats.

  • Kundenbindung im Lockdown – für Händler von E-Zigaretten eine besondere Herausforderung

    Mit der 2. Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes sind zum 1. Januar 2021 Werbebeschränkungen für die E-Zigarettenbranche in Kraft getreten, die eine weitgehende Gleichstellung von nikotinfreien Nachfüllbehältern („E-Liquids“) mit nikotinhaltigen Produkten bewirken. Für die Hersteller und Händler dieser Produkte, die anders als die traditionelle Tabakindustrie vorrangig in Spezialgeschäften verkaufen, kommt die Gesetzesänderung ungünstig. Ihre Geschäfte sind in denjenigen Bundesländern, die keine allgemeine Öffnungsklausel für Läden des täglichen Bedarfs kennen, vom Lockdown betroffen. Die Außendarstellung im Print und Social Media, für die bis zum Ablauf des Jahres 2020 die nikotinfreien Produkte genutzt werden konnten, fällt weg. Für die Branche ein nicht unerheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zugunsten höherrangiger Interessen. Das Halten der Stammkundschaft wird umso wichtiger, aber auch hier sind der unternehmerischen Kreativität rechtliche Grenzen gesetzt. Zwar gilt kein absolutes Werbeverbot, nach der Gesetzesbegründung jedoch soll die Werbung „aus den besonders hochrangigen Gründen des Gesundheits-und Jugendschutzes so kanalisiert [werden], dass von ihnen primär Personen erreicht werden, die sich ohnehin schon in einem einschlägigen Verkaufsumfeld mit Warenpräsentation und ggf. werbenden Verkaufsgesprächen befinden.“ (BT Drs. 19/19495 v. 26.05.2020, S. 11) Als solches gilt wohl auch der Online-Shop, nachdem der Kunde ihn „betreten“ hat. Finden muss er ihn bis dahin selber. Die Stammkundschaft per Newsletter auf dem Laufenden zu halten bleibt wohl zulässig, aber auch nur jene. Was das bedeutet, hat das OLG Koblenz im Jahr 2019 zu nikotinhaltigen Produkten konkretisiert. Ob rechtlich überzeugend, sei dahingestellt.

  • Verwaltungsgericht stoppt Bramfeld 70

    Mit Beschluss vom 27.02.2020 ordnet das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung der von Nachbarn erhobenen Widersprüche gegen die Baugenehmigung am Mützendorpsteed an (9 E 1003/20). Damit werden die Rodungsarbeiten gestoppt.

  • Nachtrag: 800qm-Grenze fällt

    Das Verwaltungsgericht Hamburg erlaubt SportScheck die Öffnung ohne Beschränkung auf 800qm. Damit folgt das VG der hier vertretenen Linie (Beschluss vom 21.04.2020, Az.: 3 E 1675/20).

  • ... da waren es vier ...

    Fachanwälte für Verwaltungsrecht: David Heuer darf diese Bezeichnung nunmehr ebenfalls führen und ist damit der vierte Verwaltungsrechtler in unserer Kanzlei. Etwas Statistik: zum 1.12.2018 gab es in Hamburg 10.354 Anwälte/innen, davon nur 60 Fachanwälte für Verwaltungsrecht.

  • § 6 UmwRG gilt nicht für Normenkontrollverfahren

    Manchmal schafft es das BVerwG doch noch, für Klarheit zu sorgen. § 6 UmwRG setzt eine Frist zur Begründung einer Klage, und zwar zehn Wochen nach Klageerhebung. Eine Pflicht, über diese Frist aufzuklären, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Man wird daher bei jeder Klage prüfen müssen, ob § 6 UmwRG thematisch einschlägig ist und dann die entsprechende Frist notieren (oder halt nicht). Was aber ist mit "Normenkontrollklagen"? Eliminiert man die vorstehende Verballhornung und besinnt man sich auf die korrekte Bezeichnung als "Normenkontrollverfahren", so liegt die Lösung auf der Hand: Das "Verfahren" ist keine "Klage" - und hat überdies eine andere Funktion: "Aufgrund ihrer Ausgestaltung nach Gegenstand und Prüfungsmaßstab als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren (...), die über das zugleich enthaltene Element des subjektiven Rechtsschutzes hinausgeht (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 4 BN 1.14 - BRS 82 Nr. 57 Rn. 12), nimmt die Normenkontrolle im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes vielmehr eine Sonderstellung als Antragsverfahren eigener Art ein..." BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 9/19 –, Juris Rn. 12.

  • Neue Bauordnung für Schleswig-Holstein

    Bauordnungsrecht ist Ländersache. Zwar orientieren sich die Bauordnungen der Länder oftmals an der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz. Seitens der Bauherren, insbesondere der Wohnungswirtschaft, wird jedoch beklagt, dass unter- schiedliche Anforderungen Planungs- und Realisierungsprozesse für Entwurfsverfasser, Bauherren und Investoren behindern. Auch Schleswig-Holstein will seine Bauordnung weiter angleichen- allerdings nicht vollständig. Zum Gesetzesentwurf

  • Wir im Podcast "Der Kunde ist König aber nicht Gott"

    Im neuen Podcast "Der Kunde ist König aber nicht Gott" von Fabian Kosenitzky geht es um die Themen Kundenbetreuung und Kommunikation - also um Themen, die auch für uns als Rechtsdienstleister von großer Bedeutung sind. Über seine Sicht der Dinge hat sich Rechtsanwalt Markus Illmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, mit dem Herausgeber in der aktuellen Folge des Podcasts unterhalten. Quintessenz: Der Kunde von heute ist der Kunde von morgen. Zum Anhören geht es hier: https://podcasts.apple.com/us/podcast/interview-mit-markus-illmer-der-kunde-von-heute-ist/id1497855742?i=1000503296489 oder hier: https://open.spotify.com/episode/6ikkPVBZyyTYA6uZMABLCy oder hier: https://www.podcast.de/episode/514668213/Interview+mit+Markus+Illmer+-+Der+Kunde+von+heute+ist+der+Kunde+von+morgen/ oder hier: https://www.stitcher.com/show/kundeistkoenigabernichtgott/episode/interview-mit-markus-illmer-der-kunde-von-heute-ist-der-kunde-von-morgen-80358115

  • „Ugah, Ugah!“ nicht von Meinungsfreiheit geschützt

    Das Bundesverfassungsgericht sieht es wie die Arbeitsgerichte: Betitelt ein (bereits einschlägig abgemahnter) Mitarbeiter im Rahmen einer Auseinandersetzung seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“ ist eine fristlose Kündigung begründet. Die dazu veröffentlichte Pressemitteilung Nr. 101/2020 des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2020 lautet: "Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen zu einer Kündigung wegen einer groben menschenverachtenden Äußerung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer betitelte in einer kontrovers ablaufenden Betriebsratssitzung einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“. Die daraufhin ausgesprochene Kündigung erachteten die Arbeitsgerichte als wirksam. Dagegen berief sich der Beschwerdeführer auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Seine Verfassungsbeschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Insbesondere waren die Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, wonach die Äußerung eine menschenverachtende Diskriminierung darstellt, die sich nicht unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war Betriebsratsmitglied. Im Rahmen einer Auseinandersetzung während einer Betriebsratssitzung über den Umgang mit einem EDV-System betitelte er seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah!“, der ihn wiederum als „Stricher“ bezeichnete. Auch aufgrund dieses Vorfalls erhielt der Beschwerdeführer die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Gerichte für Arbeitssachen erachteten diese nach umfänglicher Beweisaufnahme auch aufgrund einer einschlägigen vorhergehenden Abmahnung, die aber nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hatte, als rechtmäßig. Der Beschwerdeführer rügte mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem, dass die Gerichte sein Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzten, indem sie die Kündigung für rechtmäßig erachteten. Sie hätten seine Grundrechte gegenüber dem Kündigungsinteresse der Arbeitgeberin nicht abgewogen. Man dürfe ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen. Wesentliche Erwägungen der Kammer: Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig; sie wäre aber auch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte haben die Wertungen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) sowie aus Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Diskriminierungsverbot) ergeben, nicht verkannt. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Bestätigung der Kündigung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zutreffend wurde die konkrete Situation als maßgeblich angesehen, in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wird. Der Schluss, dass aufgrund der Verbindung zu einem nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpönten Merkmal keine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend sei, ist auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der sich gegen rassistische Diskriminierung wendet, nicht zu beanstanden. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert im Normalfall eine Abwägung zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit tritt aber jedenfalls zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Das haben die Gerichte hier in Anwendung des Kündigungsschutzrechts nicht verkannt. Sie stützen sich auf §§ 104, 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz und §§ 1, 7, 12 AGG, in denen die verfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden. Sie begründen ausführlich, dass und warum es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt. Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse“ verletzt wird. Diese Wertung ist ebenso wie die im Rahmen der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB geforderte Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden." Kommentar von Rechtsanwalt Markus Illmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Gut, dass auch das Bundesverfassungsgericht hier so klare und deutliche Worte gefunden hat. Die Meinungsfreiheit darf nicht als Deckmantel für menschenverachtende Diskriminierung herhalten.

  • Bramfeld 70: Baugenehmigung vorläufig nicht vollziehbar

    Etappensieg vor dem Verwaltungsgericht: Die geplante Fällung von mehr als 100 Bäumen zwischen den Straßen Mützendorpsteed, Hildeboldtweg und Trittauer Amtsweg ist zunächst gestoppt. Die in letzter Minute gestoppte Rodung von Bäumen in Bramfeld hat im Februar für Schlagzeilen gesorgt (https://www.abendblatt.de/article228528785/Umstrittene-Baumfaellungen-in-Bramfeld-gestartet.html). Durch die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Gebäuden mit Tiefgarage auf einem bisher unbebauten Grundstück sehen sich zahlreiche Nachbarn in ihren Rechten verletzt. Das nicht zuletzt deswegen, weil die Freie und Hansestadt Hamburg den maßgeblichen Bebauungsplan „Bramfeld 70“ bis heute nicht in Kraft gesetzt hat, aber dennoch die Baugenehmigung erteilt wurde. Wir haben im Auftrag der Nachbarn die Baugenehmigung geprüft und mehrere Schwachstellen erkannt, die zu einer potentiellen Verletzung von Nachbarrechten führen. So dürfte beispielsweise die – noch im Bebauungsplanverfahren erstellte – lärmtechnische Untersuchung ungenügend sein, weil nicht alle erforderlichen Aspekte in das Schallgutachten eingeflossen sind. Außerdem wurde die Verkehrssituation in der tatsächlich betroffenen Straße Mützendorpsteed nicht ausreichend betrachtet. Beide Aspekte greift nun auch das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 25.09.2020 (Az.: 9 E 1003/20) auf, mit dem es die aufschiebende Wirkung der im Namen der Nachbarn eingelegten Widersprüche anordnet. Einstweilen dürfen damit die Bäume auf dem Grundstück nicht gefällt werden. Das Verwaltungsgericht nimmt an, dass die Nachbarn mit ihrem Rechtsbehelf in der Hauptsache obsiegen werden: nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz können Nachbarn die Aufhebung einer Baugenehmigung verlangen, wenn eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Das war das Ergebnis unserer Prüfung, denn das Bezirksamt hatte nicht berücksichtigt, dass es sich bei der Fläche tatsächlich um einen Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handelt. Um diese Frage zu klären, fand auf dem Grundstück ein Gerichtstermin statt. Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass es sich um Wald im Rechtssinne handelt und eine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen wäre.

  • sexy Aufstand Reeperbahn – Eilantrag eingereicht

    „Lieber legal und kontrolliert, statt illegal und unkontrolliert“ – notfalls mithilfe der Gerichte. Mit großem Engagement hat die in Anbetracht der Corona-Beschränkungen gegründete Initiative „sexy Aufstand Reeperbahn“, bestehend aus Sexarbeiterinnen und Bordellbetreiberinnen rund um Hamburgs berühmteste Straße, versucht, ihr Ziel auf politischem Wege zu erreichen. Bislang trotz großer Unterstützung aus dem Bezirk Hamburg-Mitte noch immer erfolglos. Stellvertretend für die gesamte Branche haben jetzt drei Sexarbeiterinnen und zwei Bordellbetreiberinnen – rechtlich vertreten durch Rechtsanwälte Klemm & Partner – einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hamburg eingereicht. Das Gewerbe der Sexarbeit ist eine besonders körpernahe Dienstleistung, entsprechend hoch sind aber auch die Hygienestandards, die schon vor Corona eingehalten wurden. Wie andere Betriebe auch, haben die Antragstellerinnen zusätzlich ein coronaspezifisches Hygienekonzept erarbeitet. Aus infektiologischer Sicht bestehen bei dessen Einhaltung zu den bereits wieder zugelassenen sogenannten körpernahen Dienstleistungen (Friseursalons, insbesondere aber auch Piercing- ,Tattoo- oder Waxingstudios) keine Unterschiede, was sich die Initiative von anerkannten Virologen hat bestätigen lassen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es sich bei COVID 19 um eine Atemwegserkrankung handelt, die durch Tröpfchen und Aerosole, nicht aber durch Geschlechtsverkehr an sich übertragen wird. Die Aufrechterhaltung des vollständigen Berufsverbots, dem die Branche seit Mitte März unterliegt, ist daher weder erforderlich, noch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände, in die die Antragstellerin getrieben werden, angemessen. Rechtsanwältin Britta Uhlmann: „Der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers rechtfertigt jedenfalls nach sechs Monaten Corona-Gesetzgebung kein Totalverbot eines gesamten Berufszweiges mehr. Das Grundrecht der Sexarbeiterinnen auf die Ausübung ihrer Berufsfreiheit ist nicht weniger wert, als dasjenige jeder anderen Branche.“ Rechtsanwältin Dr. Kerstin Gröhn ergänzt: „Die Herausforderung dieses Falles liegt darin, die gesellschaftlichen Scheuklappen abzulegen und den Bereich der legalen, angemeldeten und freiwillig ausgeübten Sexarbeit nüchtern als Gewerbe zu betrachten, das zu Hamburg gehört.“ Die Sexarbeiterinnen sind ein Markenzeichen der Reeperbahn und die Reeperbahn ist ein Markenzeichen Hamburgs.

  • Anrechnung des Corona-Kinderbonus auf den Kindesunterhalt

    Zur Unterstützung von Familien in der Corona-Pandemie erhalten alle Kinder, für die für mindestens einen Kalendermonat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht einen Kindergeldbonus von 300,00 €. Der Bonus wird, ohne dass es eines Antrags bedarf, in zwei Raten ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September 2020 in Höhe von 200 Euro und im Oktober 2020 in Höhe von 100 Euro. Wichtig ist dabei zu wissen, dass eine Anrechnung des Kinderbonus auf Kindesunterhaltsansprüche stattfindet. Wie auch beim regulären Kindergeld profitieren unterhaltsverpflichtete Elternteile von einer hälftigen Anrechnung. Für den Monat September darf der gezahlte Kindesunterhalt mithin um 100,00 € und für den Monat Oktober um 50,00 € gekürzt werden. Zahlt jemand beispielsweise den Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 267,00 €, so müssen für den Monat September nur 167,00 € gezahlt werden. Aber auch für Unterhaltsverpflichtete, die nicht den vollen Mindestunterhalt leisten können gilt, dass sie den Kindesunterhalt höchstens bis zu 167,00 € kürzen und nicht pauschal 100,00 € abziehen dürfen. Eine Anrechnung auf Unterhaltsvorschussleistungen findet dabei nicht statt. Weitere Informationen zum Kinderbonus finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung/faq-kinderbonus

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