Mit der 2. Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes sind zum 1. Januar 2021 Werbebeschränkungen für die E-Zigarettenbranche in Kraft getreten, die eine weitgehende Gleichstellung von nikotinfreien Nachfüllbehältern („E-Liquids“) mit nikotinhaltigen Produkten bewirken.
Für die Hersteller und Händler dieser Produkte, die anders als die traditionelle Tabakindustrie vorrangig in Spezialgeschäften verkaufen, kommt die Gesetzesänderung ungünstig. Ihre Geschäfte sind in denjenigen Bundesländern, die keine allgemeine Öffnungsklausel für Läden des täglichen Bedarfs kennen, vom Lockdown betroffen. Die Außendarstellung im Print und Social Media, für die bis zum Ablauf des Jahres 2020 die nikotinfreien Produkte genutzt werden konnten, fällt weg. Für die Branche ein nicht unerheblicher Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zugunsten höherrangiger Interessen.
Das Halten der Stammkundschaft wird umso wichtiger, aber auch hier sind der unternehmerischen Kreativität rechtliche Grenzen gesetzt. Zwar gilt kein absolutes Werbeverbot, nach der Gesetzesbegründung jedoch soll die Werbung
„aus den besonders hochrangigen Gründen des Gesundheits-und Jugendschutzes so kanalisiert [werden], dass von ihnen primär Personen erreicht werden, die sich ohnehin schon in einem einschlägigen Verkaufsumfeld mit Warenpräsentation und ggf. werbenden Verkaufsgesprächen befinden.“ (BT Drs. 19/19495 v. 26.05.2020, S. 11)
Als solches gilt wohl auch der Online-Shop, nachdem der Kunde ihn „betreten“ hat. Finden muss er ihn bis dahin selber.
Die Stammkundschaft per Newsletter auf dem Laufenden zu halten bleibt wohl zulässig, aber auch nur jene. Was das bedeutet, hat das OLG Koblenz im Jahr 2019 zu nikotinhaltigen Produkten konkretisiert. Ob rechtlich überzeugend, sei dahingestellt.
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