Die bei der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) beschäftigten „Sachbearbeiter*innen Elterngeld“ sind nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 02.10.2019 zutreffend eingruppiert. Die mit der Eingruppierungsklage angestrebte Höhergruppierung konnte von uns für die FHH erfolgreich abgewehrt werden.
In der nunmehr vorliegenden Urteilsbegründung heißt es dazu: „Die Klägerin kann keine Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten entsprechend der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 bzw. (ab 01. Januar 2019) der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) verlangen, da deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen.“ Der von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vertretenen Klägerin war es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass die erforderlichen Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe vorliegen, wonach „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erforderlich“ sind. Dabei sind diese gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse im Regelungskontext des TV-L in Abgrenzung zu den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“, die die niedrigere Entgeltgruppe erfordert, zu betrachten. Dafür bedarf es bei objektiver Betrachtung einer Steigerung des Fachwissens der Breite und der Tiefe nach (vgl. S. 22 der Urteilsbegründung). Diese konnte hier vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt werden. Die Eingruppierungsklage wurde daher abgewiesen.
Kommentar von Markus Illmer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf :
„Eingruppierungsklagen sind immer mit einem hohen Aufwand verbunden. Der häufig auch noch streitige Sachverhalt muss detailliert aufbereitet und dem Arbeitsgericht dargelegt werden, um dieses in die Lage zu versetzen, die Sachlage im meist komplexen Regelungswerk des betroffenen Tarifvertrages zutreffend zu verorten. Wir freuen uns sehr, dass uns das hier gelungen ist.“
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