Dr. Kerstin Gröhn

24. März 20202 Min.

Erste Corona-Maßnahmen auf dem Prüfstand

Die sich weiterhin täglich ändernde Rechts- und Erlaubnislage im Zusammenhang mit der Corona-Bekämpfung ist zur Aufgabe für Anwälte und Gerichte geworden. Seien es Ladenschließungen oder Abreisegebote aus Touristenregionen: Die aktuellen Verordnungen und Verfügungen sind notwendigerweise „Schnellschüsse“ und es kann sich lohnen, sie bei besonderen Sachverhalten zu hinterfragen. Dabei muss nicht zuvörderst das „Kippen“ der gesamten Verordnung oder Verfügung das Ziel sein, sondern die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung oder Anpassung für den eigenen Fall, wenn sich dieser tatsächlich von der Masse unterscheidet.

Die bislang bekannten, gerichtlich entschiedenen Fälle gehen von einer Offenheit der Rechtslage aus und entscheiden rein auf der Basis einer Abwägung zwischen dem Interesse des jeweiligen Antragsstellers an der Durchsetzung seines Anliegens – etwa der Öffnung seines Ladens oder dem Verbleib an seinem Zweitwohnsitz – auf der einen Seite und dem Gesundheitsschutz auf der anderen Seite. Dabei kommt dem Gesundheitsschutz zurecht ein hohes Gewicht zu und das entscheidende Gericht muss die Folgen seiner Entscheidung mitbedenken. Weitreichende Einschnitte in allen Bereichen sind daher (derzeit) grundsätzlich hinzunehmen.

Ist eine Verwaltung über das Ziel hinausgeschossen, kann der rechtlich unterstützte Widerstand aber auch seinen Beitrag dazu leisten, dass Regelungen wieder korrigiert werden – so nun geschehen für Zweitwohnungsbesitzer in Schleswig-Holstein. Anhaltende Bewegung war in den letzten Tagen auch für die Regelungen zu verzeichnen, welche Geschäfte öffnen dürfen oder welche Sortimente auf Wochenmärkten verkauft werden.

Ob die Sicherung der menschlichen Grundbedürfnisse derzeit gegenständlich in jedem Land und Landkreis ausreichend gesichert wird und welche privaten Belange durch den Ablauf weiterer Zeit an Gewicht gewinnen werden – und möglicherweise mit einer bereits abgeschwächten Ansteckungsrate ins Verhältnis zu setzen sein werden – wird weiter laufend neu bewertet werden müssen.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, stehen Ihnen unsere Verwaltungsrechtler jederzeit gerne zur Verfügung.