Die Kläger zeichneten im Herbst 2000 je eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5.000 DM Agio an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG. Diese Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz ihrer Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin von ihr und anderen Fondsgesellschaften überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen, mit denen die Risiken der Anleger begrenzt werden sollten, nicht abgeschlossen waren.
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehren die Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der eingezahlten Beträge. Die Kläger halten die Beklagte zu 1 Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Sie war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Prospektherausgeberin mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, nehmen die Kläger wegen behaupteter Fehler bei der von ihr vorgenommenen Prüfung des Prospekts in Anspruch.