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Häufig gestellte Fragen zum Thema Prospekthaftung

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Häufig gestellte Fragen zum Thema Prospekthaftung


Übersicht

1. Was versteht man unter Prospekthaftung?
2. Wann ist ein Prospekt mangelhaft?
3. Welche Prospektmängel lassen sich – beispielsweise - aus dem Bereich der Windfonds nennen?
4. Gegen wen richtet sich die Prospekthaftungsklage?
5. Wann verjähren Prospekthaftungsansprüche?
6. Was ist das Ziel einer Prospekthaftungsklage?
7. Werden die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen?
8. Wirkt das von einem Anleger erstrittene Urteil auch zugunsten der anderen?
9. Anlegerschutzgesetze



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1. Was versteht man unter Prospekthaftung?

Soweit von Prospekthaftung die Rede ist, wird darunter gemeinhin die schadensersatzrechtliche Haftung für die Verwendung mangelhafter Prospekte verstanden. Will man jedoch im Einzelnen näher der Frage nachgehen, wer unter welchen Voraussetzungen für unzutreffende Prospekt- angaben haftet, bedarf es im Einzelfall gerade im Hinblick auf jeweils einschlägige Verjährungsregelungen der Differenzierung. Dies gilt umso mehr, als bei jedem Anlagemodell eine Vielzahl von Akteuren und deren rechtliches Verhältnis zum Anleger zu beachten sind.

Im Ausgangspunkt geht es bei der Prospekthaftung um die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, die letztlich daraus resultieren, dass der Anleger mit dem Beitritt zur Gesellschaft eine wirtschaftlich weitreichende Entscheidung treffen soll. Dabei stehen ihm regelmäßig keine eigenen Unterrichtungsmöglichkeiten zu, er ist vielmehr darauf angewiesen, sich anhand des Emissionsprospekts über das Vorhaben zu informieren.

Nur ein Teilbereich der Prospekthaftung ist bislang gesetzlich geregelt. Derzeit existieren jedoch einige Gesetzinitiativen, die insgesamt dem Ziel dienen, den Anlegerschutz zu verbessern. Hingewiesen sei etwa auf das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, das zum 01.11.2005 in Kraft getreten ist.

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2. Wann ist ein Prospekt mangelhaft?

Die Aufklärungspflicht im Rahmen von Vertragsver- handlungen erstreckt sich auf alle Umstände, die für den Entschluss des anderen Teils, das Geschäft abzuschließen, erkennbar von wesentlicher Bedeutung sein können. Wird durch einen Prospekt zum Beitritt zu einer Publikums- gesellschaft geworben, dann darf dieser keine unrichtigen oder irreführenden Angaben enthalten und er darf auch nicht unvollständig sein; denn die Beitrittsinteressenten haben im allgemeinen keine eigenen Unterrichtungsmöglichkeiten und sind daher weitgehend darauf angewiesen, sich allein anhand des Prospekts über das zu finanzierende Vorhaben zu informieren (vgl. BGH v. 17.07.1991 – II ZR 121/90 – NJW-RR 1991, 1246) Mit dem Prospekt muss der Anleger folglich über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet werden. Risiken sind transparent zu machen und im richtigen Lichte zu schildern (BGH vom 21.10.1991 – II ZR 204/90 – BGHZ 116, 7, 12). Die Prospektangaben müssen zum Zeitpunkt des Beitritts erforderlichenfalls aktualisiert werden.

Im Prospekt ist auch über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen aufzuklären, da diese die Gefahr der Interessenkollision begründen. Ebenfalls ist auf die den Gründungsgesellschafter gewährten Sondervorteile hinzuweisen, selbst wenn diese für sich genommen sachlich nicht zu beanstanden sind. Gleiches gilt für Innenprovisionen über 15% (BGH vom 12.03.2004 - III ZR 359/02 – NJW 2004, 1237).

Ändern sich nach Prospektlegung die Umstände, ist auch darauf hinzuweisen.

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3. Welche Prospektmängel lassen sich – beispielsweise - aus dem Bereich der Windfonds nennen?

Nach bisherigen „einschlägigen“ Erfahrungen ist eine nicht geringe Zahl von Prospekten, mit denen für eine Beteiligung an einem Windfonds geworben wird, mangelhaft. Dies beruht in vielen Fällen weniger auf der Verwendung unzureichender Windgutachten, als vielmehr darauf, dass

- im nachhinein die Parkkonfiguration geändert wird
- Risikohinweise des Windgutachters unerwähnt bleiben
- schlicht selbst gerechnet wird, ohne dass dies offenbart wird.

Kurzum: Viele Mängel sind hausgemacht. Bei dem Versuch, den Windfonds möglichst in guten Licht erscheinen zu lassen, kommt der Hinweis auf Ertragsrisiken deutlich zu kurz. Daran können auch die häufig zu lesenden – für sich genommen banalen - Hinweis darauf, dass

- es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechendem Risiko handelt
- der Wind über die Jahre hinweg schwächer als prognostiziert wehen kann

nichts ändern.

Folgende Prospektmängel können als repräsentativ gelten:

- Der prospektierte Ertrag beruht auf Messungen in einem überdurchschnittlich guten Windjahr.

- Risikosteigerung durch nachteilige Vertragsgestaltungen

- Ein Messzeitraum von 13 Monaten wird als „jahrelange Messung“ dargestellt

- Bei einem ohne Platzierungsgarantie aufgelegten Windfonds laufen hohe Zwischenfinanzierungskosten auf – die später beitretenden Anleger werden nicht darüber informiert, dass insoweit die prospektierten Kosten weit überschritten sind.

- Im Prospekt wird auf zwei vorliegende Windgutachten verwiesen. Es fehlt der Hinweis darauf, dass der prospektierte Ertrag dem Gutachten mit dem deutlich höheren Ergebnis entnommen worden ist.

- Ein allgemeiner Sicherheitsabschlag fehlt vollständig, trotzdem ist im Prospekt die Rede von „konservativer Abschätzung“.

- Wirtschaftliche und personelle Verflechtungen bleiben unerwähnt.

- Die zehn Anlagen, aus denen der Windpark laut Prospekt bestehen soll, sind tatsächlich Bestandteil einer aus insgesamt 43 Anlagen bestehenden Windfarm.

- Es wird geworben mit langjährigen Windmessungen mit drei Messmasten auf dem Gelände des Windparks. Es stellt sich heraus, dass vom Windgutachter nur die Daten eines Messmastes und auch diese nur von einem Jahr verwendet werden konnte – und sich dieser Mast deutlich außerhalb des Windparkgeländes befand.

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4. Gegen wen richtet sich die Prospekthaftungsklage?

Der Kreis der Prospektverantwortlichen ist recht weit gezogen und betrifft letztlich jeden, der maßgeblich an dem Projekt beteiligt war/ist. Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterfallen zunächst diejenigen, die den Prospekt herausgegeben oder für die Prospekterstellung verantwortlich sind. Es haften deshalb vor allem die Initiatoren, Gestalter und Gründer der Publikumsgesellschaft, die das Management bilden oder beherrschen. Es haften damit die unbekannt bleibenden so genannten Hintermänner (BGH v. 16.11.1978 – II ZR 94/77 – BGHZ 72, 382, 384)

Den Grundsätzen der Prospekthaftung unterliegen auch die Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre besondere berufliche und wirtschaftliche Stellung oder auf ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, wenn sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH v. 22.05.1980 – II ZR 209/79 – BGHZ 77, 172). Danach haben etwa auch Steuerberater, Gutachter, Sachverständige oder Kreditinstitute für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen. Diese „Garanten“ haben jedoch nur die Gewähr für die Richtigkeit eigener Prospekterklärungen zu übernehmen. Ihre Verantwortlichkeit ist damit auf ihren Teilbeitrag im Rahmen des Gesamtprojektes und damit auf einzelne, ihnen zurechenbare Prospektangaben beschränkt. So haftet beispielsweise ein Windgutachter nicht für die verfehlte steuerrechtliche Darstellung im Prospekt. Auf diesen Bereich der Prospektdarstellung hat der Windgutachter regelmäßig keinen Einfluss. Für eine Haftung genügt es, wenn jene Garanten von der Verwertung ihrer Beiträge positiv gewusst oder zumindest billigend in Kauf genommen haben (BGH a.a.O. S. 177).

Zu den möglichen Adressaten von Prospekthaftungsansprüchen zählen auch Anlageberater und –vermittler, die im Rahmen der Anlagebratung zumindest die Pflicht zu einer Plausibilitätsprüfung trifft. Ist etwa die die Beteiligung vermittelnde und auch finanzierende Bank in das Vertriebssystem eingebunden und ist deshalb von einem verbunden Geschäft auszugehen, so kann der Kommanditist sogar die Rückabwicklung des Darlehensvertrags verlangen (BGH vom 28.06.2004 – II ZR 373/00 – NJW 2004, 3332).

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5. Wann verjähren Prospekthaftungsansprüche?

Für aktuelle Fälle (Prospektlegung ab 2003) wird man davon ausgehen können, dass Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne ein Jahr nach Kenntnis vom Prospektmangel, spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt zur Anlagegesellschaft verjähren. Die übrigen Ansprüche richten sich nach der Regelverjährung.

In jedem Fall bedarf es einer Prüfung im Einzelnen, da insbesondere für „Altfälle“ der Lauf der Verjährungsfrist in Bezug auf in Betracht kommende Anspruchsgegner zu differenzieren ist (siehe auch "Lange Haftung", Neue Energie 2007, S. 79).

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6. Was ist das Ziel einer Prospekthaftungsklage?

Grundsätzlich kann der Kommanditist verlangen, so gestellt zu werden als wäre er nicht beigetreten. Das bedeutet die Rückzahlung der Einlage abzüglich etwaiger Ausschüttungen oder sonstiger Rückflüsse zuzüglich aller entstandenen Aufwendungen (Agio, Finanzierungskosten etc.) Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils. Der Kommanditist kann alternativ eine nachträgliche Preisminderung verlangen.

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7. Werden die Kosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen?

Im Grundsatz ja. Voraussetzung ist natürlich, dass zum Zeitpunkt des Beitritts der Versicherungsvertrag bestand. Die Rechtsschutzversicherungen lehnen eine Deckungszusage meist zunächst mit dem Argument ab, es gehe um eine handels- oder gesellschaftsrechtliche Streitigkeit. Häufig wird auch behauptet, es läge eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit vor. Nichts davon trifft zu, ebenso wenig greift die sog. Baurisikoklausel (hierzu BGH vom 25.06.2003 – IV ZR 32/03 -; BGH, 19.02.2003 - IV ZR 318/02). Die letztgenannten Entscheidung sind allerdings zu den ARB 75 (Allgemeine Rechtschutzbedingungen 1975) ergangen, sodass einige Versicherer sich auf den Standpunkt stellen, jedenfalls die nachfolgenden Fassungen der ARB würden zu einem Ausschluss der Versicherung führen. Auch dies ist u.E. unzutreffend, da der Wortlaut der Baurisiko- und Baufinanzierungsklausel jeweils auf Bauvorhaben abstellen, die sich im Besitz oder im Eigentum des Versicherten befinden. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht derzeit allerdings noch aus. Einige Versicherer haben in ihren Rechtsschutzbedingungen ARB 2003 das Thema Prospekthaftung explizit ausgeschlossen.

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8. Wirkt das von einem Anleger erstrittene Urteil auch zugunsten der anderen?

Nein, jeder ist seines eigenen Glückes Schmid. Nur derjenige, der mit einer Klage selbst in´s Risiko geht, profitiert von einem erfolgreichen Klageverfahren.

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9. Anlegerschutzgesetze

Download Download: Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG
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Hamburg, den 19.01.2005

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