Seit dem 1. August 2006 gewährt das Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz (HmbIFG) jedem - auch ohne eigene Betroffenheit - einen freien Zugang zu behördlichen Informationen. Von diesem Recht dürfen alle Bürgerinnen und Bürger wie auch alle juristischen Personen Gebrauch machen, die einen Sitz oder Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
Mit dem Gesetz wird erstmals im hamburgischen Landesrecht ein allgemeiner, (weitgehend) voraussetzungsloser Anspruch auf Zugang zu den in der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Informationen geschaffen werden.
Dieser neue Informationsanspruch tritt flankierend neben die bereits bestehenden Informationsansprüche, wie z.B. den Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nach § 29 VwVfG oder Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen nach dem HmbUIG.
Das HmbIFG ist als Verweisungsgesetz auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) ausgestaltet.
Spezifisch hamburgischen Bedürfnissen soll durch punktuelle Abweichungen Rechnung getragen (vgl. im Einzelnen den Bericht des Rechtsausschusses vom 15.03.2006 - Bürgerschaftsdrucksache - 18/3909 - und dort insbesondere Anlage 5).
Eine wichtige Abweichung von der Bundesregelung befindet sich in § 1 Absatz 3 Ziffer 5 HmbIFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht für Informationen aus laufenden Verfahren.