Das zentrale Nachbarrecht der Hamburgischen Bauordnung ist der zugunsten des Nachbarn normierte Zustimmungsvorbehalt bei der Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes zur Nachbargrenze von 2,50 m (§§ 71 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 5 HBauO). Will ein Bauherr mit seinem Vorhaben den Mindestgrenzabstand von 2,50 m zur Grenze des Nachbargrundstücks unterschreiten, darf er dies nur mit einer vorherigen Zustimmung des betroffenen Nachbarn. Dieses Mindestmaß ist bis auf 2,30 m verkürzt, wenn eine nachträgliche Wärmeschutzmaßnahme mit höchstens 0,20 m an bestehenden Gebäuden durchgeführt wird. Jegliche Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes ist ohne Zustimmung des Nachbarn rechtswidrig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Nachbar in irgendeiner Weise in seiner Grundstücksnutzung beeinträchtigt ist.
Steht kein Neubau in Rede, sondern eine Änderung an einem bestehenden Gebäude, fragt sich, unter welchen Umständen der Nachbar einer Baumaßnahme (erneut) zustimmen muss, wenn die Abstandsfläche schon vor der geplanten Baumaßnahme unterschritten war. Kann eine einmal gegebene Zustimmung einen Freifahrtsschein für jede weitere Gebäudeveränderung innerhalb der Abstandsfläche bedeuten? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberverwaltungsgericht Hamburg zu befassen (Urteil vom 5. September 2008, 2 Bs 65/08). Diese Entscheidung gibt Gelegenheit, die Grundzüge des Nachbarschutzes in der eben genannten Fallkonstellation im Überblick darzustellen: