Gründe:
I. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene wenden sich mit ihren Beschwerden gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kindertagesstätte erteilt hat.
Das 1050 m² große Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Baustufenplans Groß Flottbek/Othmarschen, der für das Grundstück und alle benachbarten Grundstücke ein besonders geschütztes Wohngebiet gemäß § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 – BPVO - , in dem jede Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften ausdrücklich ausgeschlossen sind, mit einer zweigeschossigen offenen Bebauung festsetzt. Zusätzlich besteht der Fluchtlinienplan Othmarschen/Klein Flottbek 18, der eine vordere Baulinie in 12 m Entfernung von der Straße vorsieht. Das ca. 75 m tiefe Grundstück ist bisher mit einem größeren eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut, das rückwärtig über eine in der Breite abnehmende, ca. 14 bis 8 m breite Gartenfläche verfügt. Das südlich angrenzende Grundstück der Antragsteller ist mit einem vergleichbaren zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut. Die nördlich angrenzenden Grundstücke bis zur auf einem Damm verlaufenden S-Bahnstrecke, der hier zugleich die nördliche Grenze des besonders geschützten Wohngebiets bildet, sind ebenfalls mit zwei- und dreigeschossigen Gebäuden bebaut, die (jedenfalls überwiegend) für einen Beherbergungsbetrieb genutzt werden.