Ein Gartenfreund ließ im rückwärtigen Bereich seines Reihenhausgrundstücks eine künstliche Wasser- und Badelandschaft errichten. Diese sollte aus mehreren, dem vorhandenen Gelände aufgesetzten Wasserbecken und einem Schwimmbecken, mehreren Stützmauern sowie einer Terrasse bestehen und durch aufgeschüttete Wege mit einem Niveau bis zu 1 m über dem Gelände der Nachbargrundstücke eingefasst werden. Insgesamt sollte die Wasser- und Badelandschaft mehr als drei Viertel eines 9,50 m breiten und 20 m tiefen Reihenhausgartens überdecken.
Auf Antrag eines Nachbarn untersagte das OVG Münster (Beschluss vom 6. Juni 2007, 7 B 695/07 -) die Bauarbeiten im Eilverfahren. Die streitige Gartengestaltung sei als Gesamtanlage zu beurteilen. Insbesondere aufgrund der umfangreichen Bodenversiegelung sei diese Anlage bauplanungsrechtlich relevant und unterliege damit den Anforderungen des Bauplanungsrechts. Gemessen an diesem Maßstab sei das Vorhaben rechtlich unzulässig. Außerhalb der faktischen Baugrenzen wäre die Anlage nur als Nebenanlage zulässig (§§ 23 Absatz 5, 14 BauNVO). Als solche müsse sie sich funktional und räumlich-gegenständlich dem Wohngebäude unterordnen. Das Merkmal der räumlich-gegenständlichen Unterordnung verneinte das Gericht unter Hinweis auf die Größenordnung der Gesamtanlage.