Der Gesetzgeber plant einige Änderungen der Hamburgischen Bauordnung (HBauO), die voraussichtlich im 2. Quartal 2010 beschlossen werden. Die für den Grundeigentümer wesentlichen Änderungen sollen kurz vorgestellt werden:
1. Abstandsflächen
Gebäude und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung müssen Abstandsflächen einhalten. Zu letzteren zählen regelmäßig auch geschlossene (sichtundurchlässige) Einfriedigungen, wenn Sie die Ausmaße einer Gebäudeaußenwand aufweisen. Um eine grenzständige Errichtung dieser Anlagen zu ermöglichen, enthält bereits die geltende Bauordnung eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung für geschlossene Einfriedigungen. Danach dürfen diese ohne eigene Abstandsflächen in Wohngebieten bis zu einer Höhe von 2m errichtet werden.
Die Praxis hat nun gezeigt, dass auch durchbrochene Einfriedigungen ausnahmsweise gebäudegleiche Wirkung entfalten können (z.B. 6m hoher Ballfangzaun aus Maschendraht). Aus dieser Erkenntnis heraus will der Gesetzgeber die genannte Privilegierung auf durchbrochene Einfriedigungen erweitern. Die Änderung bedeutet aber nicht, dass durchbrochene Einfriedigungen generell auf eine Höhe von 2m beschränkt sind. Der Neuregelung unterfallen nur Einfriedigungen mit gebäudegleicher Wirkung. Die Mehrzahl der sichtdurchlässigen Einfriedigungen erfüllt diese Voraussetzung nach wie vor nicht.