Leitsatz:
Eine Baugenehmigung für eine Paintball- oder Reball-Anlage, die nach den in Deutschland üblicherweise zugrunde gelegten Regelwerken betrieben werden soll und nur für Erwachsene zugänglich ist, darf nicht mit der Begründung versagt werden, mit dem Spielbetrieb werde die Würde des Menschen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG missachtet.
Aus dem Entscheidungstext:
Die Beteiligten streiten um die Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung einer Badmintonhalle in eine Reball-Anlage.
Reball gehört - zusammen mit Gotcha, Paintball und dem Lasergame (alias Laserdrome oder Quasar) - zu einer Gruppe von Mannschaftsspielen, bei deren unterschiedlichen Spielvarianten jeweils Gegner mit Hilfe von schusswaffenähnlichen Gerätschaften "ausgeschaltet" werden. Im Unterschied zum Paintball, bei dem mit Farbe gefüllte kleine Bälle verschossen werden, die beim Aufprall zerplatzen und einen Farbfleck hinterlassen, werden beim Reball wiederverwendbare Bälle ohne Farbwirkung benutzt, deren Trefferwirkung durch Schiedsrichter beurteilt wird.
Das mit der umstrittenen Sporthalle bebaute Grundstück Osttangente 200 in Winsen ist in dem 2004 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Borstel Nr. 3 "Alter Sportplatz", 1. Änderung als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Es steht im Eigentum der Beklagten. Erbbauberechtigte sind Herr A. B. zu 1/2 und die Herren C. und D. E. zu je 1/4. Betreiberin der Sporthalle ist die F. GmbH. Ihr gegenüber untersagte der Landkreis Harburg als damalige Bauaufsichtsbehörde im Jahr 2005 die bereits aufgenommene Nutzung eines Teils der Halle als Reball-Anlage.