Wasser sucht sich immer seinen WegNachbarrechte und Nachbarpflichten bei wild abfließendem Regenwasser |
Wild abfließendes (Oberflächen-) Wasser löst beim tieferliegenden Grundeigentümer (Unterlieger) regelmäßig keine Freude aus. Aus einer bloßen Bagatelle wird bei besonderen topografischen Verhältnissen oder in Zeiten starker Regenfälle schnell ein nachbarrechtliches Problem zwischen Ober- und Unterlieger. Die Lösung dieses Problems enthält § 7 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG). Dieser regelt, in Anlehnung an das althamburgische Recht (vgl. Nöldeke, Hamburgisches Landesprivatrecht, 1907, S. 445 f.), welches seinerseits auf das gemeine Recht zurückgriff (vgl. Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, 5. Aufl., Band 2, 1879, S. 778 ff.), wie wild abfließendes Oberflächenwasser rechtlich zu behandeln ist. 1. Wild abfließendes Wasser im Sinne von § 7 HWaG ist nur das oberirdisch außerhalb eines Bettes abfließende Niederschlags- oder Quellwasser (vgl. § 1 Abs. 1 WHG, § 1 Abs. 1 HWaG). Auch außerhalb der Uferlinie abfließendes Hoch- oder Überschwemmungswasser (BGH, Urt. v. 29.4.1976 - III ZR 185/73 -, MDR 1976, 1004; Breuer, öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, Rdnr. 746) sowie Hangdruckwasser (OLG Köln, Urt. v. 3.5.1989 - 13 U 299/88 -, NVwZ-RR 1989, 642), also Niederschlag, der kurzfristig versickert, dann aber wieder aus dem Erdreich austritt, unterfallen dem Regelungsbereich der Norm. Kein Regelungsfall von § 7 HaWG ist Niederschlagswasser, welches auf bebauten und/ oder anders befestigten Flächen niederschlägt und von dort (wild) abfließt (dazu noch unter Punkt 9). |
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Quelle: RA Gero Tuttlewski, Hamburger Grundeigentum 2005, 465 (dort ohne Quellen)![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
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