I. Das neue Recht weist folgende Kernpunkte auf:
Neben der vollständigen Reform der Unternehmensbesteuerung wurden sämtliche Freibeträge neu geregelt und die Bewertung von zu Immobilien erheblich geändert.
Immobilien:
Zu Wohnzwecken vermietet Immobilien werden mit 90% ihres ermittelten Wertes in Ansatz gebracht, wenn der Erbe diese nicht aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung auf einen Dritten übertragen muss, § 13c ErbStG, z.B. Vermächtnis. In diesem Fall hat der nachfolgende Erwerber Anspruch auf die Begünstigung.
Eigengenutzte Immobilien:
Bisher galt, dass das Familienwohnheim an den Ehegatten zu Lebzeiten steuerfrei übertragen werden konnte. Dieses gilt auch fort. Neu geregelt ist, dass nunmehr auch im Todesfall der Ehegatte das Familienwohnheim vollständig steuerfrei unabhängig von dessen Wert erhält, wenn
- der Erblasser die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war.
- hiervon werden auch im EU/EWR - Gebiet belegende Grundstück erfasst.
- die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst nutzt,
- Ausnahme: Hinderung aus zwingenden Gründen, § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b ErbStG