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Formalien einer Änderungskündigung

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Formalien einer Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 15. Januar 2009 – 2 AZR 641/07 -


Im Januar 2009 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut einer Klage stattgegeben, mit welcher sich ein Arbeitnehmer gegen eine Änderung seiner Arbeitsvertragsbedingungen wehrte, die der beklagte Arbeitgeber durch den Ausspruch einer sogenannten "Änderungskündigung" herbeiführen wollte. Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine "normale" - also das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin beendende - Kündigung, die vom Arbeitgeber verbunden wird mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis danach zu veränderten Bedingungen fortzusetzen. Sofern die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) vorliegen, kann der Arbeitnehmer eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen und geltend machen, dass die Änderung der Vertragsbedingungen „sozial nicht gerechtfertigt“ ist. Häufig geben die Gerichte solchen Klagen bereits deshalb statt, weil die Arbeitgeber nicht konkret genug angeben, welche Arbeitsvertragsbedingungen zukünftig gelten sollten. So war es auch in dem vom BAG zu entscheidenden Fall. Der Klage wurde stattgegeben, ohne dass es noch darauf ankam, ob es Gründe für die Änderung der Vertragsbedingungen gab oder ob die neuen Vertragsbedingungen für den Arbeitnehmer "zumutbar" gewesen wären.

BAG, Urteil vom 15.01.2009 – 2 AZR 641/07 -

Anm. durch Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Asmussen, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg-Bergedorf: Dem BAG ist zuzustimmen. Nach dem Gesetz muss der Arbeitgeber im Zuge des Ausspruchs einer Änderungskündigung die Vertragsbedingungen, die nach Ablauf der Kündigungsfrist gelten sollen, so genau bezeichnen, dass keine Zweifel verbleiben. Jeder Fehler geht zu seinen Lasten. Die von den Arbeitsgerichten aufgestellten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Änderungskündigung sind sehr hoch. Arbeitgeber sollten daher anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, bevor sie Änderungskündigungen aussprechen.



Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Anwälte aus dem Bereich Arbeitsrecht zur Verfügung.

Hamburg, den 05.02.2009

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