Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 19. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin vermittelt in Hamburg Wetten (sog. Oddsetwetten) an das staatlich konzessionierte Sportwettunternehmen Wettbüro Sch., Wien. Den Antrag auf Genehmigung dieser gewerblichen Betätigung hilfsweise die Feststellung der Zulässigkeit ohne behördliche Genehmigung lehnte die Antragsgegnerin ab. Das Begehren, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung einer solchen Genehmigung, hilfsweise bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, hatte beim Verwaltungsgericht ebenso wenig Erfolg wie die auf Feststellung der Erlaubnisfreiheit gerichteten Hilfsanträge.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann keine Genehmigung beanspruchen.
1. Der Senat schließt sich der von dem Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 28. März 2006, NJW 2006, 1261/1262 gebilligten Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.3.2001, NJW 2001, 2648) an, dass angesichts der strafrechtlichen Sanktionierung des unerlaubten Glücksspiels in § 284 StGB und der Regelungen des zwischen den Ländern geschlossenen Lotteriestaatsvertrages das öffentliche und damit gewerbliche Veanstalten von Glücksspiel ohne Erlaubnis als verboten angesehen werden muss. Dies gilt auch für die gewerbsmäßige Vermittlung sog. Oddsetwetten an ausländische Unternehmen, die eine gewerbliche Veranstaltung von Glücksspiel im Inland darstellt (vgl. BVerwG, a.a.O.).