Aktuelles BauplanungsrechtKita Reventlowstraße muss vorläufig geschlossen werden |
Die betroffenen Grundstücke lägen nach dem Baustufenplan Groß Flottbek/Othmarschen von 1955 in einem besonders geschützten Wohngebiet. Der Begriff der "Wohnbedürfnisse" schließe lediglich Nutzungen ein, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet würden oder mit ihnen verträglich seien. Kindertageseinrichtungen seien in besonders geschützten Wohngebieten bei typisierender Betrachtung nur mit Einschränkung zulässig. Maßgeblich sei bei diesen Einrichtungen, die nicht dem Wohnen dienten, der Umfang der Nutzung. Denn es bestehe typischerweise ein Zusammenhang zwischen der Größe der Einrichtung und ihrem Störungspotential. Zulässig seien danach nur "kleine" Einrichtungen. Bei der Kita Reventlowstraße handele es sich nach der für 60 Kinder genehmigten Nutzung im Vergleich mit den in Hamburg existierenden Kitas nicht um eine solche "kleine" Einrichtung. Diese sei auch bauplanungsrechtlich nicht mehr "klein", weil der Baustufenplan nur eine zweigeschossige Bebauung erlaube und den Wohncharakter auch dadurch schütze, dass 7/10 der Grundstücksfläche nicht überbaut werden dürften. Auf die Einhaltung der planerischen Ausweisung hätten die Antragsteller einen Anspruch (sog. Gebietserhaltungsanspruch). Das Oberverwaltungsgericht hat sich zu der Frage, ob und wann der durch den Betrieb der Kindertagesstätte entstehende Lärm für die Nachbarn zumutbar oder nicht hinzunehmen ist, nicht geäußert. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.10.2008 - 2 Bs 171/08 - |
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