Mit einem Beschluss 15. Oktober 2008 ( Az. 2 Bs 171/08) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigt, das die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Nachbarn gegen die für den Umbau und die Nutzung des Gebäudes Reventlowstraße 56 für eine Kindertagesstätte erteilte Baugenehmigung angeordnet hatte. Damit kann die Kindertagesstätte vorläufig nicht betrieben werden.
Der Verein Sterni Park e.V. hatte im Februar 2008 die Baugenehmigung für das Gebäude beantragt, um dort eine Kindertagesstätte mit 60 Plätzen zu betreiben. Die Antragsgegnerin, das Bezirksamt Altona, erteilte im Juli 2008 eine Genehmigung für den Umbau des vorhandenen Gebäudes sowie für einen zweigeschossigen Anbau mit einem zusätzlich genutzten Souterrain. Der Antrag der Nachbarn (Antragsteller) auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat nun die Beschwerden des Betreibers Sterni Park e.V. und des Bezirksamtes zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Rechte der Antragsteller. Eine Kindertageseinrichtung in der beantragten und genehmigten Größe sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig, weil sie mit der für die Grundstücke der Nachbarn und der Antragsteller geltenden bauplanungsrechtlichen Gebietsausweisung unvereinbar sei.