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Kein Abenteuerspielplatz im Wohngebiet

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Kein Abenteuerspielplatz im Wohngebiet

Nachbarn müssen erheblichen Freizeitlärm nicht hinnehmen


Die Nachbarn der Freizeitanlage Schleifmühle mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten in Bitburg klagten beim Verwaltungsgericht in Trier gegen die von der Verwaltung des Eifelkreises genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.

Die Richter der 5. Kammer des VG Trier gaben ihnen nun mit Urteil vom 07.07.2010 - 5 K 47/10 - Recht. Da es sich nicht nur um einen herkömmlichen Kinderspielplatz handele, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sei, sondern um eine 1700 qm große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, die einem Abenteuerspielplatz sehr nahe komme, müssten die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts sei aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten würden. Dabei müsse eine Nutzung der Anlage zugrunde gelegt werden, wie sie letztlich nach der erteilten Baugenehmigung zulässig sei, auch wenn die tatsächliche Inanspruchnahme der Freizeitanlage hinter dem rechtlich Möglichen zurückbleiben könne.

Es sei nun Aufgabe der Stadt Bitburg als Bauherrin der Anlage, eine eingeschränkte Nutzung bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen, die die Einhaltung der Lärmgrenzwerte sicherstelle oder in sonstiger Weise rechtmäßige Zustände herbeizuführen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 07. Juli 2010 - 5 K 47/10


Hamburg, den 16.07.2010

Rechtsanwälte Klemm & Partner


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