Arbeitsrechtliche Gleichbehandlung bei Arbeitgeberumzug!Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08 - |
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer prinzipiell "gleich" behandeln, dürfen also nicht ohne rechtfertigenden Grund einzelne Arbeitnehmer begünstigen. Im Juni 2010 musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden, ob ein Arbeitgeber allen von einem Umzug betroffenen Arbeitnehmern freiwillig Sonderleistungen (Umzugsbeihilfen etc.) zahlen kann und hiervon einige wenige Arbeitnehmer ausnehmen darf. Der Arbeitgeber - bei dem es sich übrigens um den Bundesnachrichtendienst handelte, welcher von Pullach (bei München) nach Berlin umzog - hatte zunächst allen nach Berlin wechselnden Arbeitnehmern Sonderleistungen gewährt. Später beschloss er (zu einem Zeitpunkt, als nur noch wenige Arbeitnehmer in Pullach verblieben waren) aufgrund einer "schwierigen Haushaltslage", diese Sonderleistungen fortan nicht mehr zu gewähren. Der klagende Arbeitnehmer machte geltend, dass er zu Unrecht von den Sonderleistungen ausgenommen werde und unter dem Gesichtspunkt einer gebotenen Gleichbehandlung auch einen Anspruch auf die Umzugsbeihilfe habe. Die Klage war erfolgreich. Könnte ein Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz dadurch "aushebeln", dass er sich darauf beruft, aus wirtschaftlichen Gründen nicht allen Arbeitnehmern bestimmte - an sich freiwillige - Leistungen gewähren zu können, würde der Gleichbehandlungsgrundsatz vollkommen entwertet.