Testamente, ErbverträgeRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Ein jeder hat die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) individuell zu regeln, wie sein Vermögen nach dem Tod verteilt werden soll. Wird eine solche Regelung nicht getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die wegen ihrer schematischen Gestaltung oftmals nicht den Wünschen des Einzelnen entsprechen wird.
Gerade wenn aus einer Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, erbt der überlebende Ehegatten nach der gesetzlichen Erbfolge zunächst nicht alleine, sondern zusammen mit den Eltern bzw. Geschwistern des verstorbenen Ehegatten.
Dieses führt häufig dazu, dass der Ehegatte dann die anderen Beteiligten im Zuge der Erbauseinandersetzung auszahlen muss und in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann.
Es ist häufig von Ehegatten gewollt, dass beim Tod des Erstversterbenden entgegen der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird und erst nach dem Tod des Letztversterbenden die Kinder erben (Berliner Testament), damit der Ehegatte hinreichend abgesichert ist. Hier kann es zu Streitigkeiten kommen, wenn Testamente unklar formuliert sind oder Regelungen fehlen, beispielsweise
Das Gesetz kennt zwar eine Vielzahl von Auslegungsregeln, die dann zur Anwendung kommen, aber auch hier ist nicht gesichert, ob diese dem tatsächlichen Willen des Erblassers entsprechen. Zum anderen kann es zu massiven Streitigkeiten unter den potenziellen Erben über die Auslegung kommen, je nach dem welche Auslegung für den einen oder anderen Erben die günstigere ist. Um dieses zu vermeiden, ist eine individuelle Gestaltung mit eindeutigen, rechtsbeständigen Regelung zu empfehlen. Dabei helfen unsere auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwälte gerne, natürlich auch unter Berücksichtigung erbschaftsteuerlicher Belange.
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