RaumordnungsrechtRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Die Raumordnungsplanung spielt als überörtliche und überfachliche Planung der kommunalen Bauleitplanung ("Planung der Planung") eine Rolle bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen: Ziele der Raumordnung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu "beachten"; Grundsätze der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Bauleitplanungen in der Abwägung zu "berücksichtigen".
Daneben entfaltet das Raumordnungsrecht über das Scharnier der Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB unmittelbare Rechtswirkungen bei der Genehmigung von Außenbereichsvorhaben.
Im Bereich des Raumordnungsrechts beraten die Rechtsanwälte von Klemm & Partner Bauherrn u.a.
Rechtsinfos
Rechtsschutz gegen Raumordnungspläne
Dargestellt am Beispiel des Landesentwicklungsplans (LEP) Schleswig-Holstein 2009
Wirksame Bauleitplanung trotz Verletzung raumordnungsrechtlicher Planungspflichten
BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 4 CN 3.08 -
Neufassung des Raumordnungsgesetzes (GeROG)
Entwurf der Bundesregierung liegt mit Drs. 16/10292 vor
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