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Raumordnungsrecht

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Raumordnungsrecht

Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf)


Die Raumordnungsplanung spielt als überörtliche und überfachliche Planung der kommunalen Bauleitplanung ("Planung der Planung") eine Rolle bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen: Ziele der Raumordnung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu "beachten"; Grundsätze der Raumordnung sind bei raumbedeutsamen Bauleitplanungen in der Abwägung zu "berücksichtigen".

Daneben entfaltet das Raumordnungsrecht über das Scharnier der Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB unmittelbare Rechtswirkungen bei der Genehmigung von Außenbereichsvorhaben.

Im Bereich des Raumordnungsrechts beraten die Rechtsanwälte von Klemm & Partner Bauherrn u.a.

  • zu den Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber Zielen der Raumordnung, die einem Außenbereichsvorhaben (z.B. einer Windkraftanlage) entgegenstehen,
  • zu den Chancen und Risiken für ihre Baufreiheit, die mit der Festlegung von Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebieten in einem Raumordnungsplan verbunden sind oder
  • zu den Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber einer Untersagungsverfügung der Raumordnungsbehörde.
Gemeinden beraten wir beispielsweise bei der interessengerechten und zugleich abwägungsfehlerfreien Umsetzung raumordnungsrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung oder zu den Chancen eines Zielabweichungsverfahrens nach § 11 ROG.

Rechtsinfos

Rechtsschutz gegen Raumordnungspläne

Dargestellt am Beispiel des Landesentwicklungsplans (LEP) Schleswig-Holstein 2009

Wirksame Bauleitplanung trotz Verletzung raumordnungsrechtlicher Planungspflichten

BVerwG, Urteil vom 29.4.2010 - 4 CN 3.08 -

Neufassung des Raumordnungsgesetzes (GeROG)

Entwurf der Bundesregierung liegt mit Drs. 16/10292 vor

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Öffentliches Baurecht, Baulanderschließung, Baunachbarrecht, Bauplanungsrecht, Denkmalschutzrecht, Erneuerbare Energien / Windkraft, Genehmigungsverfahren, Einzelhandelsrecht, Fachplanungsrecht