Nachlassverwaltung, TestamentsvollstreckungRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dient dazu, den Willen des Erblassers durchzusetzen. Sie ist in der Form der Abwicklungsvollstreckung möglich, in welcher der Testamentsvollstrecker die Anordnungen in der letztwilligen Verfügung des Erblassers ausführen und umsetzen, die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen und den Nachlass unter den Miterben auseinandersetzen soll. Bei dieser Form der Testamentsvollstreckung handelt es sich um den Regelfall.
Eine weitere Form ist die der Verwaltungsvollsteckung. Bei ihr ist die einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Verwaltung des Nachlasses. Häufig wird diese bis zur Volljährigkeit eines Kindes angeordnet.
Die Nachlassverwaltung stellt eine Unterart der Nachlasspflegschaft dar, die vom Nachlassgericht auf Antrag angeordnet wird. Sie dient der Befriedigung der Gläubiger und wird insbesondere bei unübersichtlichen Nachlässen angeordnet. Sie setzt voraus, dass noch genügend Nachlassmasse vorhanden ist, um die Gläubiger zu befriedigen. Sofern abzusehen ist, dass die Nachlassmasse nicht ausreicht, ist die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Beide Verfahren führen dazu, dass der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass verliert. Die Anordnung der Nachlassverwaltung und der Nachlassinsolvenz bedeutet aber auch, dass sich die Haftung des Erben auf den vorhandenen Nachlass beschränkt und er nicht mehr mit seinem übrigen Vermögen haftet, eine Folge, die sich auch auf anderem Wege erreichen lässt.
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