Lebzeitige VermögensnachfolgeRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Die Gestaltungsmöglichkeiten des Einzelnen, wer das eigene Vermögen erhalten soll, beschränken sich nicht auf erbrechtlicher Regelungen.
Sowohl für Privatpersonen, als auch für Unternehmer kann es sich unter gewissen Umständen als günstiger darstellen, bereits vor dem Tod Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vorzunehmen oder anderweitige Regelungen zu treffen. In einer Vielzahl von Fällen bietet es sich an, bereits zu Lebzeiten Vermögensübertragungen vorzunehmen, beispielsweise um Steuerfreibeträge auszunutzen, aber auch um die Widerrufsfrist, nach der Schenkungen nicht mehr vom Sozialhilfeträger zurückgefordert werden können, in Lauf zu setzen. Neben steuerlichen Aspekten sind hier auch Fragen des Erbrechts (z.B. spätere Pflichtteilsansprüche, Erb- und Pflichtteilsverzicht) und des Familienrechts (z.B Unterhaltsansprüche der Eltern) zu berücksichtigen.
Übertragungen zu Lebzeiten dienen häufig auch der Absicherung im Alter. So können in Altenteilerverträgen umfassende Verpflichtungen zur Pflege und Betreuung getroffen werden, die dem Übertragenden einen etwaigen Heimaufenthalt ersparen können. In diesem Zusammenhang gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, auch durch die Einräumung von Nießbrauchs- und Wohnrechten. Ebenfalls vielfältig sind die Gestaltungsmöglichkeiten bei der lebzeitigen Unternehmensnachfolge.
Durch eine individuelle Gestaltung, abgestimmt auf die jeweiligen Bedürfnisse und Umstände, helfen wir Ihnen, eine sachgerechte Lösung für Ihre Situation, ausgerichtet an Ihren Vorstellungen, zu entwickeln.
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