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Immissionsschutzrecht

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Immissionsschutzrecht

Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf)


Unter Immissionen sind nach § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, Gerüche und ähnliche Umwelteinwirkungen zu verstehen. Ebenso umfassend wie die gesetzliche Definition ist unsere Tätigkeit auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts. Ob es um die Durchführung von openair-Veranstaltungen, die Errichtung von einzelnen Windkraftanlagen oder ganzer Windparks, die Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben einschließlich der damit zusammenhängenden Erschließungsproblematik, die Genehmigung von Anlagen nach dem BImSchG oder den Wohnungsbau in Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Betrieben geht - wir beraten und vertreten Investoren, von entsprechenden Vorhaben betroffene Bürger ebenso wie Gemeinden oder Städte.

Nahezu jedes Vorhaben wirkt sich mehr oder weniger belastend auf die Umwelt aus. Es versteht sich von selbst, dass entsprechende Immissionen für den Betroffenen zumutbar sein müssen. Unzumutbare Beeinträchtigungen können abgewehrt werden. Wo jedoch die Grenze verläuft, ist im Einzelnen nur schwer bestimmbar.

Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber Grenzwerte bislang nur in wenigen Teilbereichen normiert hat. Sportanlagen unterliegen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Die Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) ist unter anderem bei der Errichtung von Mobilfunk-Sendeanlagen einschlägig. Für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Straßen oder Schienenwegen ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu beachten. Gerade das Thema Lärm ist damit bei weitem nicht erschöpft: So fehlen gesetzliche Grenzwerte für Lärmschutz an bestehenden Straßen (Lärmsanierung) völlig. "Ersatzweise" muss regelmäßig auf Verwaltungsvorschriften wie die TA-Lärm oder private Regelwerke wie VDI- oder DIN- Vorschriften zurückgegriffen werden. Um Lärmgutachten auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können, ist deshalb auch für den spezialisierten Rechtsanwalt ein Mindestmaß an technischem Sachverstand unabdingbar.

Rechtsinfos

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BVerwG hält Vereinbarkeit des nationalen Genehmigungsrechts mit der Seveso-II-Richtlinie für zweifelhaft

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