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Höferecht

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Höferecht

Rechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf)


Die Höfeordnung (HöfeO) gilt in Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Durch die Höfeordnung wird das Erbrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch im Rahmen ihres Geltungsbereiches verdrängt. Die HöfeO will die Zersplitterung von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Besitzungen verhindern, indem sie eine Sondererbfolge für die ihr unterliegenden Höfe anordnet. Die HöfeO lässt nur die Übergabe oder Vererbung an einen Erben oder Übernehmer oder an Eheleute zu, die wirtschaftsfähig im Sinne der Höfeordnung sind. Der Hofnachfolger/Hoferbe wird gegen hohe Pflichtteilsansprüche in der Art geschützt, dass sich die Abfindungsansprüche der Miterben nach dem eineinhalbfachen Einheitswert berechnen, der nur einen Bruchteil des Verkehrswerts darstellt.

Für die Miterben, denen nur die geringen Abfindungsansprüche nach der HöfeO zustehen, sind die Nachabfindungsansprüche, die sich bei Wegfall des höferechtlichen Zwecks ergeben, von entscheidender Bedeutung. Sofern der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof oder Teile des Hofes veräußert, stehen den Miterben weitergehende Zahlungsansprüche zu, die sich nach ihrem Anteil bemessen, den sie nach allgemeinem Erbrecht gehabt hätten.

Wir sind hier sowohl im Rahmen der Beratung bei der Geltendmachung und der Abwehr solcher Ansprüche tätig, als auch im Rahmen der Gestaltung und Abwicklung von Übertragungen oder der Vererbung von Höfen.

Rechtsinfos

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