DenkmalschutzrechtRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Ohne Zweifel bereichern Denkmäler das Stadtbild, und ihr Erhalt liegt im allgemeinen Interesse. Denkmalpflege ist unstreitig ein Kultur- und Standortfaktor. Der Denkmalschutz folgt je nach Bundesland zwei unterschiedlichen Systemen: teils stehen Gebäude kraft Gesetzes unter Denkmalschutz, teils bedarf es der besonderen Verfügung der Unterschutzstellung. Hamburg kennt vor der Unterschutzstellung noch die konstitutive Aufnahme in das Verzeichnis der "erkannten Denkmäler" (sog. "schnelle Liste").
Obgleich die Eigentümer mit steuerlichen Vergünstigungen gelockt werden, erweist sich der bestehende Denkmalschutz oftmals als ein erhebliches Investitionshemmnis. Umbauten, die baurechtlich eigentlich unproblematisch sind, bedürfen einer besonderen denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt erst recht für einen Abriss des denkmalgeschützten Gebäudes, das einem wirtschaftlich sinnvolleren Vorhaben Platz machen soll. Nicht selten wird die Erlaubnis unter Hinweis auf den Denkmalwert versagt oder nur unter Auflagen erteilt, die das Vorhaben wirtschaftlich in Frage stellen. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung berechtigter Eigentumsinteressen.
Aber nicht nur der Eigentümer des Denkmals ist in seiner Baufreiheit eingeschränkt. In dem sogenannten Umgebungsschutzbereich strahlt das Denkmal auf seine Umgebung aus und verhindert, dass in der Nachbarschaft Vorhaben realisiert werden, die sich negativ auf das Erscheinungsbild des Denkmals auswirken. In der Beratung geht es darum, diese Zusammenhänge rechtzeitig zu erkennen und in der Vorhabenplanung angemessen zu berücksichtigen.
Rechtsinfos
Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz
OVG Hamburg, Beschluss vom 16.2.2009 - 5 So 31/09 -
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