BaunachbarrechtRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg-Bergedorf) |
Nicht immer stoßen Bauvorhaben auf Zustimmung der benachbarten Grundstückseigentümer. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Die Art und Weise der Bauausführung betrifft regelmäßig eher das private Nachbarrecht. Die Frage aber, ob der Bauherr ein Vorhaben bestimmter Größe und Nutzungsart überhaupt errichten darf, betrifft die Rechtmäßigkeit der erteilten öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung. Nicht auf jeden Verstoß gegen das objektive öffentliche Recht kann sich der Nachbar berufen. Erfolg kann sein Widerspruch ebenso wie eine nachfolgende Anfechtungsklage nur haben, wenn er in eigenen, "subjektiv- öffentlichen" Rechten betroffen ist.
Beispiele hierfür sind die Unterschreitung erforderlicher Abstandsflächen, die Zulassung gebietsunverträglicher Nutzungen oder von solchen Vorhaben, die sich für den Nachbarn als rücksichtslos erweisen. Die Ermittlung möglicher Nachbarrechtsverstöße ist freilich nicht nur für den anfechtungsbereiten Nachbarn von Interesse, sondern auch für den Bauherren. In der Praxis kommen insbesondere Großvorhaben selten ohne baurechtliche Befreiungen aus.
Um wirtschaftlichen Schäden vorzubeugen, bedarf es frühzeitig der Überprüfung, ob dem Nachbarn eine Angriffsfläche geboten wird. Dazu bedarf es eines Spezialwissens, das sich nicht in der Kenntnis des - in Einzelheiten stark differierenden - Rechts der einzelnen Bundesländer erschöpfen darf. Gefragt ist der Spezialist, der einen genauen Überblick über den aktuellen Stand der Rechtsprechung hat. Hier verfügen die Rechtsanwälte von Klemm & Partner im Bereich der norddeutschen Bundesländer über eine langjährige Erfahrung.
Rechtsinfos
Zustimmung des Nachbarn bei baulichen Änderungen
Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz
OVG Hamburg, Beschluss vom 16.2.2009 - 5 So 31/09 -
Terrassen in Abstandsflächen
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