FachplanungsrechtRechtsanwälte Klemm & Partner (Hamburg) |
Für die Verwirklichung bestimmter baulicher Vorhaben sehen Bundes- und Landesgesetze die Durchführung eines besonderen förmlichen Verwaltungsverfahrens vor. Diese unter dem verfahrensrechtlichen Vorbehalt der Planfeststellung stehenden Vorhaben werden - im Unter-schied etwa zur Gesamtplanung genannten Bauleitplanung - als Fachplanung bezeichnet.
Wo das Fachplanungsrecht für Vorhaben die vorherige Planfeststellung anordnet, ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Betroffen sind insbesondere Bundes- und Landesstraßen, Magnetschnellbahnstrecken, Eisenbahnstrecken, Abfalldeponien, Telegraphenwegen, Flughäfen oder Wasserstraßen.
Die Planfeststellung erfolgt durch Planfeststellungsbeschluss. In einfach gelagerten Fällen kann ein Planfeststellungsverfahren regelmäßig auch durch Plangenehmigung abgeschlossen werden.
Im Bereich des Fachplanungsrechts vertreten Rechtsanwälte Klemm & Partner Antragsteller, Planfeststellungsbehörden sowie Nachbarn (Grundeigentümer). Dabei begleiten wir das Verwaltungsverfahren, übernehmen die gerichtliche Vertretung der jeweiligen Interessen oder sind an den außergerichtlichen Konfliktlösungen beteiligt.
Rechtsinfos
Rechtsweg für Streitigkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz
OVG Hamburg, Beschluss vom 16.2.2009 - 5 So 31/09 -
Vorarbeiten zur Straßenplanung
OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2008 - 7 ME 211/07
30-Jahres-Frist für nachträglichen Lärmschutz an planfestgestellten Straßen
BVerwG, Urteil vom 7.3.2007 - 9 C 2.06
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